Nr. 71167
IHK-MEDIENINFO NR. 81/22 VOM 2.11.2022

Bergische IHK warnt vor Phishing-Mails

Unternehmen werden im Namen einer „IHK Deutschland“ aufgefordert, Daten zu hinterlegen. Die IHK rät dringend davon ab, darauf zu antworten.

Die Bergische IHK warnt vor Phishing-Mails, die im Namen der Industrie- und Handelskammer verschickt werden. Mit diesen wird Unternehmen suggeriert, sie müssten sich binnen weniger Tage „neu identifizieren“. Die IHK befürchtet, dass so Daten gesammelt werden sollen. Dass Schadsoftware mit den Mails verschickt wird, kann darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden.
Die Mails werden mit dem Logo der IHK und der Signatur „IHK Deutschland“ versendet. Die angegebene Adresse gehört zur IHK Bodensee-Oberschwaben, die aber nichts mit den Mails zu tun hat. Eine IHK Deutschland gibt es nicht. Der Dachverband der Industrieund Handelskammern heißt Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und sitzt in Berlin.
Die IHK bittet Betroffene, sich an die IHK zu wenden. Ansprechpartner ist Teamleiter Recht Dr. Andreas Leweringhaus, T: 0202/2490-250; a.leweringhaus@bergische.ihk.de.
Ebenfalls ansprechbar ist der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW), der über folgenden Link ebenfalls vor den Phishing-Mails warnt:
Recht und Steuern

Änderungen im Nachweisgesetz ab dem 01.08.2022

Wichtige Informationen für Arbeitgeber – Der Bundestag hat am 23. Juni 2022 Neuerungen im Nachweisgesetz (NachwG) verabschiedet, die schon zum 01. August in Kraft treten.
Bereits bisher verpflichtet das Nachweisgesetz Unternehmen, den Beschäftigten spätestens einen Monat nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Nachweis über die „wesentlichen Vertragsbedingungen“ auszuhändigen (§ 2 NachwG). Dabei konnte die Nachweisverpflichtung durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag erfüllt werden.

Neue Regelungen im Nachweisgesetz

Die neuen Nachweispflichten gelten unmittelbar gegenüber allen Arbeitnehmern/-innen, die ihr Beschäftigungsverhältnis am 01. August 2022 beginnen. Dabei sind auch die Arbeitnehmer/-innen zu berücksichtigen, die ab August 2022 anfangen, aber bereits innerhalb der letzten sechs Monate zuvor unterschrieben haben.
Verträge von Arbeitnehmer/-innen, die bereits vor dem 01. August 2022 in einem Unternehmen beschäftigt waren, bleiben hingegen unverändert. Die Arbeitnehmer/-innen haben allerdings das Recht, ihren Arbeitgeber dazu aufzufordern, ihnen die neuen Informationen mitzuteilen. Dieser muss dann grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen reagieren und bereits die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich aushändigen.
Es empfiehlt sich daher, je nach Betriebsgröße, ein vorbereitetes Handout, welches bei Bedarf kurzfristig (innerhalb der o.g. sieben Tage) übergeben werden kann. Hierbei ist unbedingt auf einen beweis- und dokumentierbaren Zugang zu achten.

Erweiterung des Nachweiskatalogs aus § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG

Der Katalog an Nachweispflichten aus § 2 NachwG wurde, zwecks Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (2019/1152), um folgende Punkte erweitert:
  • Das Enddatum des Arbeitsverhältnisses (Nr. 3)
  • falls vereinbart, die Wahl des Arbeitsortes durch den Arbeitnehmer (Nr. 4)
  • sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit (neue Nr. 6)
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts (einschließlich der Vergütung von Überstunden, Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen) sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgeltes, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung) (neue Nr. 7)
  • Die vereinbarte Arbeitszeit einschließlich Ruhepausen (bei Schichtarbeit der vereinbarte Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen) (neue Nr. 8)
  • Falls vereinbart, die Anordnung und Voraussetzungen von und für Überstunden (Nr. 10)
  • Ansprüche auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen (Nr. 12)
  • Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer/-in einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (bei Probezeit auch Hinweis auf verkürzte Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 3 BGB), sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage (Nr. 14). 

Pflicht zur Schriftform und verkürzte Fristen zur Übergabe der Schriftform

Für den zu erbringenden Nachweis gilt die Schriftform (§ 126 BGB).
Das bedeutet: Sie müssen ausgedruckt, eigenhändig von beiden Seiten unterzeichnet und persönlich übergeben bzw. postalisch gesendet werden. Eine Unterzeichnung per digitaler Unterschrift, wie es häufig üblich ist, ist daher nicht ausreichend.
Nach dem Gesetzeswortlaut sind Informationen nach § 2 Abs. 1, S. 2 Nr. 1, 7 und 8 (Name und Anschrift der Vertragsparteien, Arbeitsentgelt, Überstunden und Arbeitszeit)
  • spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung zu erteilen
Für Informationen nach Abs. 1, S. 2 Nr. 2-6, 9-10 (insbes. Beginn des Arbeitsverhältnisses, ggf. Befristung, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung und Überstunden) ist dies
  • spätestens am 7. Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses erforderlich. 
 Für die übrigen Angaben nach S. 2 reicht der Nachweis
  • spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Für die Praxis bedeutet dies, neue Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten bereits vor Arbeitsbeginn die neuen Verträge inklusiver aller erforderlichen Informationen unterzeichnen, um Mehraufwand und auch Versäumnisse zu vermeiden.

Ordnungswidrigkeit

Verstöße von Arbeitgebern gegen die Nachweispflichten haben bislang keine unmittelbaren Sanktionen bzw. Nachteile nach sich gezogen. Der neue § 4 NachwG enthält nunmehr eine Bußgeldvorschrift, die eine Geldbuße von bis zu 2.000,00 EUR bei Verstößen vorsieht. Sanktioniert wird dabei, wenn der Arbeitgeber die Niederschrift mit den wesentlichen Vertragsbedingungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt.
Die o.g. Informationen sollen als Service der Bergischen IHK für die Mitgliedsunternehmen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Recht und Steuern

Erstinformationen für insolvenzbedrohte IHK-Mitglieder

IHK bietet Erstinformationen für insolvenzbedrohte Unternehmen
In Zusammenarbeit mit einem professionellen Schuldenberater bietet die IHK einmal im Monat (jeweils am letzten Dienstag eines Monats) Ihren Mitgliedsbetrieben, die von einer Insolvenz bedroht sind, eine Erstberatung über die Chancen und Risiken eines Insolvenzverfahrens an.

Gerade in der Phase des Rückzugs eines Unternehmens vom Markt und der Vorbereitung auf ein Insolvenzverfahren können viele Fehler gemacht werden, die einen späteren Neustart erheblich erschweren. Wer sich frühzeitig informiert, kann sich nicht nur vor Fehlern schützen, sondern unter Umständen sogar sein Unternehmen retten oder nur mit geringem Schaden einstellen.

