Nr. 71185
Standortpolitik

Preisindizes

Seit 2023 wird der Verbraucherpreisindex für Nordrhein-Westfalen nur noch auf der Grundlage des bundeseinheitlich gültigen amtlichen Warenkorbes des neuen Basisjahres 2020 berechnet. Das Statistische Bundesamt hat für den VPI Deutschland rückwirkend Monatswerte ab Januar 2020 berechnet, mit denen die Veränderung der Lebenshaltungskosten seit Vertragsbeginn oder der letzten Anpassung der Miete wie gewohnt berechnet werden kann.
Im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes steht ein interaktives Programm zur Verfügung, das Anleitungen zur selbstständigen Berechnung von Leistungsanpassungen bei vorhandenen Wertsicherungsklauseln ermöglicht (siehe "Weitere Informationen"). Bei Fragen hilft eine Hotline unter Telefon: 0611/751.
Weitergehende Informationen und Zahlenreihen erhalten Sie auch direkt beim Statistischen Bundesamt oder dem Landesamt für Information und Technik Nordrhein-Westfalen.

Gesamtübersicht Preisindizes Gesamtjahr 2024 | Deutschland (Warenkorb 2020)

Verbrauchspreisindex (VPI)
2024
Januar
117,6
Februar
118,1
März
118,6
April
Mai
Juni
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember
D

Gesamtübersicht Preisindizes Gesamtjahr 2024 | Nordrhein-Westfalen (Warenkorb 2020)


Verbrauchspreisindex (VPI)

2024
Januar
117,6
Februar
118,3
März
118,7
April
Mai
Juni
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember
D


Aktueller Preisindex | Monat März 2024

Gebiet, Position
Basisjahr
Index
Veränderung in Prozent
gegenüber Vormonat
Veränderung in Prozent
gegenüber Vorjahr
Deutschland
Verbrauchs-
preisindex (VPI)
2020=100
118,6
+ 0,4
+ 2,2
Nordrhein-Westfalen
Verbrauchs-
preisindex (VPI)
2020=100
118,7
+ 0,3
+ 2,3

Gesamtübersicht Preisindizes Gesamtjahr 2023 | Deutschland (Warenkorb 2020)


Verbrauchspreisindex (VPI)
2023
Januar
114,3
Februar
115,2
März
116,1
April
116,6
Mai
116,5
Juni
116,8
Juli
117,1
August
117,5
September
117,8
Oktober
117,8
November
117,3
Dezember
117,4
D
116,7

Gesamtübersicht Preisindizes Gesamtjahr 2023 | Nordrhein-Westfalen (Warenkorb 2020)


Verbrauchspreisindex (VPI)

2023
Januar
114,2
Februar
115,3
März
116,0
April
116,5
Mai
116,3
Juni
116,7
Juli
116,9
August
117,5
September
117,7
Oktober
117,6
November
117,3
Dezember
117,2
D
116,6
IHK-MEDIENINFO NR. 5/24 VOM 2.2.2024

Bergische Wirtschaft bleibt im Stimmungstief

Zum Jahresbeginn 2024 ist das Konjunkturklima im Bergischen Städtedreieck weiterhin trüb. Das ist das Ergebnis der Konjunkturumfrage der Bergischen IHK, an der sich diesmal 516 Unternehmen mit rund 24.600 Beschäftigten beteiligt haben. Nur bei jedem vierten Unternehmen laufen die Geschäfte zurzeit „gut“, 45 Prozent bewerten ihre gegenwärtige Lage als „befriedigend“ und circa 30 Prozent als „schlecht“. Der Geschäftslageindex, der die Differenz der „gut“- und „schlecht“-Einschätzungen widerspiegelt, bleibt im Vergleich zum Herbst letzten Jahres unverändert bei etwa minus fünf Punkten.
„Die Stimmung ist bei den Einzelhändlern besonders schlecht, da sie weiterhin die Kaufzurückhaltung der Bürger spüren. Aber auch in zahlreichen Betrieben in der Industrie, im Großhandel und im Verkehrsgewerbe sinken die Auftragseingänge“ erläutert IHK-Präsident Henner Pasch. „Die Wirtschaft leidet zudem unter den im internationalen Vergleich hohen Energiekosten, die ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen. Die Lohnerhöhungen liegen deutlich über dem Niveau vergangener Jahre, sodass die Gewinne unter Druck geraten“, so Pasch weiter. Darüber hinaus verunsichern politische Querelen, wie bei der Aufstellung des Bundeshaushalts, Wirtschaft und Bevölkerung gleichermaßen. Die Unternehmen vermissen verlässliche Rahmenbedingungen, die vor allem für Investitionsentscheidungen dringend erforderlich sind.
Trotz der unbefriedigenden Entwicklung der Konjunktur bleibt die finanzielle Lage der bergischen Wirtschaft robust. „Ein Aufschwung ist derzeit jedoch nicht in Sicht. Jeder dritte Betrieb befürchtet, dass sich die Lage im Jahr 2024 verschlechtern wird“, betont IHK-Hauptgeschäftsführer Michael Wenge. Nur bei den Dienstleistern haben sich die Geschäftserwartungen verbessert. Sie rechnen als einzige Branche für das Jahr 2024 überwiegend mit einer wirtschaftlichen Erholung. Die Sorgen um die Standortbedingungen haben spürbar zugenommen. 58 Prozent der Unternehmen befürchten, dass die wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen ihre Geschäftsentwicklung in den kommenden Monaten beeinträchtigen könnten. Zahlreiche Unternehmen kritisieren die mangelnde Zuverlässigkeit der Regierung. „Auch die überbordende Bürokratie schwächt die Attraktivität des Standorts Deutschland“, macht Wenge deutlich.
Die geringe wirtschaftliche Dynamik schlägt sich auch am Arbeitsmarkt nieder: Jeder fünfte Betrieb wird in den kommenden Monaten voraussichtlich Arbeitsplätze abbauen. So werden beispielsweise ausscheidende Mitarbeiter, die in den Ruhestand gehen, nicht ersetzt. Wegen des Fachkräftemangels versuchen viele Betriebe, ihren Personalbestand zu halten, in einigen Fällen mit Hilfe von Kurzarbeit. Trotz der schwachen Konjunktur haben Unternehmen, die zusätzliche Mitarbeiter einstellen wollen, häufig Probleme, geeignete Arbeitskräfte zu finden. „Viele Betriebe haben zudem Schwierigkeiten, ihre freien Ausbildungsplätze zu besetzen. Jeder Vierte erwartet deshalb, dass die Zahl der Ausbildungsanfänger in seinem Unternehmen in diesem Jahr sinken wird“ so Pasch abschließend.
MEDIENINFO 78/23 VOM 24.10.2023

Bergische Wirtschaft: Konjunktur im Abschwung

Die regionale Wirtschaft bewertet ihre Geschäftslage erstmals seit Jahresbeginn 2021 überwiegend negativ. Das belegen die Ergebnisse der aktuellen IHK-Konjunkturumfrage, an der sich 522 Unternehmen mit gut 25.000 Beschäftigten beteiligt haben. Bei 24 Prozent laufen die Geschäfte gut, bei 28 Prozent dagegen schlecht. Knapp die Hälfte hält die eigene wirtschaftliche Situation für befriedigend. Der Geschäftslageindex, der die Differenz der „gut“- und „schlecht“-Einschätzungen widerspiegelt, sinkt im Vergleich zum Frühjahr erheblich um 17 Punkte auf minus 4,7 Punkte.
„Der Indexwert liegt in allen drei bergischen Großstädten im negativen Bereich. Die vorangegangenen Umfragen zeigten bereits, dass die konsumnahen Wirtschaftszweige, wie der Einzelhandel, unter der hohen Inflationsrate leiden“, erläutert IHK-Präsident Henner Pasch. „Mittlerweile hat die konjunkturelle Schwäche aber weite Teile der bergischen Wirtschaft erfasst. So ist insbesondere in der Industrie, aber auch im produktionsnahen Großhandel ein starker Abwärtstrend festzustellen“, so Pasch weiter. Zahlreiche Unternehmen beklagen, dass die Auftragseingänge sinken. Nur bei den Dienstleistern überwiegen noch die positiven Lageurteile.
Auch die Prognosen der Unternehmen fallen eher düster aus: Nur 14 Prozent sind zuversichtlich, dass sich ihre Geschäftslage in den kommenden zwölf Monaten verbessern wird. Auch vom Export gehen zurzeit keine positiven Impulse aus. Die Weltwirtschaft wächst wenig dynamisch, auch in wichtigen Absatzmärkten wie China. Hinzu kommt, dass die deutsche Wirtschaft an Wettbewerbsfähigkeit eingebüßt hat. „Insbesondere die hohen Energiepreise stellen einen gravierenden Standortnachteil dar“, betont IHK-Hauptgeschäftsführer Michael Wenge.
Aus Sicht vieler Betriebe ist der derzeitige Abschwung auch keine vorübergehende konjunkturelle Schwächephase, sondern sie attestieren dem Wirtschaftsstandort Deutschland grundsätzliche strukturelle Probleme. Neben der Energiepolitik wird vor allem die ausufernde Bürokratie kritisiert. Trotz des trüben Geschäftsklimas ist die Finanzlage bei 55 Prozent der Unternehmen aber noch unproblematisch.
Wegen des stark gestiegenen Zinsniveaus und der schwachen konjunkturellen Entwicklung hat die Investitionsbereitschaft nachgelassen – einzige Ausnahme ist die Dienstleistungsbranche. Mit einem Stellenzuwachs ist ebenfalls nicht zu rechnen. Dennoch haben bereits mehr als vierzig Prozent der Betriebe Probleme, offene Stellen zeitnah zu besetzen. Diese Schwierigkeiten treten bei allen Qualifikationsniveaus auf, aber in besonderem Maße bei Arbeitsplätzen, die eine duale Berufsausbildung erfordern. „Es ist daher besorgniserregend, dass nach Einschätzung der Umfrageteilnehmer die Zahl der Ausbildungsanfänger im kommenden Jahr sinken wird. Selbst Jobs für Geringqualifizierte können häufig nur mit großer Mühe besetzt werden. Wir haben mittlerweile nicht nur einen Fachkräfte-, sondern einen generellen Arbeitskräftemangel“, so Pasch.
IHK-MEDIENINFO NR. 52/23 VOM 23.6.2023

Gründungen durch Frauen im Fokus

Bergische IHK ruft zur Studienteilnahme auf.
Nachweislich gründen in NRW immer noch deutlich weniger Frauen als Männer eigene Unternehmen. Bei den Unternehmensnachfolgerinnen ist die Quote noch geringer. Daher möchten die IHKs in Nordrhein-Westfalen und die Bergische Universität Wuppertal von Gründerinnen und Nachfolgerinnen wissen, vor welchen Herausforderungen und Hindernissen Frauen bei der Gründung und Übernahme stehen. 
Thomas Grigutsch, verantwortlicher Geschäftsführer in der Bergischen IHK für den Bereich Starthilfe und Unternehmensförderung, hofft auf eine rege Teilnahme: „Ihre Erfahrungen und Einblicke sind von unschätzbarem Wert, um die Probleme zu identifizieren, denen Frauen in der Geschäftswelt gegenüberstehen, und um Lösungen zu entwickeln, um diese zu überwinden.“ 
Aufgerufen zur Teilnahme an der Umfrage sind Unternehmerinnen aller Branchen, deren Gründung oder Nachfolge nicht länger als zehn Jahre her ist. Hier gelangen Sie direkt zur Umfrage.
 
Innovation und Umwelt

ÖKOPROFIT im Bergischen Städtedreieck geht weiter - 13. Runde ist gestartet

Ziel von ÖKOPROFIT ist es, den betrieblichen Umweltschutz dauerhaft zu verbessern und dabei – etwa durch Abfallvermeidung und bessere Energieausnutzung – Geld zu sparen. Das 1991 im österreichischen Graz gestartete ÖKOlogische PROjekt Für Integrierte Umwelt- Technik“ – kurz ÖKOPROFIT – hat sich in Österreich und Deutschland zigfach bewährt.
Bereits jetzt stehen wieder zehn Betriebe aus der Region bereit, um direkt in die Fußstapfen ihrer 158 Vorgänger zu treten.
Die Teilnehmer der dreizehnten Runde 2023/24 sind:
Berufsbildungszentrum der Remscheider Metall- und Elektroindustrie GmbH, Remscheid
ERNST KREBS KG, Solingen
EWR GmbH Stadtwerke Remscheid Verbund, Remscheid
Färberei e.V., Wuppertal
Fahnen-Herold Wilhelm Frauenhoff GmbH & Co. KG, Wuppertal
Friedhelm Selbach GmbH, Radevormwald
GESA Beteiligungs gGmbH,Wuppertal
Jüscha GmbH, Wermelskirchen
Troxler-Haus Wuppertal e.V., Wuppertal
VOGEL-BAUER EDELSTAHL GmbH & Co. KG, Solingen
Die neuen Betriebe werden in den kommenden zwölf Monaten das Thema Nachhaltigkeit mit seinen vielfältigen Aspekten pragmatisch anpacken. ÖKOPROFIT wird die Unternehmen auch dabei unterstützen, aktuelle gesetzliche Regelungen im Unternehmen umzusetzen. Dazu gehört zum Beispiel die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSR-D) oder die geplante Pflicht zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen (Energieeffizienzgesetz).
Innerhalb eines Jahres nehmen die Unternehmen gemeinsam an Workshops teil, in denen erfahrene Berater systematisch die zentralen Herausforderungen des betrieblichen Umweltschutzes vermitteln. Dabei geht es im Wesentlichen um die Themen Abfall, Gefahrstoffe, Umweltrecht, Energie, Controlling, Beschaffung, Wasser / Abwasser, Stoffströme und Arbeitsschutz sowie Mobilität und Fördermöglichkeiten im Bereich Umwelt- und Klimaschutz. Die Fachreferenten der Workshops vermitteln zunächst die Grundlagen, auf denen dann die umweltrelevanten Betriebsdaten selbständig erhoben werden können. Weiterhin stellen sie pragmatische technische und organisatorische Maßnahmen vor, mit denen sich die Einsparpotenziale ausschöpfen lassen.
Verzahnt sind die acht Workshops mit bis zu fünf halben, individuellen Beratungstagen in den teilnehmenden Betrieben. Hier wird vor Ort der Ist-Zustand ermittelt, und es werden konkrete Maßnahmen erarbeitet. Am Ende steht für jeden Projektteilnehmer die Basis für ein praktikables und effizientes Umweltmanagementsystem.
Die Projektkosten tragen größtenteils das Land und die Kooperationspartner. Für die Betriebe beschränkt sich der Beitrag auf 2.500 bis 9.000 Euro, je nach Betriebsgröße.
Der Nutzen für die Betriebe liegt auf der Hand: ÖKOPROFIT hilft, die Umwelt zu schonen und dabei Einsparungen zu erzielen, die die Kosten von Projektteilnahme und Umweltmaßnahmen schnell übersteigen, es bietet Rechtssicherheit, stärkt das Image und motiviert die Mitarbeiter. Viele Betriebe nutzen dieses pragmatische Projekt als Einstieg in die Umweltmanagementsysteme ISO 14001 oder EMAS, den Klimaschutz und das Nachhaltige Wirtschaften.
Ökoprofit versteht sich als kontinuierlicher Prozess in der Bergischen Region und interessierte Unternehmen können sich jederzeit bewerben und bei allen im Flyer genannten Kooperationspartnern Informationen zum Projekt erhalten. Die Unternehmensgröße oder die Branche sind völlig egal. Mitmachen kann jedes Unternehmen, vom kleinen Ein-Mann-Dienstleister bis zum Großunternehmen.

IHK-MEDIENINFO NR. 28/23 VOM 31.3.2023

IHK-Bezirksausschuss Remscheid begrüßt neue Outlet-Pläne in Lennep

Der IHK-Bezirksausschuss Remscheid begrüßt die Pläne für die Ansiedlung eines Outlets in Remscheid-Lennep durch die Unternehmerfamilie Dommermuth.
Nach einer ausführlichen Diskussion beschlossen die Mitglieder mit großer Mehrheit, das Projekt „wohlwollend zu begleiten“. Zuvor hatte Oberbürgermeister Burkhard Mast-Weisz dem Unternehmergremium die neuen Konzeptideen vorgestellt. „Wir sind überzeugt davon, dass ein solches Outlet den Standort entscheidend voranbringen kann“, so IHK-Vizepräsident Dr. Roman Diederichs, unter dessen Leitung der Ausschuss bei der EWR GmbH zusammenkam. 
Klaus Günther-Blombach, Geschäftsbereichsleiter Vertrieb der EWR GmbH, informierte den Ausschuss danach über die Lage auf dem Gasmarkt. Der relativ milde Winter und die Einsparungen von Unternehmen und Privathaushalten hätten zu einer derzeit guten Gasversorgung geführt. Eine Prognose für den nächsten Winter, insbesondere zur Gaspreisentwicklung sei jedoch schwierig, da zu viele Faktoren in die Preisentwicklung einfließen, die noch nicht vorhersagbar seien.
Jutta Velte, Stadt Remscheid, berichtete außerdem über die in Kürze erweiterten Fördermöglichkeiten zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW). Sie stehe den Unternehmen auch als Ansprechpartnerin für konkrete Anfragen zu Förderbedingungen und -möglichkeiten zur Verfügung. IHK-Geschäftsbereichsleiterin Dr. Daria Stottrop informierte abschließend über den Sachstand zur Bergische Expo, zu der sich bereits zahlreiche Unternehmen aus dem Städtedreieck angemeldet haben. 
 
IHK-MEDIENINFO NR. 27/23 VOM 29.3.2023

Bergische Expo – Anmeldephase erfolgreich angelaufen

IHK bittet Unternehmen um möglichst zeitnahe Registrierung
Seit dem 7. März können sich regionale Unternehmen zur Bergischen Expo anmelden. Viele große Arbeitgeber aus dem Bergischen Städtedreieck haben dies bereits getan. Die neue Großveranstaltung, die Anfang September im Zentrum Wuppertals stattfindet, soll die Sichtbarkeit des Wirtschaftsstandortes und der hier ansässigen Unternehmen erhöhen sowie die Lebensqualität der Region aufzeigen. „Es handelt sich um eine hochwertige Freiluftmesse mit attraktivem Rahmenprogramm. Es ist eine Leistungsschau, die den Unternehmen die Möglichkeit bietet, ihre Produkte und Dienstleistungen, aber auch Innovationen sowie die Unternehmenskultur zu präsentieren“, so Dr. Daria Stottrop von der Bergischen IHK. Auch wenn der Anmeldezeitraum noch bis zum 7. Mai läuft, freut sich die IHK über möglichst viele zeitnahe Anmeldungen, um frühzeitig abschätzen zu können, wie viele Unternehmen insgesamt dabei sein werden. 
„Ich bin von dem Konzept überzeugt und habe mein Unternehmen bereits angemeldet. Ich würde mich sehr freuen, wenn sich noch viele andere bergische Betriebe für eine Teilnahme entscheiden würden“, betont Christian Muckenhaupt, Inhaber des bekannten Wuppertaler Kabelherstellers Muckenhaupt & Nusselt. 
Die Bergische Expo wurde von der Bergischen IHK und der Elberfelder Händlervereinigung IG 1 initiiert und wird von der Wuppertal Marketing GmbH organisiert. Unterstützer sind unter anderem die Wirtschaftsförderungen der drei bergischen Großstädte, Unternehmensverbände und die Kreishandwerkerschaften im Städtedreieck.
Anmeldung und weitere Informationen unter www.bergische-expo.de oder bei Dr. Daria Stottrop, T. 0202 2490-500, d.stottrop@bergische.ihk.de
 
IHK-MEDIENINFO NR. 24/23 VOM 24.3.2023

Bergische IHK startet Blitzumfrage zu Generalstreik

Unternehmen werden gebeten, bis Montag Fragen zu den Auswirkungen zu beantworten.
Der Tarifkonflikt zwischen den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften spitzt sich weiter zu und gipfelt in einem Generalstreik am Montag, 27. März. Es ist zu befürchten, dass dadurch der Verkehr in Deutschland ganztägig zum Erliegen gebracht wird – auf der Schiene, den Straßen, im Flugverkehr und den Wasserstraßen. 
Vor welche Herausforderungen dieser Streik die bergischen Unternehmen stellt und welche Auswirkungen er auf den täglichen Betrieb oder den wirtschaftlichen Erfolg hat, wird aktuell durch die Bergische IHK ermittelt. Im Rahmen einer „Blitzumfrage“ werden die Unternehmerinnen und Unternehmer gebeten, einige Fragen zu der Streiksituation in Wuppertal, Solingen und Remscheid zu beantworten. 
Über die Ergebnisse dieser Umfrage wird die Bergische IHK am Montag, 27. März, berichten.
 