Die Beratung findet in Einzelgesprächen bis maximal 60 Minuten statt und umfasst insbesondere die Fragen, wann, wie und wo ein Insolvenzantrag gestellt werden muss, wie mit Sicherheiten und vorhandenem Vermögen umgegangen werden muss, welche Schulden noch bezahlt werden sollen und welche Angaben bei einer Eidesstattlichen Versicherung zu machen sind.

Da die Beratungstermine beschränkt sind, werden interessierte IHK-Mitglieder gebeten, sich frühzeitig anzumelden.
 
Berater:
Dipl.-Sozialarbeiter Roland Dingerkus
Ort: Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid
Heinrich-Kamp-Platz 2, 42103 Wuppertal,
Zeit:
ab 14.00 Uhr (jeweils 60 Minuten)
Kostenbeitrag:
Die Teilnahme ist kostenlos.

Recht und Steuern

Mitteilungspflichten an das Transparenzregister

Transparenzregister – erhebliche Ausweitung der Mitteilungspflichten
Der Bundestag hat mit Wirkung zum 01.08.2021 das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG Gw) beschlossen, das erhebliche Auswirkungen auf fast alle Unternehmen in Deutschland hat. Mit dem Gesetz werden die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister deutlich verschärft. 

Das im Jahr 2017 eingeführte Transparenzregister soll die hinter den Unternehmen stehenden wirtschaftlichen Berechtigten erfassen und dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1153. Es war bislang ein sog. Auffangregister. Eine eigenständige Mitteilungspflicht der Unternehmen bestand, sofern sich die maßgeblichen Informationen nicht bereits vollständig aus anderen öffentlich verfügbaren und elektronisch abrufbaren Registern ergaben. 

Das hat sich nun geändert. Die Unternehmen trifft zukünftig eine eigenständige Mitteilungspflicht. Auf die in anderen Registern - wie beispielsweise dem Handelsregister - verfügbaren Informationen kommt es nicht mehr an. Für GmbHs bedeutet die Neuregelung beispielsweise, dass im Falle eines Gesellschafterwechsels nicht nur die zum Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste geändert werden muss. Vielmehr ist eine zusätzliche Mitteilung der Änderung an das Transparenzregister erforderlich. Trotz seiner Aufnahme in das Geldwäschegesetz (GwG) sind die Regelungen grundsätzlich für alle in Deutschland registrierten Unternehmen verbindlich. Die Übergangsfristen für die Umsetzung sind in § 58 GWG geregelt. Er lautet:

„[...] (8) Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften nach § 20 Absatz 1, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister am 31. Juli 2021 nach der bis einschließlich zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung des § 20 Absatz 2 als erfüllt galt, haben die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben,
1. sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt bis zum 31. März 2022,
2. sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum 30. Juni 2022,
3. in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022
der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.“

Das für die Durchsetzung dieser Vorschriften zuständige Bundesverwaltungsamt hat auf seiner Internetseite weitere Informationen sowie einen Leitfaden mit häufig gestellten Fragen veröffentlicht.

Umfrage

Blitzumfrage: Wirtschaftsbeziehungen bergisches Städtedreieck zu Ukraine und Russland

Die russische Invasion der Ukraine hat uns dazu veranlasst, eine Blitzumfrage zu den Wirtschaftsbeziehungen der bergischen Unternehmen nach Russland und in die Ukraine zu starten. Wir rechnen mit Auswirkungen auf den Außenhandel und möchten diese mit Hilfe Ihrer Angaben konkretisieren. Wir bitten Sie deshalb herzlich, sich an der Umfrage zu beteiligen.
Hier finden Sie außerdem eine Sammlung von Informationen und hilfreichen Links zu den Entwicklungen in der Ukraine und den Sanktionen gegen Russland. Sollten Sie ergänzende Informationen haben oder solche benötigen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Die Blitzumfrage läuft bis Montag, 28. Februar, 17 Uhr. Hier geht es direkt zur Umfrage: https://forms.office.com/r/9eJ7KGZAtg
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Umfrage

Umfrage zur Zukunft von Homeoffice nach Corona

Am 19. März endet die Pflicht für Arbeitgeber, dort wo möglich, Arbeitnehmern grundsätzlich das Arbeiten im Homeoffice anzubieten.
Die Bergische IHK würde gern wissen, welche Rolle das Arbeiten im Homeoffice künftig in den Unternehmen einnehmen wird. Außerdem interessiert sie die Meinung zu Forderungen aus der Politik, wonach es künftig einen generellen rechtlichen Anspruch auf Homeoffice geben soll.
Vor diesem Hintergrund bittet die Bergische IHK um Teilnahme an der Blitzumfrage zum Thema Homeoffice.
Die Beantwortung der Fragen sollte keinesfalls länger als eine Minute Ihrer Zeit in Anspruch nehmen.
Eine Teilnahme ist bis zum 24.02.2022, 17:00 Uhr möglich.
Hier geht es direkt zur Umfrage: https://forms.office.com/r/sDTgp2e6dc
Recht und Steuern

Aktuelle Informationen zum Wirtschaftsrecht

Unter "Weitere Informationen" finden Sie den Newsletter InfoRecht des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) über wirtschaftsrechtliche Entwicklungen und Neuigkeiten.
Umfrage Bergische IHK

Blitzumfrage Hochwasserschäden

In Ergänzung zur IHK-Hochwasserhilfe und um die Flutschäden genauer zu erfassen, führt die Bergische IHK eine Blitzumfrage durch.
Alle vom jüngsten Starkregen und Hochwasser betroffenen Unternehmen im Bergischen Städtedreieck werden herzlich gebeten, bis zum 13. August daran teilzunehmen.
Die Ergebnisse sollen der IHK ermöglichen, einen Beitrag dazu zu leisten, dass Sie künftig besser besser vor solchen Ereignissen geschützt werden können.


Blitzumfrage Bergische IHK

Blitzumfrage zu Coronatests in Unternehmen

Die Politik erwägt zurzeit, eine gesetzliche Coronatestpflicht für alle Unternehmen einzuführen. Demnach müsste allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mehrmals wöchentlich die Möglichkeit angeboten werden, sich im Unternehmen testen zu lassen.
Die Bergische IHK möchte im Rahmen einer Blitzumfrage von den bergischen Unternehmen wissen, wie diese zu einer möglichen Testpflicht stehen. Alle Mitgliedsbetriebe sind herzlich dazu eingeladen, sich daran zu beteiligen. Die Umfrage läuft bis Donnerstag, 1. April, 10 Uhr.
Hier geht es zur Blitzumfrage.
#GemeinsamDurchhalten #GemeinsamBergisch