IHK-MEDIENINFO NR. 23/23 VOM 14.3.2023

Galeria-Schließung – Verlust eines historischen Magneten

Schließung des Traditionshauses in Wuppertal ist eine Herausforderung fürs Oberzentrum.
Die für Anfang 2024 angekündigte Schließung des Warenhauses Galeria am Wuppertaler Neumarkt ist aus Sicht der Bergischen IHK eine große Herausforderung für den Einzelhandel, aber auch für die Innenstadtentwicklung in Elberfeld.
„Der aktuelle Zustand der Innenstadt, die von Baustellen geprägt ist und noch lange sein wird, war sicherlich nicht hilfreich, um den Standort zu erhalten“, sagt IHK-Vizepräsidentin Katrin Becker (Managerin der City-Arkaden Wuppertal). Eine berechenbare Entwicklung der Umgebung sei zuletzt nicht vorhanden gewesen. Das erschwere unternehmerische Investitionsentscheidungen. Umso mehr gelte es jetzt, für die Unternehmen in der Innenstadt eine klare Perspektive aufzuzeigen und Planungssicherheit zu schaffen.
IHK-Hauptgeschäftsführer Michael Wenge sagt, es sei besonders bitter für die Angestellten. Er gehe aber davon aus, dass diese aufgrund des Fachkräftemangels schnell anderswo in Beschäftigung kommen. „Warenhäuser mit breitem Sortiment haben an Bedeutung verloren. Dennoch ist die Schließung eines historisch verankerten Hauses wie an diesem Standort ein großer Verlust auf vielen Ebenen für Stadt und Wirtschaft. Wir verlieren einen Magneten im bergischen Oberzentrum“, so Wenge.
Das Tietz-Gebäude mit denkmalgeschützter Fassade müsse jetzt auf mögliche Nachnutzungen überprüft werden, so IHK-Handelsexpertin Dr. Daria Stottrop. „Wir brauchen eine hochwertige Lösung, wie das Gebäude weitergenutzt werden kann. Aus anderen Städten wissen wir um erfolgreiche kreative Konzepte, die den Trend der Funktionsmischung in der Innenstadt aufgreifen – etwa die Bereiche Wohnen, Kultur, Bildung, Mobilität integrieren.“ Sie hält auch eine Mischnutzung mit dem Weiterbetrieb einer verkleinerten Warenhaus-Filiale für realistisch. Wichtig sei ein Immobilieneigentümer mit mutigen Ideen und langem Atem.
Bärbel Beck, IHK-Vizepräsidentin und Inhaberin eines Modehauses, sieht die Gefahr eines langjährigen Leerstands mit entsprechender Wirkung aufs Umfeld. „Langjährige Leerstände und deren fatale Auswirkungen kennen wir in Remscheid und Solingen bereits. Wir müssen unsere Innenstädte generell neu denken.“ Es brauche einen gemeinschaftlichen Gestaltungswillen, mit einem konstruktiven Arbeiten für die Zukunft.
Die IHK beabsichtigt, alle Beteiligten zeitnah an einen Tisch zu bringen, um dabei zu helfen, Strategien für die Innenstadtentwicklung anzustoßen.
IHK-MEDIENINFO NR. 90/22 VOM 09.12.2022

IHK-Geschäftsstelle Solingen wird geschlossen

Letzter Öffnungstag am 23. Dezember 2022 

Die Bergische IHK schließt zum Jahresende ihre Geschäftsstelle in
Solingen. Das hat die IHK-Vollversammlung einstimmig
beschlossen. Zuletzt hatte dort noch eine Mitarbeiterin in Teilzeit
gearbeitet und insbesondere Außenwirtschaftsdokumente
ausgefertigt. Die Zahl der Unternehmen, die diese Dokumente noch
in Papierform benötigen, hat aber vor allem in Solingen in den
letzten Jahren deutlich abgenommen. Digitale Bescheinigungen
ersetzen diese zunehmend. Zudem werden die
Papierbescheinigungen weiterhin in der IHK-Geschäftsstelle
Remscheid und in der IHK-Hauptgeschäftsstelle Wuppertal
ausgestellt, die beide nur wenige Kilometer entfernt sind.

„Mit dem Ende der Geschäftsstelle endet aber nicht die Präsenz der
Bergischen IHK in Solingen“, betont IHK-Hauptgeschäftsführer
Michael Wenge. „Wir werden verstärkt vor Ort präsent sein durch
Gremiensitzungen, Sprechstunden und vor allem
wirtschaftspolitische Initiativen“, so Wenge.

Die Bergische IHK entstand 1977 aus dem Zusammenschluss der
einst selbständigen IHKs Wuppertal, Solingen und Remscheid.
Insbesondere in den letzten 20 Jahren wurden die Tätigkeiten
zunehmend in der IHK-Hauptgeschäftsstelle Wuppertal
konzentriert, um Synergie-Effekte zu nutzen und die Servicequalität
zu erhöhen. 
 
IHK-MEDIENINFO NR. 87/22 VOM 22.11.2022

Präsidium der Bergischen IHK zu Gesprächen in Berlin

Treffen mit den bergischen Abgeordneten im Bundestag
Auch wenn die Gas- und Strompreisbremse wirken wird, bleiben die Energiekosten für Unternehmen immer noch drei- bis viermal so hoch wie vor dem Ukraine-Krieg. Viele mittelständische Betriebe sind dadurch weiter in ihrer Existenz gefährdet. Darauf wies jetzt das Präsidium der Bergischen IHK bei politischen Gesprächen in Berlin hin. Zwei Tage nahmen sich die Unternehmerinnen und Unternehmer Zeit, um sich im Bundestag mit Abgeordneten aus dem Städtedreieck auszutauschen.
Gemeinsam mit IHK-Präsident Henner Pasch und IHKHauptgeschäftsführer Michael Wenge waren Bärbel Beck, Jan Peter Coblenz, Dr. Roman Diederichs, Dr. Andreas Groß, Christina Kaut-Antos und Peter Krämer in die Bundeshauptstadt gefahren – nur Katrin Becker musste krankheitsbedingt absagen. Im Bundestag diskutierten die Unternehmerinnen und Unternehmer mit den Abgeordneten Jürgen Hardt (CDU), Anja Liebert (Grüne), Helge Lindh (SPD) und Manfred Todtenhausen (FDP).
In den Gesprächen wurde eine umfangreiche Themenliste behandelt. So ging es auch um den Einfluss von Standortfaktoren wie Verkehrsanbindung, Fachkräfteangebot und Gewerbeflächen auf die künftige Entwicklung im Bergischen Städtedreieck. Nachdrücklich wies das IHK-Präsidium auch darauf hin, dass die Zusammenarbeit der drei bergischen Großstädte neue Impulse brauche. Insbesondere in Wuppertal gelte es zudem, einen politischen Stillstand zwischen dem Stadtrat und dem Oberbürgermeister zu vermeiden. Hier sehe man auch die bergischen Bundestagsabgeordneten in der Verantwortung. Aber auch das neue Bürgergeld oder die Situation des stationären Einzelhandels in der Region nahmen in den Gesprächen einen breiten Raum ein.
Beide Seiten bewerteten den ausführlichen und offenen Austausch positiv. Die Unternehmerinnen und Unternehmer kamen mit den Abgeordneten deshalb überein, die Gespräche in dieser Form weiterzuführen und vereinbarten, Anfang des nächsten Jahres im Bergischen wieder zusammenzukommen.
IHK-MEDIENINFO NR. 86/22 VOM 18.11.2022

„Transfairbag“ gewinnt den 11. Berg-Pitch

Das Darmstädter Start-up hat den ersten Berg-Pitch in Wuppertal am Donnerstagabend (17. November) gewonnen.
Das Start-up Transfairbag aus Darmstadt hat den 1. Preis beim 11. Berg-Pitch gewonnen. Das junge Unternehmen stellt plastikfreie Versandumschläge her, um den Postversand nachhaltiger zu gestalten. Die Gründer haben ein Preisgeld von 4.000 Euro gewonnen. Den zweiten Platz belegte das Wuppertaler Start-up LocalLife, das regional angebaute Lebensmittel liefert. Das Unternehmen gewann ein Preisgeld von 1.000 Euro.
Beide Unternehmen konnten vor circa 150 Zuschauern die Jury überzeugen bestehend aus Thomas Grigutsch (Bergische IHK), Prof. Dr. Christine Volkmann (Bergische Universität Wuppertal), Patricia Knauf-Varnhorst (Wirtschaftsjunioren Wuppertal), Stephan Bartsch (Volksbank im Bergischen Land e.G.) sowie Andreas Mucke (Circular Valley) und Thomas Golatta (Netzkern Macaw). Die anderen Unternehmen, die am Finale teilgenommen haben, sind uma, Kinemo und LaunchDrive. Alle Startups erhalten ein „Coworking-Paket“ und ein ausgewähltes Mentoring- und Coaching-Programm.
Der Berg-Pitch ist das größte öffentliche Startup-Event im Bergischen Land. Dort präsentieren Gründer in nur sechs Minuten ihre Start-up-Ideen einem öffentlichen Publikum. Der 11. Berg-Pitch wurde organisiert von Solingen.Business und der Bergischen IHK.
IHK-MEDIENINFO NR. 82/22 VOM 7.11.2022

Finalisten für den 11. Berg-Pitch stehen fest

Fünf junge Unternehmen erhalten am 17. November die Chance, ihre Gründungsidee vor großem Publikum zu präsentieren.
Fünf Start-ups aus den Bereichen Industrie, Nachhaltigkeit, Digital, Health und Food haben am 17. November ab 18 Uhr die Chance, ihre Idee auf die große Bühne und zum Erfolg zu bringen. Beim 11. Berg-Pitch, erstmals in Wuppertal im Rex Filmtheater, können die jungen Untermehrinnen und Unternehmer ihre Firmen einer fachkundigen Jury vorstellen.
Der Berg-Pitch ist das größte öffentliche Startup-Event im Bergischen Land. Dort präsentieren Gründer in nur sechs Minuten ihre Start-up-Ideen einem öffentlichen Publikum. Zudem winken Preise von insgesamt 5000 Euro. Die Jury besteht in diesem Jahr aus Thomas Grigutsch (Bergische IHK), Prof. Dr. Christine Volkmann (Bergische Universität Wuppertal), Patricia KnaufVarnhorst (Wirtschaftsjunioren Wuppertal), Stephan Bartsch (Volksbank im Bergischen Land e.G.) sowie Unternehmensvertretern.
Die Finalisten sind schon weit gekommen, denn sie haben sich bereits in der Vorauswahl der 47 Einsendungen und einem Vorpitch der 14 besten Teams am 4. November im W-Tec durchsetzen können.
Der Berg-Pitch wird organisiert von Solingen.Business und der Bergischen IHK. Weitere Infos und Anmeldemöglichkeiten für Zuschauer gibt es unter berg-pitch.de.
IHK-MEDIENINFO NR. 81/22 VOM 2.11.2022

Bergische IHK warnt vor Phishing-Mails

Unternehmen werden im Namen einer „IHK Deutschland“ aufgefordert, Daten zu hinterlegen. Die IHK rät dringend davon ab, darauf zu antworten.

Die Bergische IHK warnt vor Phishing-Mails, die im Namen der Industrie- und Handelskammer verschickt werden. Mit diesen wird Unternehmen suggeriert, sie müssten sich binnen weniger Tage „neu identifizieren“. Die IHK befürchtet, dass so Daten gesammelt werden sollen. Dass Schadsoftware mit den Mails verschickt wird, kann darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden.
Die Mails werden mit dem Logo der IHK und der Signatur „IHK Deutschland“ versendet. Die angegebene Adresse gehört zur IHK Bodensee-Oberschwaben, die aber nichts mit den Mails zu tun hat. Eine IHK Deutschland gibt es nicht. Der Dachverband der Industrieund Handelskammern heißt Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und sitzt in Berlin.
Die IHK bittet Betroffene, sich an die IHK zu wenden. Ansprechpartner ist Teamleiter Recht Dr. Andreas Leweringhaus, T: 0202/2490-250; a.leweringhaus@bergische.ihk.de.
Ebenfalls ansprechbar ist der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW), der über folgenden Link ebenfalls vor den Phishing-Mails warnt:
IHK-MEDIENINFO NR. 62/22 VOM 18.08.2022

Bergischer Innovations- und Bildungskongress am 15. September mit Wirtschaftsministerin Neubaur

Der „6. Bergische Innovations- und Bildungskongress“ findet am 15. September in der Maschinenhalle des Gründer- und Technologiezentrums Solingen statt. 
In dem von Bergischer IHK, Bergischer Universität und der Neuen Effizienz gGmbH ausgerichteten Kongress steht der Wertewandel hin zu mehr Nachhaltigkeit im Mittelpunkt. Diskutiert werden soll außerdem die Frage, wie es mit Hilfe der Digitalisierung gelingen kann, diesen Herausforderungen erfolgreich zu begegnen und sie als Chance zu nutzen.
Im Beisein von NRW-Wirtschaftsministerin Mona Neubaur, IHKPräsident Henner Pasch, Uni-Rektorin Prof. Birgitta Wolff und Solingens Oberbürgermeister Tim Kurzbach werden sich ausgewählte Expertinnen und Experten mit der Frage beschäftigen, wie Betriebe vor dem Hintergrund knapper werdender Ressourcen und des schnell voranschreitenden Klimawandels zukunftssicher wirtschaften können. 
Die Bergische IHK lädt ihre Mitgliedsunternehmen herzlich zur Teilnahme an der kostenlosen Veranstaltung ein. Eine Anmeldung ist unter https://events.bergische.ihk.de/BIB erforderlich.
IHK-MEDIENINFO NR. 61/22 VOM 16.08.2022

Corona: Verlässlichkeit ist wesentlich für Unternehmen

Bergische IHK hält Eigenverantwortung im dritten Corona-Herbst für das Mittel der Wahl.
„Nach über zwei Jahren Coronamaßnahmen ist es Zeit, der Unternehmerschaft zuzutrauen, Erlerntes sinnvoll anzuwenden“, sagt Michael Wenge, Hauptgeschäftsführer der Bergischen IHK, mit Blick auf den Entwurf des Infektionsschutzgesetzes und daraus resultierender neuer NRW-Coronaschutzverordnung. „Das Mittel der Wahl ist nun die Eigenverantwortung der Betriebe. Schon wegen des aktuellen Personalmangels werden die Unternehmen für angemessene Schutzmaßnahmen sorgen“, so Wenge.
Zum Oktober bedurfte es einer Neuregelung der Maßnahmen durch das Infektionsschutzgesetz. Die Bundesregierung plant den Ländern Maßnahmen wie Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sowie in Innenräumen bei entsprechender Inzidenzentwicklung zu erlauben. Ausnahmen von Maskenpflichten soll es für Geimpfte und Genesene geben, was Kontrollen an Zugängen zu Betrieben bedeuten würde.
„Es kann nicht sein, dass die Unternehmen erneut als Kontrolleure herhalten müssen, nur um Druck auf Ungeimpfte zu erzeugen. Das bindet dringend benötigtes Personal“, sagt Dr. Daria Stottrop, IHK-Expertin für Handel und Dienstleistungen. Hoffnung mache, dass
NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann das bisher wohl auch so sehe.
„Für uns sind verlässliche Rahmenbedingungen von großer Bedeutung“, äußert sich Bärbel Beck, Textilunternehmerin und Vizepräsidentin der Bergischen IHK. „Verlässlichkeit, auch bei den geltenden Corona-Regeln, ist wesentlich für unser unternehmerisches Handeln. Es darf nicht wieder zu Neuerungen von einem auf den anderen Tag kommen“, hebt die Inhaberin eines Modehauses in Remscheid-Lennep hervor. Das werde sie auch auf dem Podium des IHK-Handelstages den politischen Vertretern deutlich machen. 
Der 9. IHK-Handelstag NRW findet am 19. August von 10 bis 14 Uhr in der Stadthalle Soest statt. Aus dem Bergischen Städtedreieck werden IHK-Vizepräsidentin Bärbel Beck und Nils Gerken, Chief Information Officer der Stadt Solingen, auf dem Podium stehen. Anmeldungen sind noch telefonisch möglich (0211 3557 231). 
Die IHK-Organisation hat zur Abwehr eines möglichen Cyberangriffs die Online-Systeme der IT-Infrastruktur heruntergefahren. Die Bergische IHK ist als eine der ersten IHKs über die alternative Internetseite www.gemeinsam-bergisch.de erreichbar. Als Ansprechpartnerin für Außenwirtschaft, Handel und Dienstleistungen steht bei der Bergischen IHK Dr. Daria Stottrop zur Verfügung (0202 2490 500).
IHK-Medieninfo Nr. 59/22 vom 15.08.2022

Bergische IHK ist nach Cyberangriff wieder online

Zusammen mit „dasMinisterium.com Werbeagentur GmbH“ hat die Bergische IHK eine temporär verfügbare Webseite aufgebaut.
Nach dem Cyberangriff auf die IT-Strukturen der IHK-Organisation und dem Herunterfahren aller Online-Systeme, hat die Bergische IHK als eine der ersten IHKs einen Weg gefunden, weiter online und per Mail erreichbar zu sein. Über die Adresse www.gemeinsambergisch.de ist die Bergische IHK ab jetzt erreichbar.
Die Wuppertaler „dasMinisterium.com Werbeagentur GmbH“ hat gemeinsam mit der Bergischen IHK die Seite in kurzer Zeit auf die Beine gestellt. Zudem wurden E-Mail-Adressen eingerichtet, über die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IHK erreichbar sind,
solange die regulären Mailadressen nicht funktionieren. Auf der Seite finden Nutzer die wichtigsten Kontaktdaten der verschiedenen IHK-Geschäftsbereiche und einige wichtige Dokumente zum Download.
Hauptgeschäftsführer Michael Wenge sagt, er sei froh, dass die Kammer wieder so schnell erreichbar sei und es sichergestellt sei, dass die regionalen Unternehmen ihre Ansprechpartner finden und erreichen.
Die Untersuchungen rund um die mögliche Cyberattacke auf die IT-Systeme der IHK-Organisation dauern derweil an. Die IHK-GfI arbeitet intensiv mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und Ermittlungsbehörden zusammen. Die Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen hat die Ermittlungen übernommen.
Die reguläre Website der Bergische IHK – https://www.ihk.de/bergische/ - ist unterdessen nur eingeschränkt erreichbar und nutzbar. 
IHK-MEDIENINFO NR. 60/22 VOM 15.08.2022

Klimawandel steht im Mittelpunkt des IHK-Sommerempfangs

Der Klimawandel und seine Folgen stehen im Mittelpunkt des traditionellen Jahresempfangs der Bergischen IHK, der am 25. August in der Historischen Stadthalle Wuppertal stattfinden wird.

Gastredner ist diesmal Sven Plöger, Meteorologe, Autor und ARD-Wetter- und Klimaexperte. Für die Musik sorgt mit Topic ein weltweit bekannter Chartstürmer aus Solingen. IHK-Präsident Henner Pasch und IHK-Hauptgeschäftsführer Michael Wenge freuen sich sehr: „Wir erwarten einen wichtigen Beitrag Plögers zu der Frage, wie die bergischen Unternehmen auf den Klimawandel reagieren sollten. Wie dringlich das ist, zeigen nicht nur die immer heißeren und trockeneren Sommer bei uns, sondern vor allem auch die Flutkatastrophe im Juli 2021.“
Aber natürlich wird es beim Empfang auch um die aktuelle Gaskrise und den Krieg in der Ukraine gehen. „Wichtig ist uns aber auch, dass wir nach zweieinhalb Jahren Corona-Pause endlich wieder in diesem Rahmen zusammenkommen und unsere Unternehmerinnen und Unternehmer bei der größten Wirtschaftsveranstaltung in der Region netzwerken können“, so Pasch und Wenge.
Da der Empfang erstmals im Sommer stattfindet, kann diesmal auch der Garten der Stadthalle für die Veranstaltung genutzt werden. Die Bergische IHK hofft auf eine ähnlich große Beteiligung wie vor der Pandemie: Beim letzten Empfang im Januar 2020 konnten insgesamt 1200 Gäste begrüßt werden.
Interessierte Mitgliedsunternehmen der Bergischen IHK können sich noch bis zum 24. August unter www.gemeinsambergisch2022.de zur Veranstaltung anmelden. 
IHK-MEDIENINFO NR. 39/22 VOM 13.5.2022

Krieg in der Ukraine dämpft Konjunktur

Hohe Energie- und Rohstoffpreise bereiten große Sorgen
Die aktuelle wirtschaftliche Situation im Bergischen Städtedreieck ähnelt der zu Jahresbeginn. Derzeit bewerten 32 Prozent der bergischen Betriebe ihre Geschäftslage als gut und 16 Prozent als schlecht. Mehr als die Hälfte der Unternehmen ist mit der wirtschaftlichen Lage zufrieden. Das geht aus der aktuellen Konjunkturumfrage der Bergischen IHK hervor, an der sich 512 Unternehmen mit 24.800 Beschäftigten beteiligt haben. Der Lageindex, der die Differenz der positiven und negativen Einschätzungen wiedergibt, bleibt unverändert bei plus 16 Punkten.
Allerdings sind immer mehr Unternehmen pessimistisch – jeder dritte Betrieb befürchtet, dass sich seine Geschäftslage in den nächsten 12 Monaten verschlechtern wird. „Durch den Ukraine-Krieg sind die Preise für Energie, Rohstoffe und andere Vorprodukte drastisch gestiegen. Die Betriebe können die Kostensteigerungen nicht in vollem Umfang an ihre Kunden weitergeben“, erklärt IHK-Präsident Henner Pasch. Viele Betriebe befürchten, dass die Kosten weiter steigen und die Erträge unter Druck geraten werden. „Die Versorgungslage bei Rohstoffen und anderen Vorprodukten ist nach wie vor kritisch; eine Entspannung ist derzeit nicht in Sicht. Außerdem ist ungewiss, ob die Versorgung der Industriebetriebe mit Gas im Falle eines Lieferstopps gewährleistet ist“, ergänzt IHK-Hauptgeschäftsführer Michael Wenge.
Kein Wunder also, dass 83 Prozent der bergischen Betriebe den Anstieg bei den Energie- und Rohstoffpreise als ein großes Risiko für ihre wirtschaftliche Entwicklung betrachten - in der Industrie sind es sogar 96 Prozent. Dank der hohen Auftragsbestände beurteilt die Industrie ihre wirtschaftliche Situation zwar noch überwiegend positiv, viele Betriebe berichten aber weiterhin von Engpässen bei der Materialbeschaffung. Der Großhandel profitiert von der robusten Nachfrage aus Industrie und Handwerk. Der Einzelhandel spürt dagegen, dass sich viele Konsumenten wegen der gestiegenen Lebenshaltungskosten finanziell einschränken müssen. Das Verkehrsgewerbe leidet vor allem unter den drastisch gestiegenen Dieselpreisen. Im Dienstleistungssektor ist ein Aufwärtstrend erkennbar, da die Corona-Schutzmaßnahmen größtenteils zurückgenommen wurden. Einige Sparten, wie das Gastgewerbe, sind aber noch weit von ihrem Vorkrisenniveau entfernt. Die IT-Dienstleister können trotz des eklatanten Fachkräftemangels vom Digitalisierungstrend profitieren und sind daher positiv gestimmt.
Die erwartete Abkühlung der Konjunktur werde voraussichtlich auch auf dem Arbeitsmarkt ihre Spuren hinterlassen, prognostizieren die beiden IHK-Vertreter. Die bergischen Unternehmen seien seltener bereit, zusätzliche Mitarbeiter einzustellen. Der Fachkräftemangel bleibe – auch aus demographischen Gründen – ein gravierendes strukturelles Problem. „Eine weitere Verschärfung ist absehbar, da dem Ausbildungsmarkt derzeit weniger Bewerber zur Verfügung stehen als im Vorjahr. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass die Corona-Pandemie den Jugendlichen die Berufsorientierung erschwert hat“, so Pasch und Wenge abschließend.
Innovation und Umwelt

Verpackungsgesetz - Fast alle Unternehmen werden registrierungspflichtig

Wer verpackte Ware für private Endverbraucher in Verkehr bringt, musste sich seit 2019 bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (kostenfrei) registrieren. Zum 01.07.2022 wird diese Registrierungspflicht auf nahezu alle Unternehmen ausgeweitet.