Gemeinsam durch die Krise

Kommen Sie mal mit – wir haben IHK-Präsident Thomas Meyer in seinem Büro besucht. Gerade im aktuellen Lockdown steht sein Telefon nicht still:
Denn die Wirtschaft benötigt dringend weitere staatliche Unterstützung. Dennoch ist der Präsident überzeugt, dass die zupackende bergische Wirtschaft auch die Corona-Pandemie überstehen wird: „Weitermachen und neue Lösungen finden, so kenne ich die Bergischen“, sagt Thomas Meyer und verspricht: „Die Bergische IHK setzt sich mit aller Kraft dafür ein, dass wir gemeinsam aus dieser Krise herauskommen!“ Sehen Sie hier seinen etwas anderen #Gruß.
#GemeinsamDurchhalten #GemeinsamBergisch #GemeinsamgegenCorona
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Corona-Blitzumfrage zur wirtschaftlichen Lage im November

Um ein Bild von der aktuellen Betroffenheit der Unternehmen im Bergischen Städtedreieck zu erhalten, bitten wir Sie, an unserer Blitzumfrage teilzunehmen. Insbesondere interessiert uns, ob die Corona-Hilfen von Bund und Land bei Ihnen ankommen. Ende der Umfrage ist Donnerstag, 26.11., 18 Uhr!
Recht und Steuern

Beratung über gewerbliche Schutzrechte

Kostenlose Beratung über gewerbliche Schutzrechte
Gemeinsam mit den Wuppertaler Patentanwälten bietet die Bergische IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid Hilfe bei Fragen zu gewerblichen Schutzrechten. Für eine erste Orientierung besteht ein kostenloser Beratungsdienst. Interessenten können sich über die Voraussetzungen des Patent-, Gebrauchsmuster-, Design- und Markenschutzes sowie über die anzuwendenden Verfahren und die entstehenden Kosten informieren.
Die Patentberatung findet jeweils am zweiten Dienstag eines Monats (außer in den Schulferien) ab 16.30 Uhr in der Hauptgeschäftsstelle der IHK statt. Interessenten werden gebeten, zuvor einen Termin zu vereinbaren (Ansprechpartner siehe unten) unter den genannten Telefonnummern erfahren Sie auch die jeweils nächsten Termine.
Die Universitätsbibliothek Dortmund bietet ebenfalls einen kostenlosen Erfinderberatungsdienst an. Er findet jeweils Mittwochs von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr im Informationszentrum Technik und Patente der Universitätsbibliothek Dortmund, Vogelpothsweg 76, 44227 Dortmund-Eichlinghofen statt. Es wird um vorherige telefonische Anmeldung (Tel.: 0231 7 55 40 14) gebeten.
Die Universitätsbibliothek bietet als offizielles Patentinformationszentrum des Deutschen Patent- und Markenamts außerdem umfangreiche Recherchemöglichkeiten zu allen gewerblichen Schutzrechten an (Öffnungszeiten: Mo bis Fr 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Auskunft Lesesaal Tel.: 02 31 7 55 40 14; Informationsvermittlung (Recherchen): Tel.: 02 31/7 55 40 68, Internet: siehe unter "Weitere Informationen"), und ist zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen befugt.

Auf der Internetseite der Deutschen Patentanwaltskammer finden Sie eine Aufstellung weiterer Stellen, die eine kostenlose Erfinderberatung anbieten: siehe unter "Weitere Informationen".
Schließlich bieten die Internetseiten des Deutschen Patent- und Markenamts interessante Hinweise. Dort können auch die entsprechenden Anmeldeformulare heruntergeladen werden (siehe unter "Weitere Informationen").
Umfrage Bergische IHK

Blitzumfrage Corona-Virus

Um ein Bild von der Betroffenheit der Unternehmen im Bergischen Städtedreieck zu erhalten, bitten wir Sie, an unserer Blitzumfrage teilzunehmen.
Recht und Steuern

Geldwäsche - BMF veröffentlicht Nationale Risikoanalyse

Das Bundesministerium der Finanzen BMF hat am 21.10.2019 die Nationale Risikoanalyse im Bereich "Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" vorgelegt. Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Es besteht also Handlungsbedarf in vielen Unternehmen. Am 6.11.2019 findet die Bundestagsanhörung zum GwG statt.

Die im Dezember 2017 gestartete erste Nationale Risikoanalyse im Bereich "Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" liegt vor. An der Nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden aus Bund und Ländern beteiligt, hierunter auch zwei der fünf Aufsichtsbehörden für den Nichtfinanzsektor aus NRW.

Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden.

Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in der Nationalen Risikoanalyse bewertet: anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobiliensektor, der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.

Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen zukünftig von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden.

Verpflichtete sind neben dem Finanzsektor zum Beispiel Güterhändler, Versicherungsvermittler und Immobilienmakler (vgl. § 2 GwG). Der Umfang einer Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Verpflichteten. Die jeweils aktuelle Fassung der unternehmensbezogenen Risikoanalyse ist auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen.

Unterbleibt die Risikoanalyse, droht ein Bußgeld (Ordnungswidrigkeit).
Nur Güterhändler, die keine Barzahlungen ab 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen, sind von der Pflicht zur Erstellung einer Risikoanalyse befreit (§ 4 Abs. 4 GwG).
Die Nationale Risikoanalyse ist unter folgendem Link veröffentlicht: www.nationale-risikoanalyse.de 
Recht und Steuern

Warnung vor Rechnungen der Zentralen Zahlstelle Justiz, Berlin

Die Bergische IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid warnt vor den Rechnungen einer „Zentralen Zahlstelle Justiz“ mit Sitz in Berlin. Diese Rechnungen können den Unternehmen eventuell im Zusammenhang mit aktuellen Handelsregistereintragungen zugehen.
Sie stammen aber nicht von der für die Abrechnung zuständigen Behörde, sondern werden von unbekannten Dritten versandt. In Nordrhein-Westfalen gibt es zwar tatsächlich eine Zentrale Zahlstelle Justiz, sie hat ihren Sitz aber in Hamm. Eine Verbindung zu den Berliner Absendern besteht nicht.
Bei den Unternehmen erwecken die Rechnungen zunächst zu Unrecht einen behördlichen Eindruck. Sie zeigen den Bundesadler, enthalten eine Rechtsbehelfsbelehrung und nehmen auf eine amtliche Gebührenverordnung Bezug. Allerdings ist der auf den Fälschungen ausgewiesene Betrag im Vergleich zu den tatsächlichen Gebühren viel zu hoch:
Stolze 830,- Euro verlangten die Absender in einem durch die IHK Osnabrück aufgedeckten Fall. Für die abgerechnete Handelsregistereintragung wären in Wirklichkeit nur 70,- Euro zu zahlen gewesen. Auch die Frist zur Zahlung der Rechnung war mit drei Tagen ungewöhnlich kurz.        
In Wuppertal, Solingen oder Remscheid sind der Bergischen IHK gegenwärtig noch keine Fälle bekannt geworden. Dennoch rät die IHK, Rechnungen und auch sonstige Schreiben im Zusammenhang mit Registereintragungen aufmerksam zu lesen.
Häufig gehen den Unternehmen nach der Bekanntmachung von Handelsregistereintragungen nämlich auch mehr oder minder behördlich aussehende Schreiben zu, bei denen es sich in Wirklichkeit um Angebote zum Abschluss von Verträgen über die Aufnahme der Unternehmensdaten in Branchenbücher handelt. Schnell können in solchen Fällen mehrere hundert Euro an jährlichen Entgelten fällig werden. Ihre Bergische IHK hilft Ihnen im Zweifelsfall bei der Einschätzung derartiger Schreiben weiter.
Zusätzliche Hinweise finden Sie hier.
Recht und Steuern

Broschüre zur Datenschutz-Grundverordnung

Broschüre zur Datenschutzgrundverordnung

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union, abgekürzt DS-GVO. Sie stellt den gesamten Datenschutz in der Europäischen Union auf eine völlig neue Grundlage. Bei Verstößen drohen weitaus höhere Bußgelder als bisher.