Wer Waren für „gewerbliche“ Endverbraucher verpackt und in Verkehr bringt, wer Mehrwegverpackungen oder pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen befüllt und veräußert sowie Inverkehrbringer schadstoffhaltiger Füllgüter im Sinne des Verpackungsgesetzes müssen sich nun bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren.
Neu betroffen von der Registrierungspflicht sind auch die Befüller von Serviceverpackungen. Als Serviceverpackungen gelten diejenigen Verpackungen, die erst auf der letzten Handelsstufe (vom „Letztvertreiber“) mit Ware befüllt werden zur Übergabe an die Kunden (zum Beispiel Papiertüten in Bäckereien oder auf dem Wochenmarkt oder in Hofläden).
Diese Letztvertreiber können zwar wie bisher und zeitlich unbefristet ihre Beteiligungspflicht an einem dualen Entsorgungssystem auf ihre Lieferanten delegieren; dennoch müssen sie sich möglichst zeitnah zum 01.07.2022 unter www.verpackungsregister.de registrieren.
Dabei müssen sie durch Anklicken bestätigen, dass ihre Lieferanten die besagten Serviceverpackungen bei einem anerkannten dualen Entsorgungssystem „beteiligen“ (also anmelden und abrechnen).
Wer bisher schon registriert ist, muss seine Registrierung um einige Angaben ergänzen, falls er nun zusätzlich unter die erweiterten Registrierungspflichten fällt. Dies gilt zum Beispiel für Unternehmen, deren verpackte Waren sowohl private als auch gewerbliche Endverbraucher erreichen; dann muss die bisherige Registrierung „im privaten Bereich“ um den „gewerblichen Bereich“ ergänzt werden.
Technisch ist die erweiterte Registrierung seit dem 5. Mai 2022 möglich (unter www.verpackungsregister.de , dort über „LUCID“)
Auf der genannten Homepage werden fortlaufend alle registrierten Unternehmen mit Namen, Marken und Kontaktdaten veröffentlicht.
Unverändert nicht registrierungspflichtig bleiben Unternehmen, die verpackte Ware im Inland einkaufen und unverändert weitergeben (also ohne Hinzufügen einer zusätzlichen Verpackung, zum Beispiel einer Versandverpackung).
IHK-Medieninfo Nr. 23/22 vom 22.3.2022

Blitzumfrage zu den Folgen des Ukraine-Krieges

Die Bergische IHK fragt Unternehmen nach den Auswirkungen des Ukraine-Krieges und der Sanktionen gegen Russland.

Seit ungefähr einem Monat herrscht in der Ukraine Krieg. Neben den kaum vorstellbaren menschlichen Folgen hat die Kriegssituation auch tiefgreifende wirtschaftliche Auswirkungen. Kurz nach dem Beginn der Kriegshandlungen hatte die Bergische IHK bei ihren Mitgliedsunternehmen bereits nach ihren Erwartungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Konsequenzen gefragt. Jetzt geht es in einer weiteren Blitzumfrage darum, welche direkten und indirekten Folgen bereits tatsächlich eingetreten sind.
Die Bergische IHK bittet die Unternehmerinnen und Unternehmer, ihre Erfahrungen zu teilen. Dies hilft der IHK dabei, die Situation der Wirtschaft im Bergischen Städtedreieck gegenüber der Politik zutreffend darzustellen und geeignete Forderungen zu formulieren. 
Die Umfrage ist bis Freitag, 25. März 2022, 19 Uhr, aktiv.
Sie finden die Umfrage online. 
Bund, NRW und Bergisches Städtedreieck

Aktuelle Corona-Regeln

Sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene sind die Maßnahmen gegen das Corona-Virus ausgelaufen.
Existenzgründung und Unternehmensförderung

IHK unterstützt bei der Unternehmensnachfolge

Nachfolge-Sprechtage 2024
Die Bergische IHK bietet in Zusammenarbeit mit der Steuerberaterkammer Düsseldorf einen Nachfolge-Sprechtag an. Das Angebot richtet sich zum einen an kammerzugehörige Unternehmer/innen, die ihren Betrieb abgeben wollen. Zum anderen werden Gründer/innen angesprochen, die mit der Übernahme eines bestehenden Unternehmens den Weg in eine Selbstständigkeit gehen wollen.
Im Rahmen von Einzelgesprächen mit Steuerberatern und Experten der IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid können Nachfolgefragen diskutiert werden. Die Themen reichen von der Nachfolgersuche über Finanzierung und Förderung bis hin zu steuerrechtlichen Fragen und Kaufpreisermittlung. Auch emotionale Aspekte und familiäre Hintergründe spielen dabei oftmals eine wichtige Rolle. Eine rechtzeitige Nachfolgeplanung sichert im Ernstfall die Handlungsfähigkeit und bewahrt das Unternehmen vor möglichem Schaden.
Interessierte Mitgliedsunternehmen der IHK und Interessenten, die auf der Suche nach einem zu übernehmenden Unternehmen sind, können sich einen kostenlosen Termin für den Sprechtag reservieren. Weitere Informationen sind erhältlich unter Telefon 0202-2490-777 (Andre Scheifers), E-Mail: a.scheifers@bergische.ihk.de.

Termine:
Donnerstag
21. März 2024
Donnerstag
20. Juni 2024
Donnerstag
19. September 2024
Donnerstag
5. Dezember 2024

IHK-Medieninfo Nr. 20/22 vom 2.3.2022

Bergische IHK will Ideen nach DOC-Aus entwickeln

Die zügige Entwicklung eines neuen Plans für das Areal, auf dem das DOC geplant war - das versprach Oberbürgermeister Burkhard Mast-Weisz bei der Sitzung des IHK-Bezirksausschusses Remscheid am 1. März in der Gründerschmiede Remscheid.
Das Scheitern der DOC-Pläne und die Entwicklung einer Alternative für das Areal waren die Themen des Unternehmergremiums. Zu Gast war neben dem OB auch der Beigeordnete für Stadtentwicklung, Bauen und Wirtschaftsförderung, Peter Heinze.

Wie eng der Draht zwischen Verwaltung und Unternehmertum ist und sein soll, machte Mast-Weisz mit dem Angebot deutlich, ab jetzt bei jedem Termin des Bezirksausschusses als Gast dabei zu sein. Die Teilnehmenden nahmen das einstimmig an. IHK-Hauptgeschäftsführer Michael Wenge betonte, so ein Angebot habe er noch nie erlebt und bedankte sich für die außergewöhnliche Gesprächsbereitschaft.

IHK und Stadtverwaltung wollen in der kommenden Zeit eng zusammenrücken und Ideen für das Gelände entwickeln. Wenge bot hierzu Gespräche auf verschiedenen Ebenen an, um Ideen aus Sicht der Wirtschaft zu generieren, zu diskutieren und dann Vorschläge vorzustellen. IHK-Präsident Henner Pasch bat darum, dass die Unternehmerinnen und Unternehmer sich mit Ideen an ihn oder den Ausschussvorsitzenden und IHK-Vizepräsidenten Dr. Roman Diederichs oder Bärbel Beck, ebenfalls IHK-Vizepräsidentin, wenden. Beck betonte, dass die neue Planung eine Chance für das Bergische Städtedreieck sein könne. Wuppertal plane die Bundesgartenschau, Solingen die BHC-Halle – nach dem Scheitern des DOC brauche auch Remscheid ein neues Projekt, um die Attraktivität des Standortes weiter zu verbessern. Pasch unterstrich, dass eine neue Planung von allen getragen und unterstützt werden müsse.
 
Dr. Diederichs begann die Sitzung mit einer Schweigeminute in Gedenken an die Opfer der russischen Invasion in der Ukraine. Mast-Weisz berichtete von der Initiative der Stadt, möglicherweise ankommenden Geflüchteten zu helfen. Die Stadt hat eine Mail-Adresse für Angebote und Fragen eingerichtet: ukraine@remscheid.de.

IHK-Blitzumfrage: Russlands Angriffskrieg mit Folgen für die bergische Wirtschaft

Mehr Russland- und Ukraine-Geschäftsbeziehungen als im Landes- und Bundesschnitt. Mehrheit der Unternehmen befürwortet trotzdem strenge Sanktionen
Die bergischen Unternehmen erwarten durch den russischen Angriffskrieg und die beschlossenen Sanktionen steigende Energiepreise. Viele rechnen außerdem mit knapper werdenden Rohstoffen und Lieferkettenproblemen, höherer Inflation sowie mit Behinderungen im Waren- und Zahlungsverkehr. Erwartet wird auch eine Zeit der allgemeinen Unsicherheit, die die Stimmung in der Wirtschaft und bei den Kunden beeinträchtigen dürfte. Das sind Ergebnisse einer Blitzumfrage, in der die Bergische IHK ihre Mitgliedsunternehmen nach ihren Wirtschaftsbeziehungen nach Russland und in die Ukraine befragt hat. Über 320 Unternehmen aller Branchen haben sich daran beteiligt. 
„Davon gaben 83 Betriebe (26 Prozent) an, Geschäftsbeziehungen nach Russland zu haben und immerhin 65 (20 Prozent) in die Ukraine“, so IHK-Hauptgeschäftsführer Michael Wenge. Dabei handele es sich ganz überwiegend um Exportbeziehungen (nach Russland 88 Prozent, in die Ukraine 74 Prozent). An zweiter Stelle werden Dienstleistungen genannt. Äußerst selten gibt es Betriebsstätten oder ähnliche Auslandinvestitionen in Russland. Auch Importe aus der Region sind selten. „Aufgrund der Exportstärke der bergischen Unternehmen haben wir diese Verteilung erwartet. Die Ergebnisse bestätigen auch unsere Schätzungen, dass die Unternehmen im Städtedreieck stärker in der Region engagiert sind, als im NRW- oder Bundesdurchschnitt“, betont Wenge. 
Immerhin gaben nur gut elf Prozent aller antwortenden Unternehmen an, dass die Wirtschaftsbeziehungen zu Russland für sie bedeutend oder erheblich bedeutend sind. Bei den Beziehungen zur Ukraine trifft das nur für sechs Prozent zu. „Aber zwei Drittel der Unternehmen erwarten durch die Sanktionen Einschränkungen oder gar den Wegfall ihres Russlandgeschäftes“, erläutert Wenge. 
Trotz der erwarteten negativen wirtschaftlichen Folgen befürwortet die überwiegende Mehrheit der Unternehmen die Sanktionen. Diese seien politisch notwendig, um eine Ausweitung der russischen Aggression möglichst zu verhindern. 
 
Umfrage

Blitzumfrage: Wirtschaftsbeziehungen bergisches Städtedreieck zu Ukraine und Russland

Die russische Invasion der Ukraine hat uns dazu veranlasst, eine Blitzumfrage zu den Wirtschaftsbeziehungen der bergischen Unternehmen nach Russland und in die Ukraine zu starten. Wir rechnen mit Auswirkungen auf den Außenhandel und möchten diese mit Hilfe Ihrer Angaben konkretisieren. Wir bitten Sie deshalb herzlich, sich an der Umfrage zu beteiligen.
Hier finden Sie außerdem eine Sammlung von Informationen und hilfreichen Links zu den Entwicklungen in der Ukraine und den Sanktionen gegen Russland. Sollten Sie ergänzende Informationen haben oder solche benötigen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Die Blitzumfrage läuft bis Montag, 28. Februar, 17 Uhr. Hier geht es direkt zur Umfrage: https://forms.office.com/r/9eJ7KGZAtg
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Umfrage

Umfrage zur Zukunft von Homeoffice nach Corona

Am 19. März endet die Pflicht für Arbeitgeber, dort wo möglich, Arbeitnehmern grundsätzlich das Arbeiten im Homeoffice anzubieten.
Die Bergische IHK würde gern wissen, welche Rolle das Arbeiten im Homeoffice künftig in den Unternehmen einnehmen wird. Außerdem interessiert sie die Meinung zu Forderungen aus der Politik, wonach es künftig einen generellen rechtlichen Anspruch auf Homeoffice geben soll.
Vor diesem Hintergrund bittet die Bergische IHK um Teilnahme an der Blitzumfrage zum Thema Homeoffice.
Die Beantwortung der Fragen sollte keinesfalls länger als eine Minute Ihrer Zeit in Anspruch nehmen.
Eine Teilnahme ist bis zum 24.02.2022, 17:00 Uhr möglich.
Hier geht es direkt zur Umfrage: https://forms.office.com/r/sDTgp2e6dc
IHK-MEDIENINFO NR. 12/22 VOM 16.2.2022

Bergische IHK begrüßt Öffnungsschritte

Politik muss aber frühzeitig für den Herbst planen.
Die Bergische IHK ist zufrieden mit den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz am 16. Februar. „Eine schrittweise Öffnung ist dringend erforderlich, damit wieder normales Wirtschaften ermöglicht wird“, sagt IHK-Hauptgeschäftsführer Michael Wenge. Die Schritte seien richtig und die Vorlaufzeit sinnvoll, damit sich Kunden und Gewerbetreibende auf die neuen Regeln und alten Freiheiten einstellen können.
Dr. Daria Stottrop, Leiterin des IHK-Geschäftsbereichs International, Außenwirtschaft, Handel und Dienstleistungen, ergänzt, dass im Einzelhandel kaum Ansteckungen stattfänden. „Daher ist es nur logisch, zeitnah mit der Rücknahme von Beschränkungen genau in dieser Branche zu starten. Das ist auch den Unternehmen besonders wichtig, da so der Aufwand für das knappe Personal deutlich reduziert werden kann.“ Die Verwendung von Masken könne für ausreichend Sicherheit sorgen.
Auch die Öffnungsschritte in der Gastronomie seien ein logischer, begrüßenswerter Schritt. Es sei im eigenen Interesse der Gastronomen, mit ihren Hygienekonzepten für die größtmögliche Sicherheit der Gäste und Mitarbeiter zu sorgen, so Stottrop. „Zudem sind sowohl Gastronomie als auch stationärer Handel wichtige Bausteine für die Belebung und Attraktivität unserer Innenstädte.“
Grundsätzlich sehe man die Öffnungsschritte – auch in Sachen Homeoffice – positiv. „Wir erwarten jedoch von der Politik, dass im Sommer für den Herbst ein nachvollziehbares Maßnahmenkonzept vorbereitet wird, das an den richtigen Stellschrauben anpackt“, macht Wenge deutlich. Ein drittmaliges blindes Hineinlaufen in eine etwaige Herbstwelle dürfe nicht passieren. „Wir sind guten Mutes, dass diese Vorbereitungen diesmal nicht erforderlich sind. Aber eine berechtigte Hoffnung darf ein weitsichtiges Vorgehen nicht verhindern“, so Wenge.

Medieninformation 5/22 vom 25. Januar 2022

Bergische IHK enttäuscht über Entscheidung zu DOC

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan für das geplante Designer Outlet Center in Remscheid für unwirksam erklärt. Damit bestätigte es die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster und wies die Revision der Stadt Remscheid und des Investors McArthur Glen endgültig zurück.
„Wir sind über diese Entscheidung tief enttäuscht. Dieses Urteil ist ein Schlag ins Gesicht und behindert massiv die städtebauliche und wirtschaftliche Entwicklung in Remscheid“, so IHK-Präsident Henner Pasch und IHK-Hauptgeschäftsführer Michael Wenge in einer ersten Reaktion. Beide sind besonders darüber verärgert, dass das Gericht diese enorm wichtige Ansiedlung allein aufgrund juristischer Formalien gestoppt habe.
Die IHK werde jetzt gemeinsam mit der Stadt beraten, wie trotz dieses massiven Rückschlags der Einzelhandelsstandort Remscheid gestärkt werden könne. „Die Bergische IHK bleibt fest an der Seite des lokalen Einzelhandels“ so Pasch und Wenge abschließend.
IHK-MEDIENINFO NR. 3/22 VOM 17.01.2022

Bergische IHK informiert über neue RWP-Förderung für Unternehmen

Online-Veranstaltung am 27. Januar.
Die Bergische IHK bietet am 27. Januar ab 11.00 Uhr eine virtuelle Informationsveranstaltung zu den Details der neuen RWP-Förderperiode an. Nach einer ausführlichen Vorstellung des Programms gemeinsam mit einem Fördermittelberater der NRW.BANK besteht auch die Möglichkeit für individuelle Rückfragen. Anmeldungen erfolgen direkt über die Webseite der IHK (Dokumentennummer: 181159244).
Hintergrund der Veranstaltung ist, dass zum Anfang dieses Jahres die neue Richtlinie zum Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (RWP) in Kraft getreten ist. Die neue Förderperiode hat eine Laufzeit bis Ende 2027. Remscheid und großen Teile Wuppertals sind dabei nun als sogenannte C2-Fördergebiete ausgewiesen. Unternehmen vieler Branchen in diesen Städten können Investitionen mit maximal 30 Prozent der Kosten fördern lassen. Solingen verbleibt im bisherigen Status eines D-Fördergebiets, in dem die Förderhöhe bis zu 20 Prozent beträgt. Kleine Unternehmen können zudem im gesamten Bergischen Städtedreieck unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine Förderquote von 50 Prozent erhalten.
  • Details und Ansprechpartner zu dem Förderprogramm gibt es hier.
IHK-MEDIENINFO NR. 2/22 VOM 11.01.2022

Investitionen werden gefördert

Zum Anfang dieses Jahres ist die neue Richtlinie zum Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (RWP) in Kraft getreten.
Die neue Förderperiode hat eine Laufzeit bis Ende 2027. Remscheid und große Teile Wuppertals sind dabei nun als sogenannte C2-Fördergebiete ausgewiesen. Unternehmen vieler Branchen in diesen Städten können Investitionen mit maximal 30 Prozent der Kosten fördern lassen. Solingen verbleibt im bisherigen Status eines D-Fördergebiets, in dem die Förderhöhe bis zu 20 Prozent beträgt. Kleine Unternehmen können zudem im gesamten Bergischen Städtedreieck unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine Förderquote von 50 Prozent erhalten.
Die Unternehmen im IHK-Bezirk profitieren seit 2014 von der RWP-Förderung. Diese ist dabei an mehrere Nebenbedingungen geknüpft; insbesondere an die Schaffung neuer Arbeitsplätze und ein Mindestinvestitionsvolumen von 150.000 Euro. Das Förderprogramm wird aus Mitteln des Bundes und der Europäischen Union finanziert.
Details und Ansprechpartner zum Regionalen Wirtschaftsförderprogramm  finden Sie hier.

Antragsformular und -verfahren

Um Mittel aus der „Aufbauhilfe 2021“ zu erhalten, müssen betroffene Unternehmen den Schaden von einem Gutachter dokumentieren lassen, ihren Antrag von der zuständigen IHK prüfen lassen und diesen anschließend bei der NRW.BANK einreichen. Der Antrag sowie weitere Informationen sind auf der Internetseite der NRW-Bank unter “Formulare und Merkblätter” eingestellt. Details zum Antragserfahren finden Sie nachstehend. 

Härtefallanträge

Die Unternehmen, die im Rahmen der Aufbauhilfe für Unternehmen förderberechtigt sind, können, sofern eins der folgenden Kriterien vorliegt, einen Antrag auf eine 100 Prozent Förderung im Rahmen der Härtefallregelung stellen:
  • Die Fortführung des Betriebs ist bei einer 80 Prozent Förderung nicht gewährleistet. Die Antragsteller müssten nachweisen, dass sie nur bei einer 100 Prozent Förderung den Betrieb tatsächlich wiederaufnehmen beziehungsweise fortführen werden können.
  • Große Diskrepanz zwischen dem geleisteten Schadensersatz (wirtschaftlicher Wert vor der Flut verglichen mit dem wirtschaftlichen Wert nach der Flut) und den Neuanschaffungskosten. Als Anhaltspunkte könnten um 50 Prozent höhere Neuanschaffungskosten im Vergleich zu geleistetem Schadensersatz angesetzt werden.
  • Junge Unternehmen, vornehmlich gegründet durch junge Gründerinnen und Gründer, die bis zum Schadenseintritt keine Möglichkeit hatten, entsprechende Reserven auszubauen.
  • Unterbrechung/massive Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs länger als sechs Monate. Einkommenseinbußen können aufgrund der beihilferechtlichen Regelungen nur bis zu sechs Monaten geleistet werden. Bei den Unternehmen, die deutlich länger als sechs Monate in ihrem Betrieb beeinträchtigt sind, kann aber wenigstens für die sechs Monate der volle Fördersatz von 100 Prozent geleistet werden.
  • Der Antragssteller wollte in der Vergangenheit eine Elementarschadensversicherung abschließen, dies war aber nachweislich nicht oder nur zu unverhältnismäßig hohen Kosten möglich.
  • Darüber hinaus weitere Härtefälle, zum Beispiel Insolvenzbedrohung
  • Um einen Antrag auf eine Prüfung auf Härtefall zu stellen, nennen Sie die Gründe Ihres Antrags und reichen Sie die Begründung, unterstützt durch entsprechende Unterlagen, gemeinsam mit Ihrem Antrag bei der IHK Aachen ein. Sollte bereits ein Antrag auf Aufbauhilfe für Unternehmen bei der NRW.Bank vorliegen, stellen Sie den Antrag auf Prüfung eines Härtefalls direkt bei der NRW.Bank.

Erleichterungen in der Aufbauhilfe für Unternehmen

  • Gutachterkreis erweitert
  • Antragsplitting möglich
Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen.

Wofür können Hilfen beantragt werden?

Mit der Aufbauhilfe können insbesondere Sachschäden an betroffenen Betriebsgebäuden und Betriebsmitteln kompensiert werden. Dabei werden vorrangig die Reparaturkosten finanziert. Für den Fall, dass eine Reparatur nicht möglich oder gewollt ist, kann der Zeitwert ersetzt werden. Damit ist der Gebrauchmarktwert (z.B. von Maschinen) gemeint. Zusätzlich können auch in Folge der Flutkatastrophe erlittene Einkommenseinbußen erstattet werden. Diese finden bis Januar 2022 Berücksichtigung.

Dreistufiges Antragsverfahren

  1. Voraussetzung für die Bewilligung der Aufbauhilfe ist die Vorlage von entsprechenden Gutachten, sodass die entstandenen Schäden dokumentiert und nachvollziehbar sind. Die durch entsprechende Gutachten ermittelten Schäden werden in einer Höhe von bis zu 80 Prozent kompensiert. In besonderen Härtefällen ist sogar eine Erstattung von bis zu 100 Prozent möglich. Dazu zählen auch die Kosten für die Gutachten. Mit dem Wiederaufbau darf bereits vor der Antragstellung begonnen werden. Hier finden Sie eine Übersicht der zuständigen Sachverständigen. 
  2. Im nächsten Schritt werden alle benötigten Dokumente mit dem ausgefüllten Antrag an Ihre zuständige IHK (IHK-Finder) gesendet. Die jeweilige IHK überprüft, ob die Unterlagen vollständig und plausibel sind. Dabei wird unter anderem die Identität und die tatsächliche Betroffenheit des Antragstellers geprüft.
  3. Nach Abschluss dieser Prüfung erhalten Sie ihre Unterlagen zurück. Diese können Sie dann auf einem Upload-Portal der NRW.Bank hochladen. Die NRW.Bank entscheidet schließlich über die Bewilligung Ihres Antrags und zahlt die Mittel aus.
Sofern Sie Hilfe beim Ausfüllen der Formulare benötigen, steht Ihnen Ihre IHK gerne zur Seite. Gerne klären wir Sie auch darüber auf, welche weiteren Unterlagen (z.B. Gutachten von Sachverständigen über die Schadenshöhe) Sie dem Antragsformular beifügen müssen. 
WICHTIG: Vor Beginn des Wiederaufbaus müssen die entstandenen Schäden gründlich für die Gutachterinnen und Gutachter dokumentiert werden! Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Landes NRW.
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Weiterführende Links


IHK-Medieninfo Nr. 76/21 vom 20.08.2021

320.000 Euro an Hochwasserhilfen ausgezahlt

Bergische IHK hat bisher 18 Unternehmen mit Geldern aus der Hochwasserhilfe unterstützt
Die Bergische IHK hat bis jetzt rund 320.000 Euro an Hochwasserhilfen ausgezahlt. 18 Unternehmen aus Wuppertal, Solingen und Remscheid wurde so bislang geholfen. Nach dem Hochwasser im Bergischen Land haben Unternehmer, Vereine und Privatleute mehr als 360.000 Euro in einen „Hochwasser-Fonds“ der IHK eingezahlt, um zu helfen; weitere Zuwendungen sind avisiert.
IHK-Präsident Henner Pasch hat jetzt einen Scheck über 20.000 Euro an Cedo Markic, Inhaber des Restaurants Wupper-Terrasse in Solingen, überreicht. Die Gastronomie wurde vom Hochwasser am 14. Juli massiv getroffen.
Pasch bedankte sich bei den Unterstützern, die dafür sorgen, dass die geschädigten Unternehmen wieder auf die Beine kommen. „Die Region bleibt nur so wirtschaftsstark und lebenswert, wie sie ist, wenn wir möglichst viele Menschen unterstützen, dass sie ihre Arbeit weitermachen können – sei es produzieren oder bewirten.“
Unternehmen können ihre Zuwendungen für die vom Hochwasser betroffenen, bergischen Unternehmen weiter auf folgendes Konto überweisen: Bergische IHK, IBAN: DE21 3305 0000 0000 1157 17, BIC: WUPSDE33XXX, Stichwort: „Hochwasserhilfe“.
Weitere Infos unter: https://www.bergische.ihk.de/hochwasserhilfe.
IHK-Medieninfo Nr. 74/21 vom 17.08.2021

Hohe Schäden im produzierenden Gewerbe durch Hochwasser

IHK-Blitzumfrage belegt unterschiedliche Betroffenheit der bergischen Unternehmen
Der Starkregen Mitte Juli und die damit verbundenen Überschwemmungen haben teilweise zu hohen Schäden bei den Unternehmen im Bergischen Städtedreieck geführt. Dies belegt eine von der Bergischen IHK unlängst durchgeführte Blitzumfrage. 54 von 155 Unternehmen, die auf die Umfrage reagiert haben, gaben an, durch Hochwasser oder Abwasserrückstau betroffen gewesen zu sein. Die Schäden reichen von ‘einem Tag Putzeinsatz für die Belegschaft‘ bis hin zu einer geschätzten Schadenssumme von zwei Millionen Euro.
„Bei 16 der 54 Unternehmen sind Schäden von mehr als 100.000 Euro zu beklagen – die Schadenssumme insgesamt beläuft sich in diesen konkreten Fällen auf mehr als zwölf Millionen Euro“, macht IHK-Hauptgeschäftsführer Michael Wenge das Ausmaß der Unwetterkatastrophe deutlich. Insgesamt geht die Bergische IHK von etwa 1.500 betroffenen Betrieben aus – und einer Schadenssumme von bis zu 300 Millionen Euro. Sofern eine Elementarschadenversicherung besteht, wird von Seiten der Betriebe zumeist eine Deckung der entstandenen Schäden von 70 bis 80 Prozent erwartet. „An manchen Standorten kann eine solche Versicherung jedoch gar nicht erst abgeschlossen werden“, weist Wenge auf ein großes Problem für einzelne Unternehmen hin.
Die Blitzumfrage zeigt, dass die größten Schäden überwiegend in Fluss- und Bach-Nähe entstanden sind. „Hier hat es insbesondere das produzierende Gewerbe getroffen, wo technische Anlagen und Maschinen durch Wasser und Schlamm oft irreparabel beschädigt wurden“, erläutert Wenge. Teilweise sind auch größere Schäden an Gebäuden und Werkshallen entstanden. Vergleichsweise niedrigere Schadenssummen hat es infolge beschädigter Heizungen oder Lagerwaren aufgrund von vollgelaufenen Kellern oder durch Abwasserrückstau gegeben.
„Neben dem produzierenden Gewerbe haben speziell die Gastronomiebetriebe und touristischen Angebote entlang des gesamten Wupperlaufs größeren Schaden genommen“, so Wenge. Die IHK-Umfrage zeigt, dass massivere Beschädigungen schwerpunktmäßig in Solingen-Unterburg, im Morsbachtal in Remscheid sowie in Wuppertal entlang der Wupper, im Speziellen in Beyenburg und in der Kohlfurth, entstanden sind.
Die vergleichsweise geringe Beteiligung an der Umfrage sei indes keine Überraschung gewesen, erklärt Wenge. Viele betroffene Firmen seien gerade mit anderen Dingen beschäftigt. „Denen, die sich beteiligt haben, danken wir daher besonders, da sie helfen, ein vollständigeres Bild der Schäden zu zeichnen.“
Vom Hochwasser betroffene Unternehmen können nach wie vor Hilfe durch die Bergische IHK beantragen. Auch Zuwendungen zur Unterstützung der geschädigten Betriebe sind unter dem Stichwort „Hochwasserhilfe“ auf dem Sonderkonto der IHK weiterhin willkommen. Bislang sind rund 360.000 Euro von Unternehmen, Vereinen und Privatpersonen eingegangen, die zur Beseitigung der Schäden beitragen sollen.

IHK-MEDIENINFO NR. 72/21 VOM 13. AUGUST 2021

Erste Hochwasserhilfen ausgezahlt

Nach Starkregen und Hochwasser leitet die Bergische IHK die Zuwendungen weiter, die sie von Unternehmen gesammelt hat
Nach dem Hochwasser im Juli, das auch zahlreiche Unternehmen im Bergischen Land massiv getroffen hat, hat die Bergische IHK unlängst erste Hilfen ausgezahlt. Bereits jetzt sind mehr als 146.000 Euro an betroffene Unternehmen weitergeleitet worden. Insgesamt hat die IHK bisher rund 360.000 Euro als Hochwasserhilfe von solidarischen Unternehmen, Vereinen und Privatpersonen erhalten.
IHK-Hauptgeschäftsführer Michael Wenge überreichte heute (13. August) symbolisch einen Scheck an die Firma ALLFOLIA Deutschland GmbH aus Remscheid. Die Firma ist eines von zwölf Unternehmen, die bislang mit Zuwendungen aus dem IHK-Hochwasserfonds unterstützt wurden. Weitere Unternehmen sind etwa die Seilbahn Burg GmbH aus Solingen und die Scheiba Stanztechnik und Werkzeugbau GmbH aus Wuppertal sowie einige stark betroffene Gastronomiebetriebe entlang der Wupper.
Wenge betont, wie beeindruckend die gelebte Solidarität für die Betroffenen sei. „Die bergischen Unternehmerinnen und Unternehmer haben – wie auch viele andere – bewiesen, dass sie in schweren Zeiten bereit sind, zu helfen, zu spenden und anzupacken. Das ist ein Zeichen der Hoffnung und ein wichtiger Pfeiler für den Wiederaufbau.“
Werner Fink, Geschäftsführer der ALLFOLIA aus Remscheid, lobte die schnelle und unbürokratische Hilfeleistung durch die Bergische IHK. „Das Geld war schon auf dem Konto, bevor Herr Wenge uns den Scheck überreicht hat“, sagte er. Die Firma hat einen Schaden von etwa 350.000 Euro durch das Hochwasser erlitten. „Alle Böden müssen ersetzt werden“, erklärte der Firmenchef. Zudem seien Folien, Werbemittel, Akten, Mobiliar und technische Geräte betroffen. „Bis es aussieht wie vorher, wird es sicher ein halbes Jahr dauern.“
Die IHK stellt allein der Firma ALLFOLIA 20.000 Euro aus den Hilfsfonds zur Verfügung. Wie in allen anderen Fällen sollen so die Schäden gemindert werden, die nicht von Versicherungen oder aus anderen Hilfen bezahlt werden können. Die IHK hat für die Verteilung der Zuwendungen ein Gremium aus Unternehmerinnen und Unternehmern aus den drei bergischen Großstädten gegründet.
Unternehmen können ihre Zuwendungen für die vom Hochwasser betroffenen, bergischen Unternehmen weiter auf folgendes Konto überweisen: Bergische IHK, IBAN: DE21 3305 0000 0000 1157 17, BIC: WUPSDE33XXX, Stichwort: „Hochwasserhilfe“. Weitere Infos online unter: https://www.bergische.ihk.de/hochwasserhilfe.
Umfrage Bergische IHK

Blitzumfrage Hochwasserschäden

In Ergänzung zur IHK-Hochwasserhilfe und um die Flutschäden genauer zu erfassen, führt die Bergische IHK eine Blitzumfrage durch.
Alle vom jüngsten Starkregen und Hochwasser betroffenen Unternehmen im Bergischen Städtedreieck werden herzlich gebeten, bis zum 13. August daran teilzunehmen.
Die Ergebnisse sollen der IHK ermöglichen, einen Beitrag dazu zu leisten, dass Sie künftig besser besser vor solchen Ereignissen geschützt werden können.


IHK-MEDIENINFO NR. 68/21 VOM 3. August 2021

Bergische IHK und Wirtschaftsjunioren veranstalten Podiumsdiskussion zur Bundestagswahl

Unternehmerinnen und Unternehmer können den bergischen Kandidatinnen und Kandidaten am 24. August „auf den Zahn fühlen“.
Am 24. August veranstaltet die Bergische IHK gemeinsam mit den drei regionalen Wirtschaftsjuniorenkreisen einen „Parlamentarischen Abend“ in Form einer Podiumsdiskussion zur Bundestagswahl. Die Veranstaltung beginnt um 17 Uhr in der IHK-Hauptgeschäftsstelle Wuppertal am Heinrich-Kamp-Platz 2. Auf dem Podium werden bergische Kandidatinnen und Kandidaten aller im Bundestag vertretenen Fraktionen sein. Die Diskussion wird von Thorsten Kabitz, Chefredakteur von Radio RSG, moderiert.
„Wir wollen den Politikern ‚auf den Zahn fühlen‘ und sie unter anderem zu ihren wirtschaftspolitischen Zielen für unsere Region befragen“, so IHK-Hauptgeschäftsführer Michael Wenge. Teilnehmende Unternehmerinnen und Unternehmer werden während der Veranstaltung die Möglichkeit haben, gezielte Fragen an die Kandidaten zu richten. Für das Podium zugesagt haben Jürgen Hardt (CDU), Manfred Todtenhausen (FDP), Helge Lindh (SPD), Anja Liebert (Grüne), Till Sörensen-Siebel (Linke) sowie Frederick Kühne (AfD).
Trotz der andauernden Corona-Situation wird die Diskussionsrunde als Präsenzveranstaltung durchgeführt. Teilnehmen können alle Mitgliedsunternehmen der Bergischen IHK sowie die Mitglieder der Wirtschaftsjunioren. Alle Teilnehmenden werden gebeten, sich an die bestehenden Abstands- und Hygienevorschriften zu halten. Der Einlass ist nur mit gültigem „GGG“-Nachweis (geimpft, genesen, getestet) möglich sowie nach vorheriger digitaler Anmeldung über bergische.ihk.de/parlamentarischerAbend2021.
Bitte beachten Sie, dass die Anmeldefrist aus organisatorischen Gründen am 23. August 2021 um 17 Uhr endet. Bei Rückfragen wenden Sie sich ansonsten gerne an Oliver Kaufhold, T. 0202 2490 120.
IHK-MEDIENINFO NR. 66/21 VOM 29. JULI 2021

IHK-Hochwasserhilfe kann ab jetzt beantragt werden

Bisher hat die Bergische IHK rund 320.000 Euro Hochwasser-Zuwendungen gesammelt – Geld wird ab jetzt an Betroffene verteilt.
Ab heute können von der Flut stark betroffene bergische Unternehmen Unterstützung durch die IHK-Hochwasserhilfe beantragen. Ein entsprechendes Formular steht unter der Adresse bergische.ihk.de/hochwasserhilfe bereit. Mitgliedsunternehmen der Bergischen IHK, denen durch die Unwetterkatastrophe am 14./15. Juli Schäden von mehr als 5.000 Euro entstanden sind, können Hilfe beantragen. Das Geld dient dazu, etwa Kosten für Aufräum- und Reparaturarbeiten, Ersatzbeschaffungen oder Umsatzausfall zu verringern. Die Schäden müssen an einem Standort im Bergischen Städtedreieck aufgetreten sein und dürfen nicht durch Versicherungen abgedeckt sein. Staatliche oder andere Unterstützungen durch Dritte werden angerechnet.
„Ich freue mich sehr, dass wir den Unternehmen helfen können“, betont IHK-Hauptgeschäftsführer Michael Wenge. Das sei auch der großen Zuwendungsbereitschaft der Bergischen Unternehmen zu verdanken. „Insgesamt haben wir auf unserem extra eingerichteten Zuwendungskonto knapp 320.000 Euro sammeln können. Das zeigt die große Solidarität der bergischen Unternehmer untereinander“, unterstreicht Wenge.
Die ankommenden Anträge werden ab jetzt einmal wöchentlich einem extra dafür einberufenen IHK-Gremium zur Entscheidung vorgelegt. Die Auszahlung soll unmittelbar danach erfolgen, damit die Unternehmen das Geld schnell zur Verfügung haben.
Natürlich werden weiter Hilfsgelder gesammelt. Unternehmen können ihre Zuwendung auf folgendes Konto überweisen: Bergische IHK, IBAN: DE21 3305 0000 0000 1157 17, BIC: WUPSDE33XXX.

IHK-MEDIENINFO NR. 65/21 VOM 29. JULI 2021

Bergische IHK warnt vor gefälschten Rechnungen

Betrüger nutzen das Landeswappen, um Geld einzufordern - Bergische IHK rät zu genauer Prüfung zweifelhafter Rechnungen.
Aktuell machen gefälschte Rechnungen die Runde, die vorgeblich vom Amtsgericht stammen. Die Bergische IHK mahnt dringend zur genauen Prüfung solcher Schreiben. Mit dem Wappen des Landes Nordrhein-Westfalen spiegelt das betrügerische Schreiben eine Rechnung des Amtsgerichts vor, in der Gebühren für eine Handelsregistereintragung, Bekanntmachung und Zustellung in Höhe von insgesamt 820 Euro angefordert werden. Beigefügt ist ein vorausgefülltes Überweisungsformular, das als Zahlungsempfänger „LBB KS“ und ein Konto der Berliner Sparkasse angibt. „Wer nicht genau hinschaut, kann schnell den Eindruck gewinnen, eine Forderung des Gerichts bezahlen zu müssen, zumal Zahlungsfristen genannt werden“, warnt IHK-Geschäftsführer Ludger Benda.
Die Bergische IHK empfiehlt dringend, die Rechtmäßigkeit von Rechnungen genau zu prüfen, insbesondere wenn sie angeblich von einer öffentlichen Stelle stammen, und Überweisungen dieser Art nicht ungeprüft auszuführen. Empfänger solcher Schreiben können sich gerne an die Bergische IHK wenden (Ansprechpartner: Ludger Benda, T. 0202 2490400, l.benda@bergische.ihk.de).

 
IHK-MEDIENINFO NR. 62/21 VOM 15. JULI 2021

Bergische Hochwasserhilfe: IHK bittet um Zuwendungen für betroffene Unternehmen

Um finanzielle Unterstützung der von der gestrigen Flutkatastrophe geschädigten Betriebe bitten Henner Pasch, Präsident der Bergischen IHK, und IHK-Hauptgeschäftsführer Michael Wenge die Unternehmen im Städtedreieck: „Schnelle und unbürokratische Hilfe ist dringend notwendig, um den betroffenen Unternehmen eine Perspektive zu geben. Viele hatten gerade erst begonnen, sich von den Folgen der Corona-Lockdowns zu erholen.“
Die IHK hat deshalb ein eigenes Konto für Zuwendungen an Betriebe eingerichtet, deren Existenz durch die Flut nachhaltig gefährdet wurde. Dabei geht es vor allem um Schäden, die von Versicherungsleistungen oft nicht abgedeckt werden. Zugleich ruft Pasch dazu auf, die bestehenden Geschäftskontakte zu hochwassergeschädigten Unternehmen nicht abreißen zu lassen.
Die Gelder werden von der Bergischen IHK unmittelbar an die Betroffenen weitergeleitet. Über die Verteilung wird ein dafür eingerichtetes Gremium aus Unternehmerinnen und Unternehmern entscheiden. Die Hochwasserhilfe kam auf Initiative der IHK sowie engagierter Mitglieder der Vollversammlung zustande.
Unternehmen können ihre Zuwendungen auf folgendes Konto überweisen: Bergische IHK, IBAN: DE21 3305 0000 0000 1157 17, BIC: WUPSDE33XXX, Stichwort: „Hochwasserhilfe“.