Auch kleinen Unternehmen, Vereinen, Verbänden oder freiberuflich Tätigen sind viele persönliche Daten von Kunden, Mandanten, Mitarbeitern und Lieferanten anvertraut. Unterlagen von Vereinen bieten häufig tiefe Einblicke in die privaten Verhältnisse von Mitgliedern. Für die jeweiligen Verantwortlichen ist es somit unerlässlich, die Vorgaben des Datenschutzes zu kennen und die Regelungen der DS-GVO zu beachten.

Die Broschüre informiert knapp und verständlich über die inhaltlichen Vorgaben und die formalen Pflichten beim Umgang mit Daten. Sie beantwortet insbesondere folgende Fragen:
  • Welche Daten unterliegen dem Datenschutz?
  • Muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden?
  • Welche Informationspflichten sind unaufgefordert zu erfüllen?
  • Was muss im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten stehen?
  • Wann ist eine Weitergabe von Daten an andere Stelle erlaubt?
  • Welche Besonderheiten gelten für Fotos auf der eigenen Website?

Muster und Checklisten helfen bei der Vorbereitung und Durchführung der gesetzlichen Vorgaben durch die Datenschutz-Grundverordnung. Viele Beispiele zeigen, wo es rechtliche Fallstricke gibt und wie man sie vermeidet.

Zielgruppe sind die Inhaber und Datenschutzverantwortlichen kleinerer Unternehmen, Vereinsvorsitzende, datenschutzinteressierte Vereinsmitglieder, aber auch alle, die sich einen schnellen Überblick über die Anforderungen des neuen Datenschutzrechts verschaffen wollen.
Die Broschüre kann bei der IHK bestellt werden.
Bei Interesse wenden Sie sich an:
Christine Haas, c.haas@bergische.ihk.de, Tel.: 0202/2490-201 oder Fax: 0202/2490-299.
Recht und Steuern

Markenrecht novelliert

Seit dem 14. Januar 2019 ist das Markenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft, wodurch die Vorgaben der EU-Markenrechtsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurden. Durch die Novellierung soll das Markenrecht in Europa weiter vereinheitlicht werden. Die Rechte der Markeninhaber sollen gestärkt werden.

Durch die Änderungen finden neue Markenformen und -kategorien sowie neue absolute Schutzhindernisse wie geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen Eingang in das deutsche Markenrecht.

Zudem ändert sich die Berechnung der Schutzdauer für alle Marken, die nach dem 14. Januar 2019 eingetragen werden. Auch im Widerspruchsverfahren treten viele Änderungen in Kraft, unter anderem kann ein Markeninhaber nun mehrere ältere Rechte mit nur einem Widerspruch geltend machen. Die Widerspruchsgebühr steigt dadurch von 120 Euro auf 250 Euro.

Eine ausführliche Übersicht über die Änderungen finden Sie auf der Homepage des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) unter: https://www.dpma.de/dpma/veroeffentlichungen/hintergrund/markenrechtsreform/index.html
 
Recht und Steuern

BREXIT – Handlungsbedarf für britische Limiteds in Deutschland?

Bei einem Brexit besteht die Gefahr, dass britische Gesellschaften, wie etwa eine Limited (private limited company) mit Verwaltungssitz und geschäftlichen Aktivitäten in Deutschland, ihre Anerkennung in Deutschland als britische Rechtsform verlieren. Eine in Deutschland eingetragene Zweigniederlassung einer britischen Limited würde bei einem Brexit ihre Haftungsbeschränkung verlieren und dann als Personengesellschaft oder als Einzelunternehmen behandelt werden.

Einzelheiten zu möglichen Handlungsoptionen können Sie dem Merkblatt unter “Weitere Informationen” entnehmen.
Recht und Steuern

Teilzeitbeschäftigung, geringfügige Beschäftigung und befristete Teilzeit – Brückenteilzeit

1. Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, wenn seine auf Dauer vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die betriebliche Regelarbeitszeit für Vollzeitkräfte. Zu den Teilzeitbeschäftigten gehören auch geringfügig Beschäftigte, für die einige Sonderregelungen gelten. Auf die Teilzeitarbeit sind grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden wie bei einem Vollzeitarbeitsverhältnis, da sich die beiden Beschäftigungsverhältnisse nur durch die Dauer der Arbeitszeit unterscheiden. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht.
a. Leistungen
Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich Anspruch auf dieselben Leistungen wie Vollzeitbeschäftigte. Fällt infolge eines Feiertags die Arbeit aus, ist grundsätzlich Feiertagsvergütung zu zahlen; ausgefallene Arbeitszeit ist weder vor- noch nachzuarbeiten. Krankenvergütung ist nach dem Entgeltausfallprinzip zu zahlen.
b. Urlaub / Kündigung
Alle Teilzeitarbeitnehmer, einschließlich der geringfügig Beschäftigten, haben Anspruch auf Jahresurlaub wie Vollzeitarbeitskräfte. Arbeitet ein Teilzeitbeschäftigter an genauso vielen Arbeitstagen wie eine Vollzeitkraft, umfasst der Urlaub gleich viele Tage. Bei Teilzeitkräften, die nicht an jedem Arbeitstag / Woche arbeiten, sind zur Ermittlung der Urlaubsdauer die Arbeitstage rechnerisch in Beziehung zum Vollzeitarbeitsverhältnis zu setzen. Bei den Kündigungsfristen wird nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten differenziert.
Beispiel:
Vollzeit 5 Tage, Teilzeit 2 Tage, Urlaubstage 20 Arbeitstage für Vollzeitkräfte,
ergibt: 20 Arbeitstage: 5 Tage x 2 Tage = 8 Urlaubstage, bezogen auf die Arbeitstage der Teilzeitkraft.
c. Der gesetzliche Mindestlohn
Grundsätzlich gilt seit dem 01.01.2015 aufgrund des „Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie“ und des darin enthaltenen Mindestlohngesetzes (MiLoG) für alle Arbeitnehmer in Deutschland ein Mindestlohn, der zuerst 8,50 Euro betrug und der zuletzt zum 01.01.2020 auf 9,35 Euro (jeweils brutto pro Zeitstunde) erhöht wurde. Bis Ende 2022 soll der Mindestlohn in vier Schritten auf 10,45 € steigen (s. auch www.mindestlohn-kommission.de) Regelungen zur Lohnhöhe im Arbeitnehmer-Entsendegesetz, im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und in auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie in für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen gehen den Regelungen des MiLoG vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.
Da der Mindestlohn unabhängig von der Arbeitszeit und dem Umfang gewährt wird, fallen Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte, sog. Minijobber, unter die Mindestlohnregelung.