IHK-MEDIENINFO NR. 58/21 VOM 7. JULI 2021

Daten und Fakten zur Wirtschaftsregion Bergisches Städtedreieck

Bergische IHK veröffentlicht „Zahlenspiegel 2021“
Wie viele Unternehmen sind im Bergischen Städtedreieck aktiv? In welchen Wirtschaftszweigen arbeiten die Wuppertaler, Solinger und Remscheider Arbeitnehmer? Wie haben sich die Beschäftigtenzahlen entwickelt und wie viele Berufspendler gibt es? Antworten auf diese und viele weitere Fragen gibt der „Zahlenspiegel 2021”, den die Bergische IHK jetzt veröffentlicht hat.
In der kompakten A5-Broschüre werden die wichtigsten Strukturdaten der Wirtschaftsregion übersichtlich in Tabellen präsentiert und zum Teil mit den NRW-Daten verglichen. Ausgewählte Zahlen wurden zudem in Grafiken aufbereitet, um wichtige Entwicklungen noch deutlicher zu machen.
Die Druckversion des Zahlenspiegels ist kostenlos bei der IHK erhältlich unter n.haubold-mihaleva@bergische.ihk.de.
Hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 170 KB) gibt es die PDF-Version zum Herunterladen.

Ausbildungsprämie II

Mit der Ausbildungsprämie II können Unternehmen oder Ausbildungsdienstleister, wie beispielsweise überbetriebliche Berufsbildungsstätten, eine Prämie für Auftrags- oder Verbundausbildungen beantragen.
Dies ist der Fall, wenn sie Auszubildende vorübergehend ausbilden, die ihre Ausbildung nicht im eigenen Betrieb beginnen oder weiterführen können, weil dieser vollständig oder zu wesentlichen Teilen aufgrund der Corona-Pandemie von Schließungen oder erheblichen Einschränkungen betroffen ist.
Eine gute Berufsausbildung ist nach wie vor der wichtigste Baustein für den Start in ein erfolgreiches Berufsleben. Deshalb sollen möglichst alle jungen Menschen, die dies wollen, auch im Ausbildungsjahr 2020/21 eine Berufsausbildung beginnen, weiterführen und auch erfolgreich abschließen können. Ohne Unterstützung laufen junge Menschen Gefahr, pandemiebedingt keine Ausbildungsstelle zu finden oder eine begonnene Berufsausbildung nicht abschließen zu können. Ausbildungsbetriebe gefährden bei rückläufiger Ausbildungsaktivität zudem ihren eigenen Fachkräftenachwuchs.
Ziel dieser Zweiten Förderrichtlinie ist die stärkere Nutzung von Verbund- oder Auftragsaus­bildung im Ausbildungsjahr 2020/21 zugunsten Auszubildender von Unternehmen mit nicht mehr als 499 Mitarbeitern, die ihre Ausbildung temporär nicht im eigenen Betrieb (im Folgenden: Stammausbildungsbetrieb) beginnen oder weiterführen können, weil dieser vollständig oder zu wesentlichen Teilen aufgrund der Corona-Pandemie von Schließungen oder erheblichen Einschränkungen betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern oder die Einstellung desselben bedingen. Hierfür werden Interims-Ausbildungsbetriebe und -ausbildende, Überbetriebliche Berufsbildungsstätten (im Folgenden: ÜBS) und andere etablierte Ausbildungsdienstleister (im Folgenden: Ausbildungsdienstleister), die in solchen Fällen eine Auftrags- oder Verbundausbildung durchführen, durch nicht rückzahlbare Zuschüsse (im Folgenden: Zuwendungen) gefördert. Die betriebliche Ausbildung soll dabei Vorrang haben.
Auftragsausbildung ist die Durchführung einzelner Teile oder Abschnitte der Berufsausbildung außerhalb des eigentlichen Ausbildungsbetriebs. Eine Verbundausbildung liegt vor, wenn zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden mehrere natürliche und/oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, wobei die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist.
Die Förderung beinhaltet folgende Punkte:
  • Zur Unterstützung einer oder mehrerer aufgrund der Pandemiebelastung des Ausbildungsbetriebs kurzfristig notwendigen Auftrags- oder Verbundausbildungen wird nun ein Zuschuss in Höhe von 450 Euro pro Woche, maximal 8.100 Euro gewährt.
  • Antragsberechtigt ist entweder der Ausbildungsbetrieb mit bis zu 499 Mitarbeitenden oder – unabhängig von der Größe - der aufnehmende Betrieb oder ein Bildungsträger bspw. eine überbetriebliche Berufsbildungsstätte.
  • Die Mindestdauer der förderfähigen Auftrags- und Verbundausbildung beträgt künftig nur noch vier Wochen.
  • Eine wiederholte Förderung bis zum Höchstbetrag ist möglich.
Um Auszubildende stärker bei dem erfolgreichen Abschluss ihrer Berufsausbildung unter die Arme zu greifen, sollen im Jahr 2021 außerdem besonders pandemie-betroffene Betriebe mit Zuschüssen zu den Kosten für externe Prüfungsvorbereitungslehrgänge unterstützt werden, wenn sie ihren Auszubildenden Plätze in solchen - auch digitalen - Lehrgängen zur Verfügung stellen. Dafür können Ausbildungsbetriebe je Auszubildender/n einmalig 50 Prozent der Kosten für einen Vorbereitungslehrgang erhalten, maximal jedoch 500 Euro.
Mit dem Inkrafttreten der geänderten zweiten Förderrichtlinie können diese Förderungen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beantragt werden.
Kontakt:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in 45115 Essen
E-Mail: ausbildungsplaetze-sichern@kbs.de
Telefon für Rückfragen: 0800-7245895

IHK-TV Nr. 04/21

IHK-TV | Corona-Azubis

Seit 14 Monaten wirbelt die Corona-Pandemie sämtliche Abläufe der betrieblichen Ausbildung gründlich durcheinander. IHK-TV war im Bergischen Städtedreieck unterwegs und hat mit Betroffenen gesprochen.
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© Bergische IHK
Testen in Unternehmen

Corona: Testen in Unternehmen

Mit Schnelltests schneller raus aus dem Lockdown!
Zur Eindämmung der Corona-Pandemie und für eine nachhaltige Rückkehr in ein normales Wirtschaftsleben braucht es ein Vorgehen nach bundesweit einheitlichen Kriterien. Mit nachvollziehbaren Regeln für unsere Unternehmen. Nicht nur Politik und Medizin engagieren sich in der Bekämpfung der Pandemie. Auch die deutsche Wirtschaft ist bereit, ihren Beitrag zu leisten. Indem sie einen verantwortlichen Einsatz von Schnelltests nach verbindlichen Regeln umsetzt. 
Die Bergische IHK unterstützt die Teststrategie der Bundesregierung und der Spitzenverbände der Wirtschaft. Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick über häufig gestellte Fragen zu Corona-Tests im Unternehmen – und liefern Antworten für Ihren Unternehmensalltag.
Bitte beachten Sie: Da noch viele Fragen offen sind und die Umsetzung der Teststrategie in NRW noch Unklarheiten aufweist, unterliegt diese Seite einer kontinuierlichen Anpassung.

Erklärvideos und Videopodcasts

YouTube-Film “Coronatests in Unternehmen”

Angesichts der Selbstverpflichtung der Wirtschaft zum Einsatz von Corona-Tests in Unternehmen hat die DIHK-Bildungs-GmbH in Zusammenarbeit mit dem DIHK – und auf gemeinsame Initiative von BDA, BDI, DIHK und ZDH – einen ersten Film zum Thema entwickelt.
Der Film appelliert im Sinne der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung zum Mitmachen und fokussiert die wichtigsten Aspekte rund um die Tests.
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 Video-Podcast-Reihe: Coronatests in Unternehmen
In der neuen Videopodcast-Reihe informieren Expertinnen und Experten über die Umsetzung von Corona-Tests in Unternehmen.

Video-Podcast | Folge 1: Selbsttest und Laientest einsetzen

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Video-Podcast | Folge 2: Schnelltest in Unternehmen einsetzen

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© DIHK Bildungs GmbH

DIHK-Webinare: Tests und Impfungen

DIHK-Webinar: Corona-Impfungen – Antworten auf die häufigsten Fragen aus betrieblicher Sicht

Die Impfkampagne gewinnt immer mehr an Fahrt und ab dem 7. Juni sollen auch Betriebs- bzw. Werksärzte:innen eingebunden werden. Zugleich entstehen hierdurch neue Fragen für die Unternehmen: Wie gehen wir damit um, wenn nur ein Teil der Beschäftigten geimpft ist bzw. sich impfen lässt? Auf welche Probleme müssen wir uns einstellen und wie lösen wir diese?
Dieses Webinar gibt Antworten auf die häufigsten Fragen, die das Impfen aus betrieblicher Sicht mit sich bringt.
Folgende Fragestellungen werden im Webinar genauer beleuchtet:
  • Welche Möglichkeiten bestehen?
  • Wie steht es um die Impf-Priorisierung?
  • Wer trägt die Kosten?
  • Welche Haftungsrisiken sind zu beachten?
  • Ist der Betriebsrat zu beteiligen?
  • Hat das Unternehmen Bescheinigungen zur Priorisierung auszustellen?
  • Besteht eine Testpflicht für geimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?
Weiteres zum Programm finden Sie in der rechten Spalte “Weitere Informationen”.
Eine Anmeldung ist direkt über
möglich. Interessenten müssen sich einmalig auf der Website registrieren, um die Webinare zu Corona-Tests buchen zu können.
Die Seminare finden sich dann unter: Live-Online-Trainings – Das Plus für Unternehmen/Gemeinsam gegen Corona
Hinweis zur Vorbereitung
Technische und organisatorische Vorbereitungen sind unkompliziert. Um den digitalen Arbeitsraum zu betreten, benötigen die Teilnehmer lediglich einen Computer mit Internetzugang, Lautsprecher und idealerweise eine Kamera.  Der Austausch zwischen den Teilnehmenden und dem Trainer erfolgt wahlweise per Mikrofon oder über die Chatfunktion.

DIHK-Webinar: Coronatests in Unternehmen – Was geht rechtlich, was nicht?

Angesichts der aktuellen Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz vom 3. März 2021 und der jüngsten Selbstverpflichtung der Wirtschaft zu Corona-Tests vom 9. März 2021 stehen Unternehmen wieder einmal vor neuen Herausforderungen in der Corona-Krise. Das Kurzseminar gibt angesichts der teilweise noch unklaren Rechtslage erste Hilfestellungen im Umgang mit freiwilligen Selbsttests und Arbeitgeber-seitig angeordneten Schnelltests.
Folgende Fragestellungen werden im Webinar genauer beleuchtet:
  • Müssen Unternehmen in ihrer Stellung als Arbeitgeber ihren Beschäftigten (kostenlose) Corona-Tests anbieten?
  • Dürfen Unternehmen Corona-Tests anordnen, wenn Beschäftigte sie nicht selbst durchführen wollen? Und falls ja: Was gilt es zu beachten?
  • Dürfen Unternehmen die Vorlage eines durchgeführten Selbsttests verlangen und vorgelagert danach fragen?
  • Dürfen Unternehmen den Zutritt zum Werksgelände ohne Corona-Test verweigern?
  • Dürfen Unternehmen Impfungen anordnen? 
  • Ist der Verzicht auf eine Maske okay, wenn ein negativer Corona-Test vorgelegt wird?
  • Wie kann ein Unternehmen reagieren, wenn Beschäftigte einer im konkreten Einzelfall rechtmäßigen Weisung zum Corona-Tests nicht Folge leisten?
  • Wer trägt die Kosten für Corona-Tests?
Eine Anmeldung ist direkt über
möglich. Interessenten müssen sich einmalig auf der Website registrieren, um die Webinare zu Corona-Tests buchen zu können.
Die Seminare finden sich dann unter: Live-Online-Trainings – Das Plus für Unternehmen/Gemeinsam gegen Corona
Hinweis zur Vorbereitung
Technische und organisatorische Vorbereitungen sind unkompliziert. Um den digitalen Arbeitsraum zu betreten, benötigen die Teilnehmer lediglich einen Computer mit Internetzugang, Lautsprecher und idealerweise eine Kamera.  Der Austausch zwischen den Teilnehmenden und dem Trainer erfolgt wahlweise per Mikrofon oder über die Chatfunktion.

DIHK-Webinar: Covid-19-Selbsttests im Unternehmen organisieren und durchführen

Angesichts der aktuellen Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz vom 3. März 2021 und der jüngsten Selbstverpflichtung der Wirtschaft zu Corona-Tests vom 9. März 2021 stehen Unternehmen wieder einmal vor neuen Herausforderungen in der Corona-Krise. Das Kurzseminar gibt angesichts der teilweise noch unklaren Rechtslage erste Hilfestellungen im Umgang mit freiwilligen Selbsttests und Arbeitgeber-seitig angeordneten Schnelltests.
Selbsttests im Betrieb effektiv organisieren – der Prozess
Folgende Fragestellungen werden im Webinar genauer beleuchtet:
  1. Testen organisieren – Welche Zuständigkeiten und Voraussetzungen müssen in Unternehmen geschaffen werden?
  2. Schnelltests beschaffen – Welche Arten von Schnelltests gibt es und wie erhalten Unternehmen diese?
  3. Testen durchführen – Was müssen Unternehmen bei der Vorbereitung und Durchführung von Selbsttests berücksichtigen?
  4. Ergebnisse dokumentieren – Auf welche Weise muss die Durchführung von Selbsttests durch das Unternehmen dokumentiert werden?
  5. Personal qualifizieren – Wie können Unternehmen bei der Schulung und Sensibilisierung ihrer Mitarbeiter/-innen zur Durchführung von Selbsttests vorgehen?
Eine Anmeldung ist direkt über 
möglich. Interessenten müssen sich einmalig auf der Website registrieren, um die Webinare zu Corona-Tests buchen zu können.
Die Seminare finden sich dann unter: Live-Online-Trainings –Das Plus für Unternehmen/Gemeinsam gegen Corona
Hinweis zur Vorbereitung
Technische und organisatorische Vorbereitungen sind unkompliziert. Um den digitalen Arbeitsraum zu betreten, benötigen die Teilnehmer lediglich einen Computer mit Internetzugang, Lautsprecher und idealerweise eine Kamera.  Der Austausch zwischen den Teilnehmenden und dem Trainer erfolgt wahlweise per
Mikrofon oder über die Chatfunktion.

Aktuell: kostenlose Schnelltests für Bürgerinnen und Bürger des Bergischen Städtedreiecks

Seit Mitte März bieten die drei Städte des Bergischen Städtedreieckes für Ihre Bürgerinnen und Bürger kostenlose Schnelltests an.
Weitere Informationen zu den einzelnen Städten finden Sie jeweils auf folgenden Internetseiten:
Wuppertal   |   Solingen   |   Remscheid

Was ist der Unterschied zwischen PCR-Tests, PoC-Antigen-Schnelltests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttests)?

Für den Nachweis einer akuten SARS-CoV-2-Infektion stehen in Deutschland unterschiedliche Testverfahren zur Verfügung. Informationen rund um das Thema Testen hat das Bundesgesundheitsministerium auf der Internetseite https://www.zusammengegencorona.de/informieren/ zusammengetragen.
  • PCR (Polymerase Chain Reaction)-Tests liefern den bisher zuverlässigsten Nachweis durch eine molekularbiologische Untersuchung. Sie sind der „Goldstandard“ unter den Corona-Tests. Die Probenentnahme erfolgt durch medizinisches Personal, die Auswertung durch Labore. Einen PCR-Test im Labor durchzuführen dauert vier bis sechs Stunden. Die getestete Person erhält das Ergebnis meist innerhalb von 24 bis 48 Stunden.
  • Laborbasierte Antigentests oder sogenannte Antigen-Schnelltests lassen sich mit deutlich weniger Aufwand als ein PCR-Test durchführen und liefern ein Ergebnis in kurzer Zeit. Sie können allerdings zu einer höheren Anzahl falsch negativer bzw. falsch positiver Testergebnisse führen. Falsch positive Ergebnisse können durch einen nachfolgenden PCR-Test erkannt werden.
  • Professionelle PoC (Point-of-Care)-Antigen-Schnelltests ermöglichen eine Testung auch außerhalb eines Labors, z. B. in einer Pflegeeinrichtung oder medizinischen Einrichtung. Dazu muss ebenfalls ein Abstrich im Nasenrachenraum vorgenommen werden. Im Unterschied zu PCR-Tests und laborbasierten Antigen-Tests kann die Testung und Auswertung der PoC-Antigen-Tests durch fachlich qualifiziertes Personal vor Ort erfolgen. Das Testergebnis erfolgt zeitnah (max. nach 30 Minuten).
  • Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttests) sind dafür vorgesehen, dass Probennahme, Testung und Bewertung des Ergebnisses durch medizinische Laien erfolgen kann. Sie sind in der Abgabe nicht mehr auf bestimmte Personengruppen beschränkt, d.h. eine Abgabe ist an jede Person möglich. Supermärkte, Drogerien und Apotheken haben damit begonnen, solche Selbsttests zu verkaufen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) veröffentlicht im Internet eine Liste zugelassener Selbsttests, die kontinuierlich aktualisiert wird.
Ein Testergebnis ist  immer eine Momentaufnahme und bietet keine absolute Sicherheit. Daher sollten unabhängig vom Testergebnis die Corona-Schutzmaßnahmen konsequent eingehalten werden: Händehygiene, Atemschutzmasken tragen, Abstand halten, Innenräume lüften etc.

Informationen: PoC-Antigen-Schnelltest

PoC-Antigen-Schnelltest: Was ist ein professioneller PoC-Antigen-Schnelltest?

PoC (Point-of-Care) Antigen-Schnelltests sind Medizinprodukte, die Testungen auf SARS-CoV-2 ermöglichen, ohne dass dafür ein Labor beauftragt werden muss. Dazu muss ein Abstrich im Nasenrachenraum vorgenommen werden. Im Unterschied zu PCR-Tests und laborbasierten Antigen-Tests kann die Testung und Auswertung der PoC-Antigen-Tests durch fachlich qualifiziertes Personal vor Ort erfolgen. Das Testergebnis erfolgt zeitnah (max. nach 30 Minuten).
Wichtig: Professionelle PoC-Antigen-Schnelltests sind grundsätzlich nicht für die Eigenanwendung vorgesehen. Sie dürfen nicht verwechselt werden mit den seit 6. März 2021 freiverkäuflichen Selbsttests Laientests) für die Eigenanwendung.

Wo und für wen sind PoC-Antigen-Schnelltests erhältlich?

An wen bestimmte Medizinprodukte, wie zum Beispiel Tests auf das Coronavirus, abgegeben werden dürfen, regelt die Medizinprodukte-Abgabeverordnung. Grundsätzlich sind das nur Ärzte, Krankenhäuser, etc. Für den Fall, dass der Bundestag eine “epidemische Lage von nationaler Tragweite” feststellt, gibt es aber Ausnahmen, die in der aktuellen Corona-Situation greifen. Die Ausnahmen in der Verordnung wurden in den vergangenen Monaten mehrfach angepasst. Über den jeweils aktuellen  Stand informiert das Bundesministerium für Gesundheit hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/mpav-aend.html
Neben Schulen und Obdachlosenunterkünfte dürfen PoC-Antigenschnelltests auch an weitere Einrichtungen abgegeben werden. Dazu gehören Flüchtlingsunterkünfte, Justizvollzugsanstalten, berufsbildende Schulen und überbetriebliche Ausbildungsstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Wohnformen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, Frauenhäuser, Einrichtungen der Erziehungshilfe sowie ambulante Pflegedienste, die Menschen in Intensivpflege-Wohngruppen und ähnlichen Einrichtungen betreuen. Die PoC-Antigenschnelltests dürfen nur von eingewiesenen oder geschulten Personen angewandt werden. Das haben die Betreiber der Einrichtungen sicherzustellen.
Seit der Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, die am 16. März 2021 in Kraft getreten ist, können Corona-Schnelltests auch an Arbeitgeber abgegeben werden, damit diese ihren Beschäftigen Testangebote zur Verfügung stellen können. Auch hier gilt, dass nur Personen die Tests durchführen dürfen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben und entsprechend eingewiesen sind. Das ergibt sich aus § 4 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV).
Der einschlägige § 3 Absatz 4a  der Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Abgabeverordnung - MPAV) in der Fassung vom 12. März 2021 (in Kraft getreten am 16. März 2021) lautet:
(4a) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, dürfen In-vitro-Diagnostika, die für den direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer in § 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger bestimmt sind, abweichend von Absatz 4 auch an folgende natürliche Personen, Einrichtungen und Unternehmen abgegeben werden:
  1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes 
  2. Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes,  sowie berufsbildende Schulen und Ausbildungseinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes und die in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Angebote in Einrichtungen zur Unterstützung im Alltag,
  3. ambulante Dienste der Eingliederungshilfe und
  4. Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, sofern sie nicht bereits durch die Nummern 1 bis 3 erfasst sind.
Erhältlich sind professionelle PoC-Antigen-Schnelltests zum Beispiel in Apotheken, Sanitätshäusern, können aber auch über andere Vertriebswege bezogen werden (z. B. medizinischer Großhandel, Fachhandel für Betriebshygiene etc.). Die Kosten für einen Schnelltest sind vom jeweiligen Tagespreis abhängig, der dem Einfluss von Angebot und Nachfrage unterliegt.
Die Bezirksregierung Münster und die IHK Nord Westfalen haben eine Datenbank PROTECT [X] mit Anbietern von Desinfektionsmaterialien und Schutzausrüstungen in Nordrhein-Westfalen initiiert. Auch Anbieter von Testverfahren können sich dort registrieren und gefunden werden. In der Suchmaske erhält man die besten Ergebnisse, wenn in der Filtersuche der Ausrüstungsschwerpunkt “Testverfahren” ohne Angabe einer Unterkategorie gewählt wird.

Wer darf PoC-Antigen-Schnelltestungen an Mitarbeitenden durchführen?

Schnelltests sollten zwar von Ärztinnen und Ärzten oder entsprechend geschulten Pflegefachkräften/medizinischem Fachpersonal durchgeführt werden. Doch um Antigen-Testungen auszuweiten, wurde der Arztvorbehalt aufgehoben. Dadurch darf gemäß § 4 Abs. 5 in Verb. mit Abs. 2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung ein Betreiber beispielsweise von Schulen, Pflegeheimen, Unternehmen Personen mit dem Anwenden von PoC-Antigentests beauftragen. Diese Person muss die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben sowie in das anzuwendende Medizinprodukt eingewiesen werden. Somit ist die Sachkenntnis entscheidend, also die korrekte Anwendung des jeweiligen Medizinprodukts auf Basis einer Schulung.
Der Betreiber einer Einrichtung, wie z. B. ein Unternehmen, muss mit Blick auf das zur Verfügung stehende Personal prüfen, wer in der Lage ist, den betreffenden Test nach einer entsprechenden Einweisung/Schulung durchzuführen. Dabei ist die Gebrauchsanweisung des jeweiligen Tests zu berücksichtigen. Der Betreiber muss in einer Einzelfallbetrachtung weiterhin prüfen, ob eine bestimmte Person mit einer entsprechenden Einweisung für die Anwendung des betreffenden Tests ausreichend qualifiziert ist. Die Durchführung eines Schnelltests ist in der Regel unkompliziert. Wichtig ist, dass v. a. die Abläufe exakt eingehalten werden. Deshalb ist eine Person auszuwählen, die sich insbesondere durch Zuverlässigkeit, Sorgfalt und Entschlossenheit auszeichnet.
Hinsichtlich der einzuhaltenden Arbeitsschutzmaßnahmen wird auf den Beschluss Nr. 6/2020 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) vom 8. Februar 2021 „Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2 verwiesen.

Wer führt Einweisungen in die Anwendung von PoC-Antigen-Schnelltests durch?

Die Schulung von Personal für die Abstriche bzw. Spucktests und für die sachgerechte Anwendung von Antigenschnelltests nach den Angaben des Schnelltest-Herstellers soll möglichst durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte bzw. Betriebsärztinnen und -ärzte durchgeführt werden. Alternativ kann sogenanntes medizinisches Fachpersonal eingesetzt werden. Diese Bezeichnung ist jedoch nicht näher definiert. Wichtig ist, dass dieses Personal die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in der Durchführung von Nasen-Rachen-Abstrichen und in der Anwendung des jeweiligen Antigenschnelltests besitzt. Da Testsysteme je nach Hersteller unterschiedlich anzuwenden sein können, ist eine Test-bezogene Schulung notwendig.
Corona-Schnelltest-Schulungen bieten Organisationen wie zum Beispiel das Deutsche Rote Kreuz oder die DEKRA Akademie an. Die Schulung dauert je nach Anbieter 30 bis 60 Minuten. Für Schulungen kann man Haus- und Betriebsärzte oder die Gesundheitsämter ansprechen. Das Kursangebot des Deutschen Roten Kreuzes in NRW ist z. B. unter drk-nrw.de zu finden. Die DEKRA Akademie bietet Live-Onlinetrainings an, die Übersicht ist unter www.dekra-akademie.de/corona-schnelltest-schulung-mitarbeiter zu finden. Das Angebot der Ärztlichen Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung in Nordrhein, einer Einrichtung der Ärztekammer Nordrhein, für Online-Schulung zur Corona Schnelltest Untersuchung findet sich unter www.akademienordrhein.info. Das Unternehmen muss dokumentieren, welcher Mitarbeiter durch wen, zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Inhalten geschult wurde. Der Kurs sollte als „Sachkundeschulung – Durchführung von Corona-PoC-Antigen-Schnelltest inkl. Medizinprodukteschulung“ anerkannt sein.

Gibt es eine Meldepflicht für PoC-Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung?

Ja, positive Ergebnisse von PoC-Antigenschnelltests sind meldepflichtig. Auch Personen, die in Schulen oder anderen Einrichtungen diese Tests bei anderen Personen anwenden, sind in die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz einbezogen. 
Sollte der Test danach positiv ausfallen, muss das Testergebnis dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. 
Zudem haben die Mitarbeiter im Falle eines positiven Testergebnisses den Arbeitgeber hierüber zu informieren, damit dieser seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht zum Schutz der anderen Mitarbeiter vor Infektionen nachkommen kann.

Testen in Unternehmen: Tipps und Informationen

Welche Unterstützungsmöglichkeiten bietet das Freiwilligenregister NRW bei der Organisation von Beschäftigtentests in Unternehmen?

Unternehmen, die Testungen ihrer Beschäftigten in Eigenregie organisieren möchten und dabei Unterstützung benötigen, können bei der Suche nach Testpersonal auch unter www.freiwilligenregister-nrw.de an das Freiwilligenregister Nordrhein-Westfalen wenden. Im Freiwilligenregister NRW sind Personen erfasst, die bei der Bewältigung einer epidemischen Lage unterstützen möchten. Wenn ein Unternehmen beim Freiwilligenregister einen Bedarf meldet, suchen die Mitarbeitenden des Freiwilligenregisters geeignete Freiwillige heraus. Die Kontaktdaten verfügbarer Freiwilliger werden an das anfragende Unternehmen als potentielle Einsatzstelle weitergeleitet. Vom Unternehmen erfolgt dann eine Kontaktaufnahme zu den infrage kommenden Freiwilligen, so dass die Rahmenbedingungen einer Tätigkeit im Einzelnen besprochen werden können. Im Grunde stellt das Freiwilligenregister also eine Kontaktbörse dar, über die Personen mit medizinischer Qualifikation für den Einsatz in der Pandemie gefunden werden können. 
Zu beachten ist, dass die Personen zwar freiwillig, aber in der Regel nicht unentgeltlich tätig werden möchten. Zudem müssen die Personen ggf. noch in der Durchführung der Tests geschult werden. Weitere Informationen zum Freiwilligenregister finden sich unter www.freiwilliqenregister-nrw.de. Dort stehen bei Bedarf auch Ansprechpersonen zur Verfügung.

Wie ist ein Antigenschnelltest zu gebrauchen?

Beipackzettel von Antigenschnelltests enthalten Gebrauchs- und Präventionsinformationen. Dazu zählen Hinweise und Anweisungen zu den zu treffenden Maßnahmen bei positivem, negativem oder unklarem Ergebnis und zur Möglichkeit eines falsch positiven oder falsch negativen Ergebnisses.
Darüber hinaus weisen sie darauf hin, dass ohne vorherige Konsultation des Arztes keine medizinisch wichtigen Entscheidungen getroffen werden dürfen. Vielfach befinden sich auf der Verpackung oder dem Beipackzettel, evtl. auch auf der Homepage des Herstellers ein QR-Code, über den ein anschauliches Video über den Umgang mit dem Test aufgerufen werden kann.

Wo sind Selbsttests erhältlich?

Antigen-Tests, die zur Eigenanwendung durch Laien vorgesehen sind, sind von der Abgabebeschränkung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung befreit. Als sogenannte Selbsttests sind sie so konzipiert, dass sie durch einen Laien angewendet werden können. Sie sind zudem mit Beipackzetteln ausgestattet, die zur richtigen Anwendung anleiten. Beipackzettel informieren die Nutzer auch darüber, wie mit einem negativen, positiven oder unklaren Ergebnis umgegangen werden soll. Bei einem positiven Ergebnis ist eine Bestätigungsdiagnostik erforderlich.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die ersten Sonderzulassungen nach §11 Absatz 1 Medizinproduktegesetz von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien zum Nachweis von SARS-CoV-2 erteilt.
Supermärkte, Drogerien und Apotheken haben damit begonnen, solche Selbsttests zu verkaufen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) veröffentlicht im Internet eine Liste zugelassener Selbsttests, die kontinuierlich aktualisiert wird.
Die Bezirksregierung Münster und die IHKs NRW haben eine Datenbank PROTECT [X] mit Anbietern von Desinfektionsmaterialien und Schutzausrüstungen in Nordrhein-Westfalen initiiert. Auch Anbieter von Testverfahren können sich dort registrieren und gefunden werden. In der Suchmaske erhält man die besten Ergebnisse, wenn in der Filtersuche der Ausrüstungsschwerpunkt “Testverfahren” ohne Angabe einer Unterkategorie gewählt wird.
Eine weitere Plattform zur Suche nach Anbietern mit dem Profil "Medizinische Schutzausrüstung/Virusnachweisverfahren“ ist der IHK ecoFinder: https://www.ihk-ecofinder.de. Auch dort können außerdem Hersteller oder Händler von Corona-Tests eintragen.

Gibt es eine Meldepflicht bei einem positiven Selbsttest?

Nein. Wer einen Selbsttest macht, der positiv ausfällt, sollte diesen aber genauso wie bei einem positiven Antigen-Schnelltest durch einen PCR-Test bestätigen lassen und sich vorsichtshalber solange zu Hause in Quarantäne begeben, bis das Ergebnis vorliegt. Positive Ergebnisse von Antigen-Schnelltests, die von geschultem Personal durchgeführt werden, sind dagegen meldepflichtig (siehe nächste Frage).

Können Mitarbeiter zum Test verpflichtet werden? 

Zwar hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern. Dennoch können die Mitarbeiter nicht generell zu der Durchführung eines Schnelltest gezwungen werden. Vielmehr ist hier die Einwilligung der Mitarbeiter erforderlich. Dies gilt auch für die Eigenanwendung von Schnelltests. Etwas anders kann sich gegebenenfalls aus einer bestehenden gesetzlichen Grundlage, wie beispielsweise für Medizinpersonal, oder aus einem konkreten Anlass, wie zum Beispiel einem Infektionsverdacht, ergeben. 

Besteht hinsichtlich der Testdurchführung eine Mitbestimmungspflicht?

Ja, denn (auch die freiwillige) Testdurchführung im Betrieb stellt ein Ordnungsverhalten im Sinne von § 87 Abs, 1 Ziffer 1 BetrVG dar.

Kann ein Unternehmen ein Schnelltestzentrum öffnen?

Unternehmen können eine Teststelle einrichten. Der Antrag ist beim örtlichen Gesundheitsamt zu stellen. Dem gegenüber muss dann versichert werden, dass die vom Ministerium festgelegten Mindeststandards erfüllt werden. Für die Einhaltung der Sicherheitsstandards bleibt das Unternehmen auch nach Beauftragung durch das Gesundheitsamt verantwortlich.
Im Antrag sollten die Räumlichkeiten, in denen die Testungen vorgenommen werden, beschrieben und um eine Skizze ergänzt werden. Fragen zu baulichen Vorgaben für die neue Testeinrichtung beantworten die örtlichen Bauaufsichtsämter.
Wenn eine Beauftragung durch das Gesundheitsamt erfolgt, kann mit dem Angebot kostenloser Bürgertestungen begonnen werden. Soweit vorhanden besteht die Möglichkeit, sich dem städtischen Terminvergabesystem anzuschließen. Die Abrechnung der Kosten der Tests und der Testdurchführung erfolgt durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Kosten trägt der Bund.
Apotheken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen müssen dieses Verfahren nicht durchlaufen, da diese bei ihrer Tätigkeit grundsätzlich hohe Hygienestandards erfüllen müssen.
Weitergehenden Informationen auf den Homepages der Städte
Wuppertal   |   Solingen   |   Remscheid

Besteht eine Impf-Pflicht für Arbeitnehmer?

Nein, eine gesetzliche Impfpflicht gibt es laut geltender Coronavirus-Impfverordnung nicht. Demnach können die Mitarbeiter in der Regel auch nicht durch eine arbeitsrechtliche Weisung zur Impfung zu verpflichtet werden können. Zudem dürfen auch die Nicht-Impfung keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie Abmahnungen und Kündigungen geknüpft werden. 

Wird die Impfzeit als Arbeitszeit gewertet und demnach vergütet?

Da die Impfung grundsätzlich nur mit der Einwilligung der Mitarbeiter, also freiwillig, erfolgen kann, müssen sich die Mitarbeiter bemühen, den Impftermin während ihrer Freizeit wahrzunehmen. Eine Vergütungspflicht entfällt somit. Da die Impfung auch nicht als krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu werten ist, finden die Grundsätze der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ebenfalls keine Anwendung. Im Interesse einer hohen Impfbereitschaft in der Belegschaft empfiehlt sich allerdings die Überlegung, ob kulante Regelungen umgesetzt werden können.

Wie komme ich als Unternehmen meiner Testpflicht nach?

Grundlage ist die Corona Test- und Quarantäneverordnung mit ihren Anlagen.
(Wichtig: Man muss den Bereich "alle weiteren aktuell gültigen Corona-Verordnungen" öffnen, um diese VO zu sehen.)
Das Unternehmen hat vier Möglichkeiten.
  1. Es kann mit einem der privaten Testzentren kooperieren. Das Testzentrum kommt entweder in das Unternehmen oder es schickt die Mitarbeiter in das Testzentrum. Wichtig: Die Abrechnung über den Bürgertest ist nicht möglich! Das Zertifikat erhält der Mitarbeiter dann von dem Testzentrum.
  2. Das Unternehmen beauftragt externe (z.B. DRK) oder interne Kräfte (freiwillige Mitarbeiter) mit der Durchführung der Tests AN den Mitarbeitern. Dazu muss die ausführende Person geschult sein. Schulungen bieten u.a. der TüV, DRK... etc an. Die Schulung ist auch als Onlineschulung möglich und dauert 60-180 Minuten, je nach Anbieter. Das Zertifkat findet man in Anlage 2 der oben angegebenen Verordnung.
    Siehe hierzu auch die Antworten zu den folgenden Fragen in dieser FaQ-Liste.
    Wer darf PoC-Antigen-Schnelltestungen an Mitarbeitenden durchführen?
    Wer führt Einweisungen in die Anwendung von PoC-Antigen-Schnelltests durch?
    Die Tests müssen in der Datenbank gelistet sein.
    (Der Link ist auch in Anlage 1 der VO unter Punkt 1 enthalten.)
  3. Das Unternehmen bietet Laien-Selbsttests an, die der Mitarbeiter selbst an sich ausführt. Dazu muss sich in dem Raum während der Testung eine Begleitperson befinden, die vorher von dem Arbeitgeber in die Tätigkeit eingewiesen wurde. Diese Einweisung kann der Arbeitgeber selbst machen, weil es hier nur darum geht, für mögliche Fragen zur Verfügung zu stehen und am Ende das Testergebnis zu bescheinigen. Die Einweisung muss schriftlich dokumentiert werden.
    Das Zertifikat stellt nach dem Test die Begleitperson aus, nachdem sie sich von dem Ergebnis des Tests überzeugt hat. Das Zertifikat findet man in Anlage 3 der oben genannten Verordnung.
    Diese Selbsttests müssen in der Datenbank für Laientests enthalten sein.
    (Der Link ist auch in Anlage 1 der VO unter Punkt 2 (!) enthalten).
  4. Das Unternehmen gibt den Mitarbeitern die Laien-Selbsttests mit nach Hause. Dann ist es allerdings nicht möglich, ein Zertifikat auszufüllen. Das Unternehmen hat aber damit seine Pflicht zur Zurverfügungstellung eines Tests erfüllt - so der aktuelle Stand der Dinge.

    !! Bei 2. und 3. muss das Unternehmen die Testungen vorab bei dem regionalen Gesundheitsamt anzeigen. Der Link befindet sich in der oben genannten Verordnung auf Seite 2 oder direkt hier.

“Systemrelevanz” von Unternehmen bzw. Kritische Infrastruktur aus Sicht des Staates

Systemrelevante Unternehmen

Bisher gibt es keine Definition, welches Unternehmen oder welche Branche „systemrelevant“ in Deutschland ist, da dies aus Sicht des Staates für die Coronavirus-Pandemie bisher nicht von Bedeutung war und eher ein umgangssprachlicher Begriff im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie ist (Die Systemrelevanz kam im Zuge der Finanzkrise von 2008/2009 für einige Kreditinstitute auf). Keine deutsche Behörde stellt daher derzeit entsprechende Systemrelevanz-Bescheinigungen aus.

Kritische Infrastruktur

In dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik („BSI-Gesetz“) hat der Bund jedoch sogenannte „Kritische Infrastrukturen“ (KRITIS) definiert. Zur Bewältigung der Coronavirus-Pandemie erlassen die einzelnen Bundesländer dazu Anordnungen mit direkten Auswirkungen auf KRITIS-Betreiber. Für diese Betreiber können daher Sonderregelungen in einzelnen Bereichen gelten.
Welche Unternehmen in diesem Kontext als KRITIS-Betreiber gelten, richtet sich ausschließlich nach den von den zuständigen (Landes-)Behörden bekannt gegebenen Kriterien, die zwar teils auch auf der bundesweit geltenden BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV), die das BSI-Gesetz konkretisiert, beruhen, jedoch nicht zwingend identisch sind (bei der Anwendung von Landesrecht sind damit die in der BSI-KritisV enthaltenen Festlegungen für die Bestimmung von KRITIS-Betreibern nicht zwingend maßgeblich). Auch KRITIS-Betreiber im Sinne der BSI-KritisV unterfallen damit nicht in jedem Fall den Sonderregelungen, die Bundesländer - jeweils bezogen auf ihre Landesgebiete - erlassen.
Die ab dem 23. April 2020 gültige Definition des Personals kritischer Infrastrukturen (und damit auch der Branchen) für Nordrhein-Westfalen zum Zwecke der Kinder-Notbetreuung finden Sie hier. Dies ist bisher der einzige Anwendungszweck der Definition von KRITIS-Betreibern, die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt aber durch die Betreiber selbst. Keine Behörde in Nordrhein-Westfalen – und auch keine IHK – stellt daher irgendwelche Bescheinigungen für KRITIS-Betreiber aus. Eine Registrierung von Unternehmen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur im Sinne der Bundesrechtsverordnungen, die eine der beiden Behörden betreffen, ist für eine selbst ausgestellte Bescheinigung hilfreich.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, zur Klärung von Fragen in diesem Zusammenhang mit den zuständigen Behörden in den Kreisen und kreisfreien Städten bzw. dem zuständigen Landesarbeitsministerium Nordrhein-Westfalen in Kontakt zu treten.
Einen Leitfaden für Unternehmen, die in den Branchen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, bietet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.

Infrarot-Schleuse | Vorlage Negativ-Test | Fieber messen am Ladeneingang

Können die Mitarbeiter beim Betreten des Gebäudes zur Temperaturmessung durch eine Infrarot-Schleuse geschickt werden? 

Da bislang nicht eindeutig geklärt ist, ob das Vorhandensein von Fieber schlechthin als Indiz für eine Corona-Infektion gilt, sollte die Fiebermessung, wenn überhaupt, durch einen Betriebsarzt erfolgen. Dieser ist an die ärztliche Schweigepflicht gebunden.

Kann von den Kunden die Vorlage eines negativen Tests verlangen werden?

Aufgrund des bestehenden Hausrechts und der grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit ist dies grundsätzlich möglich.

Kann bei den Kunden am Ladeneingang Fieber gemessen werden? 

Eine Entscheidung zu dieser Frage steht bislang noch aus. Da beim Scannen die Speicherung der Daten automatisch erfolgt, werden mit der Fiebermessung auch personengebundene Daten gespeichert. Deshalb ist auch hier Vorsicht geboten. 

Was ist datenschutzrechtlich zu beachten?

Da die Informationen zur Gesundheit besonders sensible Daten sind, stellt sich die Frage, ob und wie personenbezogene Daten von Mitarbeitern sowie Gästen und Besuchern bei im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehenden Maßnahmen verarbeitet werden können.  Informationen dazu befinden sich auf den Seiten des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Weitere FAQ zu Corona-Tests

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) informiert auf der Internetseite FAQ zu Corona-Tests über praktische Aspekte des Testens im Betrieb und fortlaufend auch über die sich aktuell rasch ändernden Regelungen. 

Kann von den Kunden die Vorlage eines negativen Tests verlangen werden?