2. Anspruch auf Teilzeitarbeit
Ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (zu den Voraussetzungen s. unten). Dies legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) fest. Seit dem 01.01.2019 haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, nicht nur unbefristet, sondern auch befristet die Arbeitszeit zu verringern.
a.    Unbefristete Verringerung der Wochenarbeitszeit, §§ 8, 9 TzBfG
Arbeitnehmer haben nur dann einen Anspruch auf unbefristete Verringerung der Wochenarbeitszeit, wenn der Arbeitgeber - unabhängig von der Zahl der Auszubildenden - in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei werden Teilzeitbeschäftigte nicht nur anteilig, sondern voll gezählt. Das Recht auf Verringerung der Arbeitszeit gilt auch für geringfügig Beschäftigte sowie für Mitarbeiter in befristeten Beschäftigungsverhältnissen. Das TzBfG enthält folgende Vorgaben:
Das Arbeitsverhältnis muss vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verringerung der Arbeitszeit bereits seit mehr als sechs Monaten bestehen, d.h. ein entsprechendes Verlangen („Antrag“) ist erst möglich, wenn das Arbeitsverhältnis bereits sechs Monate bestanden hat.
Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform (z.B. schriftlich oder per E-Mail) geltend machen. Dabei soll er auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben, er kann dies aber auch dem Direktionsrecht des Arbeitgebers überlassen.
Der Arbeitgeber soll den Teilzeitwunsch mit dem Arbeitnehmer mit dem Ziel erörtern, zu einer Einigung zu gelangen (Erörterungs- und Verhandlungspflicht).
Der Arbeitgeber muss der Verringerung der Arbeitszeit und der Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers zustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Ein solcher betrieblicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Die Messlatte für betriebliche Gründe liegt damit sehr hoch, denn es reicht nicht aus, dass Kosten entstehen; vielmehr müssen diese „unverhältnismäßig“ sein. Oder aber der betriebliche Ablauf muss „wesentlich“ beeinträchtigt werden. Die Frage, ob betriebliche Gründe vorliegen, ist eine Einzelfallentscheidung, was eine große Rechtsunsicherheit für die Unternehmen zur Folge hat: Sie können häufig zunächst nicht wissen, ob ihre Ablehnung eines Teilzeitwunsches ggf. vor Gericht Bestand hat. Macht der Arbeitgeber geltend, dass ein Fachkräftemangel einer Teilzeitbeschäftigung entgegensteht, muss er ggf. im arbeitsgerichtlichen Verfahren nachweisen, dass eine zusätzliche Arbeitskraft mit dem entsprechenden Berufsbild auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.
Die Ablehnungsgründe können in Tarifverträgen noch detaillierter festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines derartigen Tarifvertrages können auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung dieser Regelungen zu den Ablehnungsgründen vereinbaren.
Die Verringerung der Arbeitszeit tritt zunächst nicht in Kraft, wenn der Arbeitgeber die gewünschte Reduzierung der Arbeitszeit und/oder die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit bis spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Veränderung in Textform (s. oben) ablehnt. Im Fall einer solchen Ablehnung bleibt dem Arbeitnehmer dann der Gang zum Arbeitsgericht.
Lehnt der Arbeitgeber die gewünschte Arbeitszeitreduzierung nicht bis spätestens einen Monat vor dem gewünschten Termin schriftlich ab, gilt die Arbeitszeitreduzierung entsprechend des Wunsches des Arbeitnehmers als festgelegt; entsprechendes gilt für die Verteilung der Arbeitszeit.
Der Arbeitgeber kann die - im Rahmen einer Arbeitszeitreduzierung - vereinbarte Verteilung der Arbeitszeit (nicht die Dauer der Arbeitszeit) wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher ankündigt.
Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen (Sperrfrist). Das gilt sowohl für den Fall, dass der Arbeitgeber dem erstmaligen Wunsch entsprochen hat, als auch, wenn das Unternehmen den vorhergehenden Antrag berechtigt abgelehnt hat.
Falls ein Unternehmen einen Arbeitsplatz ausschreibt, so muss es ihn auch als Teilzeitarbeitsplatz ausschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
Das Gesetz enthält in § 9 auch eine Regelung für den Fall, dass ein Arbeitnehmer, der unbefristet in Teilzeit arbeitet, seine Arbeitszeit verlängern will; diese wurde ebenfalls zum 01.01.2019 geändert. Zeigt ein Teilzeitbeschäftigter seinem Arbeitgeber in Textform (z.B. schriftlich oder per E-Mail) an, dass er seine Arbeitszeit verlängern will, so muss dieser Arbeitnehmer bei Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigt werden, es sei denn, dass
es sich nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt. Ein entsprechender Arbeitsplatz ist vorhanden, wenn auf diesem die gleiche oder eine zumindest vergleichbare Tätigkeit auszuüben ist, wie sie der Teilzeitbeschäftigte schuldet. Beide Tätigkeiten müssen in der Regel dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Arbeitnehmers stellen. Der Arbeitsplatz muss auch den Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers entsprechen,
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist, wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Arbeitnehmer,
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Die betrieblichen Gründe müssen hier noch mehr Gewicht haben („dringend“), als bei der Ablehnung eines Teilzeitwunsches. Das Bundesarbeitsgericht bejaht das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe nur, wenn diese zwingend oder von ganz besonderem Gewicht sind.
In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass
ein entsprechender freier Arbeitsplatz fehlt,
der Arbeitnehmer für die Besetzung nicht gleich geeignet ist, wie der bevorzugte Arbeitnehmer,
entgegenstehende Arbeitszeitwünsche anderer Arbeitnehmer oder
dringende betriebliche Gründe vorliegen.
und nicht nur für das Vorliegen entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe bzw. die Ermessensgründe bei Auswahl der Arbeitszeitwünsche mehrerer Arbeitnehmer.
b.    Befristete Teilzeit („Brückenteilzeit“), § 9a TzBfG
Zum 01.01.2019 wurde Arbeitnehmern mit der Einfügung eines neuen § 9a in das Teilzeit- und Befristungsgesetz die Möglichkeit eröffnet, befristet in Teilzeit zu arbeiten.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist auch hier, dass das Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monate besteht, erst dann ist ein entsprechender Antrag möglich. Verlangen kann ein Arbeitnehmer Brückenteilzeit auch nur dann, wenn der Arbeitgeber (nicht der Betrieb!) in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. Maßgeblich ist hier die Kopfzahl, so dass Teilzeitkräfte voll berücksichtigt werden, Auszubildende zählen nicht.
Das Verlangen des Arbeitnehmers, befristet die Arbeitszeit zu reduzieren, ist spätestens drei Monate vor Beginn der geplanten Arbeitszeitreduzierung in Textform (z.B. schriftlich oder per E-Mail) geltend zu machen. Der Arbeitnehmer muss dabei auch den Zeitraum der Verringerung angeben; er soll auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben, kann dies aber auch dem Direktionsrecht des Arbeitgebers überlassen.
Es gibt im Gesetz keine Vorgaben zum zeitlichen Umfang der Arbeitszeitreduzierung, so dass theoretisch eine Verkürzung um eine Stunde ebenso möglich wäre wie eine Verkürzung auf eine Stunde Wochenarbeitszeit. Es bedarf auch keines besonderen Grundes für die Arbeitszeitverkürzung wie etwa Pflege von Familienangehörigen oder Kinderbetreuung.
Zur Dauer der Befristung sieht das Gesetz vor, dass die Arbeitszeit für mindestens ein Jahr reduziert werden muss und höchstens für fünf Jahre reduziert werden kann.
Ebenso wie bei der unbefristeten Teilzeit hat der Arbeitgeber eine Erörterungs- und Verhandlungspflicht, die sich hier auf die Arbeitszeitreduzierung als solche, deren Dauer und die Lage der Arbeitszeit erstreckt.
Während der Brückenteilzeit kann der Arbeitnehmer keine weitere Reduzierung oder Verlängerung seiner Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz verlangen, wohl aber aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen, wie z.B. Elternteilzeit nach dem BEEG.
Wie bei der unbefristeten Arbeitszeitreduzierung hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, das Verlangen des Arbeitnehmers abzulehnen und zwar hinsichtlich der Verringerung der Arbeitszeit an sich, des Zeitraums der Verringerung oder der Lage der Arbeitszeit. Dazu kann er sich auf betriebliche Gründe stützen (s. dazu unter a.).
Bei der befristeten Teilzeit hat der Gesetzgeber daneben eine sog. Zumutbarkeitsgrenze vorgesehen, die von der Anzahl der Arbeitnehmer insgesamt und der Anzahl der Arbeitnehmer, die bereits befristet die Arbeitszeit reduziert haben, abhängt. Ein Arbeitgeber, der in der Regel mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, kann den Antrag auch ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des begehrten Beginns der Arbeitszeitreduzierung bei einer Arbeitnehmerzahl von
-          mehr als 45 bis 60 bereits mindestens vier,
-          mehr als 60 bis 75 bereits mindestens fünf,
-          mehr als 75 bis 90 bereits mindestens sechs,
-          mehr als 90 bis 105 bereits mindestens sieben,
-          mehr als 105 bis 120 bereits mindestens acht,
-          mehr als 120 bis 135 bereits mindestens neun,
-          mehr als 135 bis 150 bereits mindestens zehn,
-          mehr als 150 bis 165 bereits mindestens elf,
-          mehr als 165 bis 180 bereits mindestens zwölf,
-          mehr als 180 bis 195 bereits mindestens dreizehn,
-          mehr als 195 bis 200 bereits mindestens vierzehn,
andere Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit gem. § 9a TzBfG befristet verringert haben. Unerheblich sind bereits bestehende Arbeitszeitreduzierungen auf anderer Rechtsgrundlage.
Da es auf den Tag des Beginns der begehrten Arbeitszeitreduzierung ankommt und der Antrag drei Monate zuvor zu stellen ist, muss der Arbeitgeber ggf. eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der Zumutbarkeitsregel treffen.
Will der Arbeitgeber das Teilzeitverlangen zurückweisen, so muss er dies in Textform tun (s. dazu unter a.). Zwischen dem Zugang des entsprechenden Schreibens beim Arbeitgeber und dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitreduzierung muss auch hier ein voller Monat liegen. Lehnt der Arbeitgeber nicht, nicht schriftlich oder zu spät ab, verringert sich die Arbeitszeit entsprechend dem Verlangen des Arbeitnehmers.
Wie bei der unbefristeten Teilzeit gibt es auch bei der Brückenteilzeit Sperrfristen für einen neuen Antrag auf Teilzeit:
Kehrt ein Arbeitnehmer aus einer Brückenteilzeit zurück, kann er einen neuen Antrag auf befristete oder unbefristete Teilzeit erst ein Jahr nach dem Datum der Rückkehr stellen. Hinzu kommt die Ankündigungsfrist von drei Monaten, so dass eine neue Arbeitszeitreduzierung erst nach 15 Monaten wirksam werden kann.
Lehnt der Arbeitgeber einen Antrag auf befristete Reduzierung der Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen ab, kann ein neuer Antrag erst nach zwei Jahren gestellt werden.
Nach einer Ablehnung aufgrund der Zumutbarkeitsregel (Verhältnis von Arbeitnehmerzahl und bereits in Brückenteilzeit Beschäftigte) ist ein neuer Antrag ein Jahr nach der Ablehnung zulässig.