Aufgrund des bestehenden Hausrechts und der grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit ist dies grundsätzlich möglich.
Darüber hinaus gilt natürlich immer die verpflichtende Umsetzung der Regelungen aus der aktuellen Coronaschutzverordnung NRW. Weitere Informationen finden Sie hier.
IHK-MEDIENINFO NR. 30/21 VOM 13. APRIL 2021

Immobiliengipfel: Bau- und Nutzungsänderungsanträge schneller bearbeiten

Unternehmer diskutieren bei IHK-Veranstaltung mit Wuppertaler Stadtspitze über Verbesserungsmöglichkeiten.
„Die Bearbeitung von Bau- und Nutzungsänderungsanträgen sowie von Bebauungsplänen dauert zu lange und bremst den Wuppertaler Immobilienmarkt aus.“ Mit diesen Worten fasste IHK-Vizepräsident Jörg Heynkes gestern (12. April) die Kritik der Branche zusammen, die diese schon Anfang des Jahres bei einer IHK-Veranstaltung geäußert hatte. Die Bergische IHK lud deshalb jetzt zu einem Immobiliengipfel, an dem circa 40 Unternehmer sowie Oberbürgermeister Professor Dr. Uwe Schneidewind, Beigeordneter Arno Minas und Bauamtsleiter Jochen Braun teilnahmen. Moderiert wurde die digitale Veranstaltung von IHK-Hauptgeschäftsführer Michael Wenge.
Teils drastische Beispiele zeigten auf, dass die Kritik durchaus berechtigt ist, was auch Oberbürgermeister Schneidewind bestätigte. Die Probleme seien bekannt und es werde intensiv an einer Verbesserung der Situation gearbeitet. Vizepräsident Heynkes regte an, das Bauamt durch privatwirtschaftliche Expertise zu unterstützen – etwa im Rahmen einer Öffentlich-Privaten-Partnerschaft. Braun machte deutlich, dass es sich nicht um ein rein Wuppertaler Problem handle, das mit mehr Personal zu lösen sei. Vielmehr gebe es mehrere Gründe für die schwierige Situation: „Die Zahl der Bauanträge ist auf einem konstant hohen Niveau, die Bauanträge werden generell komplizierter und aufwändiger und die Bauvorschriften haben sich seit 1990 fast vervierfacht“, so der Bauamtsleiter. Außerdem nehme die Bereitschaft Dritter gegen Bauanträge zu klagen weiter zu, was dazu führe, dass die Bauämter ihre Arbeitsschritte penibel dokumentieren müssten, ergänzte Beigeordneter Minas. Die Stellschrauben, die die Stadtverwaltung beeinflussen könne, wolle Sie verbessern. So finde aktuell eine Evaluierung von Arbeitsschritten statt und die Einführung digitaler Bauakten werde vorbereitet.
Oberbürgermeister Professor Dr. Schneidewind bot an, die Sitzung im Herbst zu wiederholen, um die Diskussion über Fortschritte und weiteren Optimierungsbedarf fortzuführen. Dieses Angebot wurde von den Unternehmern gerne angenommen. Auf Anregung von IHK-Vollversammlungsmitglied Frank Müller wird die IHK zudem auch mit der Solinger und der Remscheider Stadtverwaltung das Gespräch suchen, um den bergischen Immobilienmarkt als wichtigen regionalen Standortfaktor voranzubringen.
IHK-TV Nr. 03/21

IHK-TV | Krisen-Zwischenbilanz

Ein Jahr Corona – das bedeutet auch ein Jahr Corona-Hilfen.
Bergische Unternehmerinnen und Unternehmer berichten IHK-TV über Ihre Erfahrungen und bewerten die staatlichen Maßnahmen.
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Prüfungen und Ausbildung

Welche Folgen hat es, wenn ich an der Prüfung nicht teilnehmen kann?

Sollten Sie an der Prüfung aus wichtigem Grund nicht teilnehmen, können Sie zum nächstmöglichen Termin (in der Regel sechs Monate später) an der Prüfung teilnehmen. Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Hinweis für Auszubildende: Als Auszubildender besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit bis zum nächsten Prüfungstermin.


Was passiert, wenn das Berufskolleg geschlossen wird?

Sofern ein Berufskolleg nicht von den zuständigen Gesundheitsbehörden geschlossen wird, besteht grundsätzlich Schulpflicht nach § 43 Absatz 1 SchulG.

Ist ein Auszubildender durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigt der Auszubildende oder Betrieb unverzüglich die Schule und teilt den Grund für das Schulversäumnis mit. Ausbildende und Auszubildende sollten die Entscheidung über die Nichtteilnahme am Unterricht zur Vermeidung einer Corona-Infektion nicht ohne Rücksprache mit einem Arzt treffen.
Wird die Berufsschule geschlossen, muss der Auszubildende im Ausbildungsbetrieb erscheinen.

Darf ein Auszubildender von der Ausbildung fernbleiben?

Grundsätzlich darf ein Auszubildender die Arbeit nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Auszubildenden von der Arbeit freizustellen oder Teile der Ausbildung (zum Beispiel das Führen des Ausbildungsnachweises) zu Hause zu erlauben.

Kann für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden?

Kann ein Unternehmen auch für seine Auszubildenden Kurzarbeit anordnen? Was muss bei der Ausbildungsvergütung und bei Kündigungen beachtet werden?
Grundsätzlich sind Auszubildende bei der Prüfung der Frage, ob Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, außen vor zu lassen. Dennoch ist auch die Ausbildung in der Regel von den Auswirkungen der Kurzarbeit betroffen. Die folgende Übersicht verdeutlicht die Handlungsspielräume und Optionen der betroffenen Betriebe.

Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er zum Beispiel folgende Möglichkeiten:
  • Umstellung des Lehrplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
  • Versetzung in eine andere Abteilung
  • Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
  • Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen.
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben.
Auszubildende sind nicht per se von dem Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, da sie grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegen. Allerdings ist die Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls bei Auszubildenden stets näher zu prüfen. Da Ausbildungsverhältnisse als Vertragsverhältnisse besonderer Art einzustufen sind, werden den Betrieben in aller Regel besondere Maßnahmen zuzumuten sein, die Ausbildung auch während der Kurzarbeit fortzusetzen.

Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da das Unternehmen gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.
Ausbildungsvergütung und Kündigung
Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.
Kurzarbeit an sich kann keine Kündigung der Auszubildenden durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen, es sei denn der Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen. Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Unternehmens, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht. Die Ausbilder sind aber dazu verpflichtet, sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen. 
 

Kann für Ausbilder Kurzarbeit angeordnet werden?

Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.
  • Weitere Informationen zur Kurzarbeit bei Arbeitnehmern

Kann dem Auszubildenden gekündigt werden?

Kurzarbeit an sich kann keine Kündigung der Auszubildenden durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen. Es sei denn der Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen. Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Betriebes, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht. Die Ausbilder sind aber dazu verpflichtet, sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen.

Blitzumfrage Bergische IHK

Blitzumfrage zu Coronatests in Unternehmen

Die Politik erwägt zurzeit, eine gesetzliche Coronatestpflicht für alle Unternehmen einzuführen. Demnach müsste allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mehrmals wöchentlich die Möglichkeit angeboten werden, sich im Unternehmen testen zu lassen.
Die Bergische IHK möchte im Rahmen einer Blitzumfrage von den bergischen Unternehmen wissen, wie diese zu einer möglichen Testpflicht stehen. Alle Mitgliedsbetriebe sind herzlich dazu eingeladen, sich daran zu beteiligen. Die Umfrage läuft bis Donnerstag, 1. April, 10 Uhr.
Hier geht es zur Blitzumfrage.
IHK-MEDIENINFO NR. 23/21 VOM 19. MÄRZ 2021

Wege aus der Pandemie: Bergische IHK unterstützt Corona-Tests in Unternehmen

Corona-Tests in Unternehmen können signifikant dazu beitragen, die Pandemie einzudämmen. “Die Bergische IHK unterstützt deshalb die Teststrategie der Bundesregierung und der Spitzenverbände der Wirtschaft. Bis flächendeckende Impfangebote stehen, ist die kontinuierliche – wenngleich freiwillige – Testung ein zentrales Instrument, um weitere Lockerungen für die betroffenen Unternehmen zu erreichen“, betont IHK-Hauptgeschäftsführer Michael Wenge.
Er könne sich vorstellen, dass die regionale Wirtschaft grundsätzlich bereit sei, diesen zusätzlichen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie zu leisten. Gleichzeitig müsse klar sein, dass dieser nur temporär sein kann. „Perspektivisch muss der Bund innerbetriebliche Corona-Tests finanzieren“, so Wenge.
Die Bergische IHK bietet ab sofort ein umfangreiches Informationsangebot zum Thema „Corona: Testen in Unternehmen“ an, das hier abgerufen werden kann. Die IHK informiert dort über die unterschiedlichen Testverfahren, gibt Tipps zum möglichen Ablauf im Unternehmen sowie Antworten auf wichtige rechtliche Fragen. Abgerundet wird das Angebot mit der Möglichkeit zur Teilnahme an zwei Live-Webinaren mit den Titeln „Testen in den Unternehmen – Was geht rechtlich, was nicht?“ und „Corona-Tests in den Unternehmen organisieren und durchführen“. Geplant sind zudem auch Erklärvideos.
IHK-Ansprechpartner für Fragen rund um das Angebot ist Thomas Grigutsch, T. 0202-2490 200, t.grigutsch@bergische.ihk.de.
IHK-TV Nr. 01/2021

IHK-TV | Herausforderung angenommen - Gute Ideen in der Krise

IHK-TV zeigt in seiner Februar-Ausgabe, dass viele bergische Unternehmerinnen und Unternehmer Mut und Kampfgeist bewiesen haben: Sie passten Geschäftsmodelle an und gründeten sogar neue Firmen.
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#GemeinsamDurchhalten #GemeinsamBergisch

Gemeinsam durch die Krise

Kommen Sie mal mit – wir haben IHK-Präsident Thomas Meyer in seinem Büro besucht. Gerade im aktuellen Lockdown steht sein Telefon nicht still:
Denn die Wirtschaft benötigt dringend weitere staatliche Unterstützung. Dennoch ist der Präsident überzeugt, dass die zupackende bergische Wirtschaft auch die Corona-Pandemie überstehen wird: „Weitermachen und neue Lösungen finden, so kenne ich die Bergischen“, sagt Thomas Meyer und verspricht: „Die Bergische IHK setzt sich mit aller Kraft dafür ein, dass wir gemeinsam aus dieser Krise herauskommen!“ Sehen Sie hier seinen etwas anderen #Gruß.
#GemeinsamDurchhalten #GemeinsamBergisch #GemeinsamgegenCorona
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Ausbildungsprämie der Bundesregierung

Mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ unterstützt das Bundesbildungsministerium Ausbildungsbetriebe in allen Bereichen der Wirtschaft die in der aktuellen Situation wirtschaftliche Schwierigkeiten haben, und hilft, dass Auszubildende auch bei pandemiebedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihres Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung fortsetzen und erfolgreich abschließen können.
Mit der Ausbildungsprämie I können Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen seit Anfang August Ausbildungsprämien bei Erhalt oder Erhöhung ihres Ausbildungsniveaus, Förderung von Ausbildungsvergütung bei Vermeidung von Kurzarbeit und Übernahmeprämien bei Übernahme von Auszubildenden aus pandemiebedingt insolventen Betrieben beantragen. Die Förderbekanntmachung des Bundesarbeitsministeriums und des Bundesbildungsministeriums wurde am 31. Juli 2020 veröffentlicht.
Weitere Informationen zur Ausbildungsprämie I finden Sie hier.
Mit der Ausbildungsprämie II ab Anfang November können kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) oder Ausbildungsdienstleister, wie beispielsweise überbetriebliche Berufsbildungsstätten, eine Prämie für Auftrags- oder Verbundausbildungen beantragen. Dies ist der Fall, wenn sie Auszubildende vorübergehend ausbilden, die ihre Ausbildung nicht im eigenen Betrieb beginnen oder weiterführen können, weil dieser vollständig oder zu wesentlichen Teilen aufgrund der Corona-Pandemie von Schließungen oder erheblichen Einschränkungen betroffen ist. Die Förderbekanntmachung des Bundesbildungsministeriums wurde am 30. Oktober 2020 veröffentlicht.
Weitere Informationen zur Ausbildungsprämie II finden Sie hier.
Bergische IHK

Corona-Blitzumfrage zur wirtschaftlichen Lage im November

Um ein Bild von der aktuellen Betroffenheit der Unternehmen im Bergischen Städtedreieck zu erhalten, bitten wir Sie, an unserer Blitzumfrage teilzunehmen. Insbesondere interessiert uns, ob die Corona-Hilfen von Bund und Land bei Ihnen ankommen. Ende der Umfrage ist Donnerstag, 26.11., 18 Uhr!

Fachkräftemonitor NRW

Erstmals können Unternehmen umfassende Arbeitsmarktprognosen für ihre mittel- bis langfristige Personalpolitik nutzen. Dazu hat ein Dutzend Industrie- und Handelskammern den Fachkräftemonitor NRW als unentgeltliche Web-Anwendung freigeschaltet.

Um ein ausreichendes Angebot an Fachpersonal sicherstellen zu können, benötigen Personalentwickler in den Betrieben, aber auch Weiterbildungsträger und Bildungspolitiker, nicht nur einen weiten Horizont, sondern auch verlässliche Prognosen. Das leistet ab sofort der neue Fachkräftemonitor NRW.

Für rund 50 Berufe beziehungsweise Berufsgruppen und 18 Wirtschaftszweige liefert der Monitor regionale Informationen, wie viele Fachkräfte Jahr für Jahr fehlen – oder auch nicht.


Handel/Dienstleistung

Seminarangebote für Handel und Dienstleistung

Unternehmerinnen und Unternehmer stehen regelmäßig vor der Herausforderung, sich die Anwendung digitaler Techniken und moderner Instrumente aneignen zu müssen. Darüber hinaus möchten sie kreative Ideen mit praktischen Lösungen in ihren Handels- und Dienstleistungsbetrieben einbinden und umsetzen. Da mag das eine oder andere (Internet-) Seminar hilfreich sein.
Wir stellen Ihnen hier einige Links zu Seminar-/ Webinar-Anbietern und informativen Podcasts zusammen. Etliche der Angebote sind kostenlos, da sie z. B. durch Fördergelder ermöglicht werden. Die konkreten Inhalte unterliegen ständigen Veränderungen und sind von uns nicht bewertbar.
City Lab Südwestfalen – Erklärvideo Erstellen eines Goolge My Business-Eintrags
Webinarreihe E-Commerce der IHK für München und Oberbayern – Webinar-Aufzeichnungen E-Commerce
ibi research – Webinare
Digital Coaches NRW – Veranstaltungen
Mittelstand 4.0 – Kompetenzzentrum Handel – Veranstaltungen
Bitkom Akademie – Veranstaltungen
Bundesvereinigung City- und Stadtmarketing Deutschland e.V. (bcsd) – Webinare
prandible - Digitale Schule für Händler – Online-Training per YouTube
IfH Köln – Podcast HANDELBAR

Umfrage Bergische IHK

Blitzumfrage Corona-Virus

Um ein Bild von der Betroffenheit der Unternehmen im Bergischen Städtedreieck zu erhalten, bitten wir Sie, an unserer Blitzumfrage teilzunehmen.
Solingen-Empfang auf Schloss Burg

„Wir können nur gemeinsam erfolgreich sein!“

„Wir müssen jetzt den DOC-Streit hinter uns lassen und nach vorne schauen. Das Bergische Städtedreieck kann nur gemeinsam erfolgreich sein im Wettbewerb um Investoren, Fachkräfte und Fördergelder.“
Das betonten IHK-Präsident Thomas Meyer und Solingens Oberbürgermeister Tim Kurzbach beim Empfang der Solinger Wirtschaft, der am 26. November auf Schloss Burg stattfand. Rund 200 Gäste aus Wirtschaft, Politik und Verwaltung verfolgten im Rittersaal den von Radio RSG-Chefredakteur Thorsten Kabitz gewohnt humorvoll moderierten Dialog zwischen IHK-Chef und Stadtoberhaupt. Meyer betonte ausdrücklich, dass er sich über den Beschluss des Wuppertaler Stadtrats zur Klagerücknahme freue; das sei ein wichtiger Schritt, um die Einheit der Region wieder herzustellen.
Einig waren sich beide auch in ihrer Ablehnung der pauschalen Solingen-Kritik des in der Klingenstadt geborenen und aufgewachsenen Philosophen Richard David Precht. Zwar gebe es in der Innenstadt in der Tat Probleme, aber hier habe sich in den letzten Jahren auch schon viel getan. „Natürlich können wir noch besser werden, aber wir sind nicht so schlecht, wie Precht uns gemacht hat“, betonte Meyer. Kurzbach verwies auf das neue Städtebauliche Entwicklungskonzept und bereitstehende Fördergelder. Er appellierte an die Unternehmer, sich hier mit zu engagieren. Außerdem unterstrich er die außerordentlich gute Entwicklung in Ohligs und die positive Bevölkerungsentwicklung Solingens. Zudem werde die Stadt in Kürze das größte Investitionsprogramm für Bildung seit dem 2. Weltkrieg auflegen. Leidenschaftlich appellierte Kurzbach auch dafür, die Stadtgesellschaft zu stärken, wieder mehr miteinander zu sprechen, anderen Menschen zuzuhören und deren Meinungen zu akzeptieren.
Unterschiede zeigten sich im Bereich Infrastruktur. Zwar stimmte Meyer Kurzbachs Forderung einer Seitenstreifennutzung auf der A3 zu, betonte aber auch, dass er dies nur als eine Übergangslösung betrachte. Mittelfristig sei ein Ausbau auf vier Fahrspuren pro Richtung notwendig. Außerdem sei es beschämend, dass eine Großstadt wie Solingen immer noch keinen eigenen Autobahnanschluss habe.
Bei den Zukunftsaussichten waren sich beide wieder einig: Solingen habe gute Chancen, auch künftig ein erfolgreicher Wirtschaftsstandort zu bleiben. Meyer machte deutlich, dass es eine stark wachsende IT-Branche gebe, und auch die traditionelle Industrie nutze die Chancen der Digitalisierung immer stärker. Kurzbach wies darauf hin, dass die Stadt diese Entwicklung durch immer mehr Glasfaseranschlüsse in Gewerbegebiete unterstützen wolle und rief die Unternehmer dazu auf, die entsprechenden Angebote der Stadt anzunehmen.
Der IHK-Präsident appellierte abschließend an seine Unternehmerkollegen, mehr Ausbildungsplätze zu schaffen. Die Region brauche nicht nur akademischen Nachwuchs, sondern viele dual ausgebildete Fachkräfte.
Die Zuhörer spendeten beiden viel Applaus für ihre Aussagen. Anschließend nutzten die Gäste die Gelegenheit, im Schloss-Restaurant bei kulinarischen Köstlichkeiten viele der Themen im persönlichen Gespräch weiter zu vertiefen.
Standortpolitik

Änderungen am Landesentwicklungsplan (LEP NRW): Am 7. Mai 2018 startet Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 17. April 2018 beschlossen, den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen zu ändern und die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen zu beteiligen.

Der Entwurf der Änderungen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen berücksichtigt veränderte Zielvorstellungen der jetzigen Landesregierung und die Änderungen des Raumordnungsgesetzes.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
  • Investitionen: Der neue LEP soll den Standort Nordrhein-Westfalen attraktiver machen, indem Kommunen leichter Flächen für Ansiedlungen neuer und Erweiterungen bestehender Unternehmen anbieten können.
  • Ländlicher Raum: Ortsteile unter 2000 Einwohner erhalten neue Perspektiven: Betriebe können sich leichter erweitern und ihren Standort verlagern, Flächen für den Wohnungsbau können leichter ausgewiesen werden.
  • Flächen: Auf den Grundsatz, den täglichen Zuwachs an Siedlungs- und Verkehrsflächen auf fünf Hektar zu begrenzen, wird verzichtet. Das erleichtert die rechtssichere Ausweisung von Wohn- und Gewerbegebieten. Andere Planungsziele im LEP gewährleisten einen sparsamen Umgang mit Flächen.
  • Windkraft: Um die Akzeptanz für die Erneuerbaren zu erhalten, wird ein planerischer Vorsorgeabstand zu Wohngebieten eingeführt. So-weit im Einklang mit Bundesrecht möglich, sollen Anlagen künftig nur im Abstand von 1500 m zu Wohngebieten geplant werden können.
  • Flughäfen: Alle sechs bisher im LEP genannten Airports gelten nun als landesbedeutsam und können sich entsprechend entwickeln.
  • Rohstoffsicherung: Der Abbau von Rohstoffen wird erleichtert: Der neue LEP eröffnet die Möglichkeit, auf die bisher ausnahmslos vorgegebene Konzentration der Abgrabungsbereiche zu verzichten. Bei besonderen planerischen Konfliktlagen, wie z. B. Sand und Kies, kann aber auch an der bewährten regionalplanerischen Konzentration der Abgrabungsbereiche festgehalten werden.
Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs vom 7. Mai 2018 bis zum 15. Juli 2018 können Bürgerinnen und Bürger und die in ihren Belangen berührten öffentliche Stellen zum Entwurf der Änderungen des LEP NRW, zur Planbegründung und zum Umweltbericht gemäß § 13 des Landesplanungsgesetzes und § 9 des Raumordnungsgesetzes Stellung nehmen.

Der Entwurf des LEP NRW, die Planbegründung und der Umweltbericht liegen Montag bis Freitag während der normalen Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus bei
a) der Landesplanungsbehörde im Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, Haroldstr. 4 in 40213 Düsseldorf,
und
b) den Regionalplanungsbehörden:
Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstr. 1 in 59821 Arnsberg;
Bezirksregierung Detmold, Leopoldstr. 15 in 32756 Detmold;
Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2 in 40474 Düsseldorf;
Bezirksregierung Köln, Zeughausstr. 2-10 in 50667 Köln;
Bezirksregierung Münster, Domplatz 1-3 in 48143 Münster;
Regionalverband Ruhr, Kronprinzenstr. 35 in 45128 Essen.

Die Unterlagen sind abrufbar auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (www.landesplanung.nrw ).

Stellungnahmen mit Hinweisen und Anregungen zum Entwurf der Änderungen des LEP NRW sind bis zum Ende der öffentlichen Auslegung vorzugsweise elektronisch über „Beteiligung-Online“ ( https://www.beteiligung-online.nrw.de/bo_lep_2018/start.php ), per E-Mail ( landesplanung@mwide.nrw.de  ), per Post, per Fax (0211/61772-774) oder zur Niederschrift zu richten an das

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen, Landesplanungsbehörde, Haroldstr. 4 in 40213 Düsseldorf.

Auch bei den oben aufgeführten Regionalplanungsbehörden können Stellungnahmen abgegeben werden.
Standortpolitik

Regionalplan Düsseldorf rechtskräftig

Gemäß der entsprechenden Bekanntmachung vom 13.04.2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW ist der Regionalplan Düsseldorf (RPD) nun in Kraft getreten und löst damit für den Planungsraum Düsseldorf (Regierungsbezirk Düsseldorf ohne die zum RVR gehörigen Kommunen) den bisherigen Regionalplan (GEP99) ab.

Der Regionalplan (früher: Gebietsentwicklungsplan) ist Bindeglied zwischen Landesplanung und lokaler Bauleitplanung. Der Plan, der aus textlichen und zeichnerischen Darstellungen besteht, setzt Rahmenbedingungen unter anderem für die wirtschaftliche Entwicklung der Planungsregion. Er trifft beispielsweise Aussagen zu Gewerbe- und Industriestandorten, zu Binnenhafen-, Flughafen- und Kraftwerkstandorten sowie zu Abbaustätten für Kalk, Kies, Sand und Ton. Darüber hinaus legt er fest, in welchem Umfang und an welcher Stelle die Kommunen zukünftig neue Wohn-, Gewerbe- und Industriegebiete ausweisen können.  Der neue Regionalplan stellt wichtige Weichen für die wirtschaftliche Entwicklung der Region in den nächsten 20 Jahren.

Grundstückseigentümer sind von den Vorgaben des Regionalplans zunächst nicht direkt betroffen (der Plan entfaltet keine Drittwirkung). Der Plan richtet sich an Kommunen und Genehmigungsbehörden. Darstellungen werden in die Bauleitplanung übernommen, bestimmte Vorgaben müssen im Rahmen von Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden, beispielsweise bei Abgrabungsverfahren. In diesen Fällen können Unternehmen betroffen sein.

Von der Idee zum Planwerk

2010 startete die Bezirksplanungsbehörde Düsseldorf einen vier Jahre dauernden Diskussionsprozess mit allen wichtigen regionalen Akteuren, wie beispielsweise den Kommunen oder den Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammer Düsseldorf. Diskutiert wurde die inhaltliche Neuausrichtung des Regionalplans Düsseldorf, die Methode der Flächenbedarfsberechnung und der Detailierungsgrad des Umweltberichts.

Am 18. September 2014 fasste der Regionalrat den Erarbeitungsbeschluss. Danach wurde der Entwurf des Planwerks insgesamt drei Mal öffentlich ausgelegt und zwar vom 31. Oktober 2014 bis 31. März 2015, vom 1. August bis 7. Oktober 2016 und vom 4. August bis 4. Oktober 2017. Bürger, Unternehmen und weitere Akteure wie beispielsweise Industrie-und Handelskammern und die Handwerkskammer Düsseldorf konnten bei der Bezirksregierung eine Stellungnahme abgeben.

Am 14. Dezember 2017 wurde der Regionalplan Düsseldorf vom Regionalrat beschlossen. Danach wurde er drei Monate bei der Landesplanungsbehörde (Wirtschaftsministerium) angezeigt, bevor er rechtskräftig werden konnte.

Engagement der Kammern in der Planungsregion

Die Kammern hatten sich frühzeitig in den Diskussionsprozess um den neuen Regionalplan eingemischt:
August 2011
Fachbeitrag der Wirtschaft zum Regionalplan
März 2012
Regionales Gewerbeflächenkonzept Bergisches Städtedreieck
Februar 2015
Stellungnahme zum ersten Enwurf des Regionalplans
Oktober 2016
Stellungnahme zum zweiten Entwurf des Regionalplans
Was für die Wirtschaft erreicht wurde
In den Regionalplan sind viele Hinweise der Kammern aus dem Fachbeitrag der Wirtschaft eingeflossen, insbesondere die textlichen Vorgaben zum Schutz von Gewerbe- und Industriegebieten (GIB) vor heranrückender Wohnbebauung. Des Weiteren wurde auf Initiative der Kammern mit Blick auf die zeichnerischen Darstellungen auch eine neue Gebietskategorie (ASB-GE) eingeführt, die beispielsweise als Pufferzone zwischen Gewerbe- und Industriegebieten und Wohngebieten dienen kann. Hier darf genauso wie in einem GIB nicht gewohnt werden. Auf der Basis des Regionalen Gewerbeflächenkonzeptes Bergisches Städtedreieck haben die Kommunen neue Gewerbeflächen erhalten. Dennoch sind die Möglichkeiten der Siedlungsflächenentwicklung bei den Kommunen des Bergischen Städtedreiecks nahezu ausgeschöpft. Die Kommunen des Bergischen Städtedreiecks werden nach aktuellen Erkenntnissen (Siedlungsflächenmonitoring 2017) nicht in der Lage sein, den rechnerischen Bedarf an Gewerbeflächen in den eigenen Stadtgebieten zu decken. Diese Tatsache wurde durch die Einrichtung eines sogenannten Flächenbedarfskontos berücksichtigt.
Standortpolitik

10 Fakten zur Flächennutzung in NRW

Diskussion um die Fläche
Über die Nutzung von Flächen wird in der Öffentlichkeit leidenschaftlich diskutiert. Geprägt sind diese Debatten häufig von Missverständnissen und Fehlinterpretationen. In diesem Zusammenhang wird die Wirtschaft zum Beispiel gerne als „Flächenfresser“ bezeichnet. Deshalb haben die IHKs Zahlen und Fakten gesammelt, ausgewertet und übersichtlich in einer Broschüre zusammengestellt. Die zugrundeliegenden Flächenangaben beruhen auf amtlichen Zahlen von IT.NRW. Mit der Broschüre wollen die IHKs die Diskussion versachlichen.
Fläche kann nicht verbraucht werden
Die Diskussion um die Flächeninanspruchnahme wird vielfach unter der Überschrift "Flächenverbrauch" geführt.  Grundsätzlich gilt: Fläche geht nicht verloren, sie wird lediglich auf eine bestimmte Art und Weise genutzt. Und diese Art der Nutzung ist nicht statisch, sondern verändert sich mit den Anforderungen der Zeit. Das Leben ist vielfältig und komplex und das spiegelt sich darin wider, wie wir unseren Lebensraum gestalten.
Siedlungs- und Verkehrsfläche ist nicht gleich bebaute Fläche
Laut Statistischem Bundesamt sind in NRW nur 45,9 % der vorhandenen Siedlungs- und Verkehrsflächen tatsächlich bebaut. Dies entspricht 10,5 % der gesamten Landesfläche.
Das 5-Hektar-Flächensparziel der Landesregierung ist längst erreicht
Das politische Sparziel von 5 ha in NRW orientiert sich an den Flächeninanspruchnahmen in den vergangenen Jahren. Der Zuwachs an Siedlungs- und Verkehrsflächen betrug im Jahr 2015 9,4 ha pro Tag. In dieser Flächenangabe enthalten sind allerdings auch die Zuwächse der Erholungs- und Friedhofsflächen, die keine Bau- und Verkehrsflächen sind. Nur 3,7 ha wurden 2015 pro Tag für Bau- und Verkehrsflächen in Anspruch genommen.
Der Anteil "grüner" Flächen sinkt nicht, er steigt
In der Debatte um die Bodennutzung wird vor allem der Rückgang
landwirtschaftlicher Flächen beklagt. In der Broschüre wird aufgezeigt, dass der Rückgang der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen in den letzten zehn Jahren zu 80 % nicht dem Siedlungsbau zuzuordnen ist. Vielmehr profitierten die sogenannten grünen Nutzungen (Erholungsflächen, Wald und Wasser). Nur 0,5 % der Fläche, die die Landwirtschaft in den letzten zehn Jahren aufgegeben hat, wurde in Gewerbe- und Industrieflächen umgewandelt.
Gewerbe und Industrie geben Flächen an andere Nutzungen ab
Gewerbe- und Industrieflächen nehmen in NRW nur 2,2 % der Landesfläche in Anspruch und geben in Summe Flächen an andere Nutzungen ab.  So nahmen im Jahr 2015 die Erholungsflächen täglich um 57.000 m² zu, gefolgt von den Verkehrsflächen (+27.000 m²) und den Wohnbauflächen (+26.400 m²). Gewerbe- und Industrieflächen hingegen gingen in diesem Jahr in der Größe von fast einem Hektar täglich (-9.800 m²) verloren.
Fazit
In der Summe zeigen die Zahlen, dass Unternehmen auf den effizienten Einsatz von Flächen setzen. Wichtig ist, dass für die Wirtschaft ein quantitativ und qualitativ ausreichendes Angebot an freien Gewerbeflächen zur Verfügung steht. Dazu gehört neben Neuausweisungen auch die Einhaltung des Trennungsgebotes zwischen Wohngebieten und Gewerbe- beziehungsweise Industriegebieten. Die Wohnraumknappheit darf nicht dazu führen, dass Gewerbe- und Industrieflächen durch heranrückende Wohnnutzungen zurückgedrängt werden.
Innovation und Umwelt

ÖKOPROFIT Bergisches Städtedreieck - Feierlicher Abschluss der 10. Runde

Die 10. Runde ÖKOPROFIT Bergisches Städtedreieck gelangte mit einer feierlichen Auszeichnungsveranstaltung am 22. Juni 2016 in der Historischen Stadthalle Wuppertal zu ihrem Abschluss. Insgesamt 11 Unternehmen aus Wuppertal, Solingen und Remscheid wurden für ihre hervorragenden Umweltschutzmaßnahmen ausgezeichnet. Damit haben die Teilnehmer der diesjährigen Runde einen nachhaltigen Schritt getan und gehören ab sofort zu mittlerweile 137 Unternehmen in der Region, die ökonomische Erfolge durch ökologische Maßnahmen erzielt haben.
ÖKOPROFIT steht für die intelligente Verbindung von Ressourceneffizienz und Wirtschaftlichkeit und ist damit gelebter Umweltschutz mit Gewinn. Das Projekt realisiert mit gezielten Maßnahmen nicht nur eine Entlastung der Umwelt, sondern stärkt zugleich die teilnehmenden Unternehmen und Betriebe sowohl ökologisch als auch ökonomisch.
So zeichneten Peter Knitsch, Staatssekretär im Ministerium  für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Andreas Mucke, Oberbürgermeister der Stadt Wuppertal, Hartmut Hoferichter, Stadtdirektor der Stadt Solingen,  sowie Barbara Reul-Nocke, Beigeordnete für Ordnung, Sicherheit und Recht der Stadt Remscheid und der IHK Hauptgeschäftsführer, Michael Wenge, die Betriebe in der Historischen Stadthalle Wuppertal persönlich aus..
Auch in der 10. Runde können sich die Ergebnisse sehen lassen: Insgesamt führten die teilnehmenden Betriebe 80 Maßnahmen erfolgreich durch und erzielen damit  beträchtliche Umweltentlastungen wie zum Beispiel die Reduktion des CO2-Ausstoßes um 780 Tonnen pro Jahr. Die Maßnahmen decken hierbei eine breite Vielfalt an Themenbereichen ab. Sie reichen von der Mitarbeitersensibilisierung, über die Überprüfung und Neuregelung eigener Maschinen und Anlagen, bis zum Einbau energiesparender Leuchtmittel und Bewegungs-melder. Dies hat jedoch nicht nur einen positiven Effekt auf die Umwelt, es sorgt bei den Unternehmen auch zu jährlichen Einsparungen von knapp 40.000 Euro.
Ausgezeichnete Unternehmen der 10. ÖKOPROFIT-Runde:
  • Carmen-Sylva-Haus e.V., Wuppertal
  • Edscha Kunststofftechnik GmbH, Remscheid
  • Gebr. Hartkopf GmbH & Co. KG, Solingen
  • Historische Stadthalle Wuppertal GmbH, Wuppertal 
  • Hochschul-Sozialwerk Wuppertal A.ö.R., Wuppertal         
  • Julius Kirschner & Sohn GmbH & Co. KG, Solingen      
  • Kortenbach GmbH, Solingen       
  • KULI Hebezeuge – Helmut Kempkes GmbH, Remscheid        
  • M.A.T. Malmedie Antriebstechnik GmbH, Solingen      
  • P. Hermann Jung GmbH & Co. KG, Wuppertal                                         
  • WMK Plastics GmbH, Solingen     
ÖKOPROFIT ist gelebte bergische Zusammenarbeit
Als gemeinsames Projekt der Bergischen Städte Wuppertal, Solingen und Remscheid, der Wirtschaftsförderungen, der IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid, der Stiftung Zukunftsfähiges Wirtschaften  und der Bergischen Gesellschaft für Ressourceneffizienz GmbH – Neue Effizienz ist ÖKOPROFIT seit vielen Jahren ein fester Bestandteil in der Region. Gefördert wird ÖKOPROFIT durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Eine 11. Runde ÖKOPROFIT Bergisches Städtedreieck wird derzeit vorbereitet. Interessierte Unternehmen können sich an Volker Neumann unter Telefon 0202 2490-305 wenden.
Recht und Steuern

Verkauf von Feuerwerkskörpern vor Silvester

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern im Einzelhandel ist reglementiert. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (zum Beispiel Tischfeuerwerk) darf über das ganze Jahr an Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, verkauft werden.
Feuerwerkskörper der Kategorie 2 beinhalten die typischen Artikel des Silvesterfeuerwerks mit Raketen und Böllern und dürfen nur an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und nur in der Zeit vom 29. Dezember bis 31. Dezember verkauft werden. Dies gilt auch für Sortimente, die Feuerwerkskörper der Kategorien 1 und 2 enthalten. In Jahren, in denen der 28. Dezember auf einen Donnerstag, Freitag oder Samstag fällt, darf der Verkauf bereits am 28. Dezember beginnen.
Der Verkauf muss von Unternehmen, die ertsmals Feuerwerkskörper vertreiben wollen, der zuständigen Bezirksregierung angezeigt werden. Für unsere Region ist dies die Bezirksregierung Düsseldorf. 
Weitere Hinweise der Bezirksregierung Düsseldorf (unter anderem einen Vordruck für eine Verkaufsanzeige und Informationen für Einzelhändler) finden Sie unter „Weitere Informationen“.
Innovation und Umwelt

Neue Effizienz gemeinnützige GmbH

Die Neue Effizienz ist eine gemeinnützige Denkschmiede für nachhaltige Transformation im Bergischen Städtedreieck. Sie ist An-Institut der Bergischen Universität Wuppertal und Kooperationspartner des Wuppertal Instituts.
Ihre Kernaufgabe ist die kooperative Gestaltung von Transformationsprozessen in der Region. Der Fokus liegt auf unternehmerischen und kommunalen Strukturen. Hierzu fördert sie praxisnahen Wissens- sowie Technologietransfer, initiiert und begleitet Innovationen und führt Aktivitäten und Handelnde mit verschiedenen Interessen regional, überregional und international zusammen. Ihre Arbeitsschwerpunkte bilden die Themen Energiewende, Mobilitätswende, Circular Economy und Kompetenzentwicklung.
Kontaktdaten:
Neue Effizienz gemeinnützige GmbH
Bärenstraße 11–13
42117 Wuppertal
Telefon: 0202 96 35 06-0
E-Mail: info@neue-effizienz.de
www.neue-effizienz.de
Innovation und Umwelt

Zuteilungsverordnung 2020 trat am 30. September 2011 in Kraft – Bekanntmachung des Endes der Antragsfrist für das Zuteilungsverfahren 2013-2020

Für die ab dem 1. Januar 2013 beginnende 3. Handelsperiode des europäischen Emissionshandels (2013 - 2020) gelten erstmals europaweit einheitliche Regeln für die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen.
Neben dem Luftverkehr und der Energiewirtschaft erfasst der Emissionshandel ab 2013 weite Teile der produzierenden Industrie wie die Stahl-, Glas- Papier- und Chemieindustrie, Fliesen- und Zementhersteller, Ziegeleien und Brauereien – um nur einige Beispiele zu nennen. Es sind durchaus auch kleinere Unternehmen betroffen, sofern Einheiten zur Verfeuerung von Brennstoffen oberhalb bestimmter Leistungsgrenzen betrieben werden. Nutzt ein Betrieb einen oder mehrere Heizkessel, Erhitzer etc., deren Gesamtfeuerungswärmeleistung gleich oder größer als 20 Megawatt ist, so hat dieser grundsätzlich am Emissionshandel teilzunehmen.
Nach Inkrafttreten der Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020) am 30.09.2011 hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) die 3-monatige Frist veröffentlicht, innerhalb der die emissionshandelspflichtigen Unternehmen bei der DEHSt elektronisch ihre Anträge auf kostenlose Zuteilungen von C02-Emissionsberechtigungen für die gesamte Handelsperiode 2013 bis 2020 stellen müssen.
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt hat im elektronischen Bundesanzeiger vom 20.10.2011 das Ende der Antragsfrist für das Zuteilungsverfahren 2013-2020 bekannt gegeben. Anträge auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen können danach bis zum 23.01.2012 gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass bei verspätetem Antrag kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen mehr besteht.
In der Bekanntmachung schreibt die DEHSt zudem vor, dass Zuteilungsanträge, Datenmitteilungen, Betreiberwechsel und Anträge auf Befreiung als Kleinemittent nur in elektronischer Form und mit qualifizierter elektronischer Signatur über die Virtuelle Poststelle (VPS) der DEHSt eingereicht werden können.

Schnelle Hilfe für eBusiness-Projekte: Informations-Services von PROZEUS

Unternehmen, die Unterstützung für ihre eBusiness-Projekte suchen, finden ab sofort auf der PROZEUS-Website neue kostenfreie Informations-Services.

Im Rahmen des PROZEUS ExpertenNetzwerks „Standardisierung im eBusiness” (ENSeB) bietet die Förderinitiative kostenfreie Online-Veranstaltungen zu verschiedenen eBusiness-Themen an. Unter anderem stellen Unternehmer in virtuellen Meetingrooms ihre eBusiness-Projekte vor. Interessierte können sich vom Schreibtisch aus über aktuelle Trends und Entwicklungen im eBusiness informieren. Über eine Chat-Funktion haben sie die Möglichkeit, Fragen an die Referenten zu stellen, die anschließend an den Vortrag "live" beantwortet werden.

Im neuen eBusiness-Standards Wiki finden Unternehmen alles Wissenswerte zu Themen rund um Informations- und Kommunikationstechnologien. Die Autoren aus dem PROZEUS ExpertenNetzwerk werden zukünftig auch Themen wie Cloud-Computing, „Software as a Service” oder Web 2.0 auf deren Relevanz für kleine und mittlere Unternehmen beleuchten.

Mit Hilfe einer Schlagwortwolke, der so genannten Tag Cloud, können Besucher der Website schneller die für sie wesentlichen Informationen finden. Dabei werden besonders häufig nachgefragte Themen innerhalb der Tag Cloud größer dargestellt. Neu ist auch der PROZEUS-Nachrichten-Ticker oder RSS-Feed. Er informiert aktuell über geförderte eBusiness-Projekte, Veranstaltungen und neue eBusiness-Lösungen.

Weitere Informationen erhalten Sie in der Menueleiste unter prozeus.
Standortpolitik

Umweltzonen in Wuppertal

In Wuppertal wurden zum 15. Februar 2009 zwei Umweltzonen eingerichtet. Dies sieht der Luftreinhalteplan Wuppertal (LRP) vor. Verantwortlich für den Plan ist die Bezirksregierung Düsseldorf.

Der Luftreinhalteplan wurde 2013 fortgeschrieben. Seit 1. Juli 2014 gilt: Die Zufahrt in die Umweltzonen ist nur noch mit grüner Plakette gestattet. Die Feinstaubgrenzwerte in Wuppertal werden bereits seit 2007 eingehalten. Das bestätigen die Messungen des Landesumweltamtes und der Stadt Wuppertal. Auch die Stickoxidemissionen sind deutlich gesunken, liegen an der Landesmessstelle an der Gathe mit 43 Mikrogramm (2019) aber immer noch über dem gültigen Grenzwert (40 Mikrogramm).
Die Stadt Wuppertal versucht derzeit mit verschiedenen Maßnahmen und Projekten die Schadstoffbelastung weiter zu senken. Im "Green City Plan Wuppertal" sind unter anderem ein adaptives, umweltsensitives Verkehrsmanagement, eine Parkplatz-App, Pförtner-Ampeln und ein intelligentes Lieferverkehr-Routing vorgesehen. Die Maßnahmen des "Green City Plans" sind auch Teil des neuen LRP, der Ende 2020 in Kraft getreten ist.
Fahrverbote für Dieselfahrzeuge sind nicht vorgesehen. Allerdings wurden mit der Deutschen Umwelthilfe (DUH) im Rahmen eines Vergleichs vor dem Oberverwaltungsgericht Münster diverse Einschränkungen vereinbart. An einigen Hauptbelastungspunkten wurden verkehrsabhängige Ampelschaltungen eingeführt, die die Fahrzeugströme auf den stark belasteten Strecken reduzieren sollen. Betroffen sind die Briller Straße, Gathe, Haeseler Straße, Steinweg und Westkotter Straße. Begleitet werden die Maßnahmen streckenweise durch Geschwindigkeitsreduzierungen auf Tempo 40 oder 30. Auf zwei Straßen wurde außerdem ein Durchfahrtsverbot für Lastwagen mit mehr als 3,5 Tonnen eingerichtet.