c.    Elternteilzeit
Sonderregeln gelten für die sog. Elternteilzeit. Informationen hierzu finden Sie in unserem Merkblatt Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld.
3. Sonderformen der Teilzeitbeschäftigung
a. Geringfügige Beschäftigung bis 450 € (sog. Minijobs)
Aus aktuellem Anlass sind die Vorgaben für geringfügige Beschäftigung und Zeitgeringfügigkeit (s. unten) geändert worden.

Geringfügige Beschäftigung kann in der Form der sog. Zeitgeringfügigkeit (s. dazu unten) oder in der Form der sog. Entgeltgeringfügigkeit vorkommen. Im Falle der wesentlich häufiger vorkommenden Entgeltgeringfügigkeit dürfen Arbeitnehmer nicht mehr als 450,- € monatlich bzw. 5.400,- € jährlich verdienen.
Bei einer geringfügigen Beschäftigung müssen die Arbeitgeber pauschale Beiträge/Steuern an die sog. Minijobzentrale abführen.
Der Arbeitgeber hat Rentenversicherungsabgaben in Höhe von 15 % zu leisten. Er muss pauschal 13 % des Arbeitsentgelts für die gesetzliche Krankenversicherung des geringfügig Beschäftigten sowie eine 2 %-ige Pauschalsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) abführen, zusammen also 30 %. Hinzu treten ggf. die U-1-Umlage, die U-2-Umlage sowie eine Insolvenzgeldumlage und ein Beitrag an den Träger der jeweiligen gesetzlichen Unfallversicherung. Der einheitliche Pauschalsteuersatz von 2 % ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.
Zuständig für den Einzug aller pauschalen Abgaben ist die:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See („Minijobzentrale“)
Hauptverwaltung Pieperstr. 14-28
44789 Bochum
Die Minijobzentrale verteilt die eingezogenen Beträge auf die verschiedenen Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Finanzbehörden und Kirchen.
Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung darf eine geringfügige Nebenbeschäftigung (nicht beim gleichen Arbeitgeber!) ausgeübt werden, ohne dass eine Zusammenrechnung der Tätigkeiten erfolgt. Eine Addition der Tätigkeiten für die Sozialversicherung fängt erst bei der zweiten geringfügigen Nebenbeschäftigung an mit der Folge einer Sozialversicherungspflicht zu den üblichen Beitragssätzen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen dann ihre Versicherungsbeiträge, der Arbeitgeber führt die Beträge an die Sozialversicherungsträger ab. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer aus mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ein Einkommen von zusammen mehr als 450,00 € erzielt. Der Arbeitgeber hat insoweit ein Fragerecht; sinnvoll ist es, sich von einem Minijober seine Angaben zu etwaigen weiteren Beschäftigungen schriftlich bestätigen zu lassen, z.B. in einem Personalfragebogen oder im Arbeitsvertrag.
Bei der Berechnung des Lohnes ist zu beachten, dass bei Tarifbindung der tariflich geschuldete Betrag zugrunde zu legen ist, auch wenn (widerrechtlich) tatsächlich ein geringerer Lohn vereinbart worden sein sollte. Außerdem sind gegebenenfalls Urlaubs- und Weihnachtsgeld (verteilt auf die einzelnen Monate) einzubeziehen. Personen, die nach dem 1. Januar 2013 ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis aufnehmen bzw. aufgenommen haben, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Da der Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts zahlt, ist von den Arbeitnehmern nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz auszugleichen. Das sind derzeit 3,6 % Eigenanteil für den Minijobber.
Alternativ zur vollen Rentenversicherungspflicht können sich Minijobber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Hierfür muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht und der Arbeitgeber die Minijobzentrale innerhalb von sechs Wochen darüber informieren. Detaillierte Informationen zu dem Verfahren finden Sie unter www.minijob-zentrale.de. Dann entfällt der Eigenanteil des Minijobbers, nur der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Hierdurch verlieren Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer sich hingegen nicht befreien lässt, erwirbt durch die Beschäftigung vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Die Rentenversicherungsträger berücksichtigen diese Zeiten in vollem Umfang bei den erforderlichen Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) für alle Leistungen der Rentenversicherung.
Bereits vor dem 1. Januar 2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse
Vor dem 01.01.2013 waren Minijober grundsätzlich versicherungsfrei, konnten darauf aber verzichten; die Verdienstgrenze lag bei 400,- €. Minijobber, die in ihrem Minijob vor dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, bleiben es auch weiterhin. Sie haben aber jederzeit die Möglichkeit, durch Beitragsaufstockung auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten.
Hebt der Arbeitgeber allerdings das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von mehr als 400,- Euro und weniger als 450,01 Euro an, gelten für die alte Beschäftigung die neuen Regelungen. Dann tritt auch bei dem bisher versicherungsfreien Minijob Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Wurden hingegen in der Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 2013 Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt, bleibt der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig und kann sich nicht befreien lassen.
Wichtig für Arbeitgeber:
Auf der Internetseite www.minijob-zentrale.de finden Sie weitere Informationen zu diesem Thema.
b. Zeitgeringfügigkeit (kurzfristige Beschäftigung), § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
Hierunter fallen Tätigkeiten von bis zu drei Monaten bzw.70 Tage in einem Kalenderjahr, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450,- Euro im Monat übersteigt. Es muss sich hierbei um von vornherein befristete Tätigkeiten handeln, die nicht regelmäßig sein dürfen (z.B. Saisonarbeit, Urlaubsvertretung, Inventurhelfer). Auch diese Tätigkeiten sind dem Sozialversicherungsträger zu melden.
Sie sind sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig (Lohnsteuerkarte oder pauschale Lohnsteuer von 25 %). Zu entrichten sind an die Minijobzentrale ggf. die U-1-Umlage, die U-2-Umlage sowie eine Insolvenzgeldumlage und ein Beitrag an den Träger der jeweiligen gesetzlichen Unfallversicherung.
c. Übergangsbereich von über 450,01 € bis 1.300 €
Beschäftigungsverhältnisse zwischen 450,01 € und 1.300,- € bilden den sog. Übergangsbereich (früher: Einkommensgleitzone). Oberhalb von Arbeitsentgelten von 450,00 € besteht danach Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 450,00 € springt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung sofort auf den vollen Beitrag. Der Arbeitnehmer hat  im Übergangsbereich den gesamten Schutz aller Sozialversicherungszweige. Dennoch sind die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer bei geringem Lohn relativ niedrig und steigen mit zunehmendem Verdienst an: Der Arbeitnehmerbeitrag wird bei 450,01 € aus rund 4 % des Arbeitseinkommens errechnet und steigt auf den vollen Beitrag bei 1.300,- € (bis 01.07.2019 850,- €). Die Errechnung des Arbeitnehmerbeitrags zur Sozialversicherung erschließt sich mittels einer Formel nur mit erheblichen Schwierigkeiten. Für die Berechnung gibt es verschiedenste Softwaremodelle, auch der Krankenkassen, z.B. unter www.gleitzonenrechner.de.
Als Einzugsstelle wird die Krankenkasse des Arbeitnehmers tätig; die Steuern sind vom Arbeitgeber an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Recht und Steuern

Geoblocking-Verordnung

Am 03.12.2018 ist die Geoblocking-Verordnung in Kraft getreten. Ziel der Geoblocking-VO ist die Stärkung des Binnenmarktes.
Die Verordnung muss nicht in deutsches Recht umgesetzt werden; sie gilt unmittelbar für den gesamten europäischen Wirtschaftsraum (EWR = EU sowie Norwegen, Liechtenstein und Island).
Verstöße gegen die Vorgaben der Verordnung sind wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden.
Begriff des Geoblocking
Beim Geoblocking werden Kunden, die Verträge über Waren oder Dienstleistungen schließen, wegen ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes entweder vom Zugang ausgeschlossen oder Verträge zu unterschiedlichen Vertragsbedingungen abgeschlossen. Um das zu verhindern, verbietet die Verordnung die Diskriminierung von Kunden aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung, sog. ortsbezogenen Daten. Die entsprechenden ortsbezogenen Daten werden in der Regel über die IP-Adresse des Kunden festgestellt. Die Regelungen beziehen sich auf den Zugang zu Internetseiten, die Bedingungen für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen und die Akzeptanz von Zahlungsmethoden.
Das Verbot gilt für Verkäufe ebenso wie für die Erbringung von Dienstleistungen.
Die Verordnung gilt zwar auch im stationären Handel, Auswirkung hat sie aber vor allem im Online-Bereich.
Im Einzelnen:
Erfasster Personenkreis
Verpflichtet werden Anbieter von Online-Kauf-oder -Dienstleistungsverträgen, gleichgültig ob es sich bei ihnen um natürliche oder juristische Person handelt, sowie diejenigen, die im Auftrag des Anbieters handeln.
Unter dem Begriff des Kunden versteht die Verordnung zunächst Verbraucher, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates des EWR haben, und Verbraucher, die dort ihren Wohnsitz haben. Als Kunden gelten aber auch Unternehmen, die in einem Mitgliedsstaat niedergelassen sind, soweit sie den Vertrag „zur Endnutzung“ der Ware oder Dienstleistung schließen wollen (kein Weiterverkauf, keine Weiterverarbeitung, sondern Vertragsschluss zum eigenen Gebrauch, Beispiel: Ein Unternehmensberater kauft Büromaterial zum eigenen Gebrauch).
Inhalt des Verbotes
  • Sperrung/Beschränkung des Zugangs zu Online-Benutzeroberflächen 
Der Zugang zur Online-Benutzeroberfläche darf für Kunden nicht aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung durch technische oder andere Mittel versperrt oder beschränkt werden.
Mit Online-Benutzeroberflächen sind Internetseiten, Teile davon und Anwendungen/Apps gemeint, die den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen mit dem Ziel ermöglichen, Verträge abzuschließen. Erfasst sind daher alle Internetseiten, über die direkt oder indirekt (zum Beispiel über Verlinkung) die Möglichkeiten zum Vertragsschluss geschaffen werden. Nicht betroffen sind dagegen solche Internetseiten, auf denen Waren oder Dienstleistungen zwar präsentiert werden, aber keine Kaufmöglichkeit besteht.
Die automatische Weiterleitung auf eine andere Version der Webseite, die speziell auf den Kunden zugeschnitten ist, und damit vor allem auf eine andere Länderversion wird ebenfalls verboten, es sei denn der Kunde stimmt der Weiterleitung ausdrücklich zu, zum Beispiel durch Anklicken einer Check-Box. Außerdem muss die ursprünglich von ihm angesteuerte Webseite weiter zugänglich bleiben.
Zugangsbeschränkungen, -sperrungen oder eine Weiterleitung sind erlaubt, wenn sie notwendig sind, um rechtliche Anforderungen zu erfüllen, denen der Anbieter unterliegt, wie zum Beispiel Werbe-oder Vertriebsverbote für bestimmte Produkte oder aufgrund von Jugendschutzvorschriften.
Soweit der Zugang aus derartigen Gründen gesperrt oder beschränkt wird oder eine Weiterleitung erfolgt, muss der Webseitenbetreiber die Gründe für diese Maßnahme klar und deutlich in der Sprache der ursprünglich aufgerufenen Internetseite erklären.
  • Zugang zu Waren oder Dienstleistungen/unterschiedliche AGB
Verboten werden unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen. Der von der Verordnung benutzte Begriff der allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die gleiche Bedeutung wie im deutschen Recht. Er ist weit zu verstehen und umfasst alle Vertragsbedingungen und sonstigen Informationen einschließlich der Nettoverkaufspreise, die für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen gelten.
Daraus folgt keine Pflicht, in alle Länder des EWR zu liefern. Allerdings muss ein Händler mit jedem Kunden, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung, zu gleichen Bedingungen Verträge schließen. Konkret heißt das, dass Betreiber von Onlineshops Liefergebiete auch weiterhin einschränken können. Es muss aber jedem Kunden innerhalb des EWR ermöglicht werden, die Ware in einem vom Anbieter belieferten Mitgliedsstaat abzuholen (soweit Abholung dort angeboten wird) oder sie sich an eine dortige Lieferadresse schicken zu lassen (Beispiel: Beliefert werden Deutschland, Belgien und Frankreich. Ein niederländischer Kunde kann Produkte in dem Shop kaufen und Lieferung an eine von ihm benannte Adresse in Belgien verlangen). Daher muss zum Beispiel im Shop bei der Rechnungsadresse jedes Land des EWR angegeben werden können, beim Lieferland sind dagegen Beschränkungen möglich.
Zulässig sind unterschiedlich hohe Versandkosten, soweit diese nicht diskriminierend gestaltet werden, sowie Preisdifferenzierungen aufgrund variierender Umsatzsteuersätze.
Das Verbot gilt nicht, falls es einem Anbieter untersagt ist, bestimmte Kunden oder Kundengruppen in bestimmten Staaten zu beliefern, etwa aus Gründen des Jugendschutzes. Bei Buchpreisbindung ist es nicht untersagt, unterschiedliche Preise zu verlangen. Besondere Regelungen gelten auch für elektronisch erbrachte Dienstleistungen.
Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen sind also zulässig, soweit sie den Vorgaben der Verordnung entsprechen.
  • Verbot unterschiedlicher Zahlungsbedingungen
Anbieter dürfen keine unterschiedlichen Bedingungen für Zahlungsvorgänge im Rahmen der von ihnen akzeptierten Zahlungsmethode anwenden, sofern
  • der Zahlungsvorgang über eine elektronische Transaktion durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes Zahlungsinstrument erfolgt und
  • die Zahlung in einer vom Anbieter akzeptierten Währung erfolgt.
Das bedeutet: Es bleibt Unternehmen weiter überlassen, einzelne Zahlungsmethoden zuzulassen und andere nicht, also beispielsweise Kreditkartenzahlungen generell auszuschließen. Das muss dann aber für alle Kunden gelten. Außerdem können sie bei den zugelassenen Zahlungsmethoden nur bestimmte Marken akzeptieren (etwa bei Kreditkartenzahlungen nur Karten bestimmter Marken). Auch dies muss für alle Kunden gelten.
Der Anbieter wird insofern geschützt, als er Waren oder Dienstleistungen zurückhalten kann, bis er eine Bestätigung erhält, dass der Zahlungsvorgang eingeleitet ist, soweit dies aufgrund objektiver Gründe gerechtfertigt ist. Derartige Gründe können insbesondere Schwierigkeiten bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit sein. In einem solchen Fall dürfen Anbieter die Waren zurückbehalten, bis sie eine Bestätigung erhalten haben, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß eingeleitet wurde; beim Lastschriftenverfahren darf Vorauszahlung durch Überweisung verlangt werden.
Umsetzung im Onlineshop
Folgende Punkte sollten Sie in Ihrem Onlineshop vor allem überprüfen:
  • keine Sperrung/Beschränkung für andere EU-Länder, soweit nicht eine Rechtfertigung hierfür vorliegt,
  • bei verschiedenen Länderversionen: Keine automatische Weiterleitung, soweit nicht eine Rechtfertigung hierfür oder Einwilligung des Kunden vorliegt,
  • Rechnungsanschrift aus anderen EU-Ländern akzeptieren,
  • AGB anpassen, vor allem:
           o    Keine Beschränkung des Liefergebietes („Bestellung innerhalb Deutschlands“
                 ist nicht mehr zulässig)
           o    Wird Abholung angeboten, muss diese allen Kunden möglich sein
                 („Bestellungen aus … können abgeholt werden“ ist nicht mehr zulässig)
  • Keine unterschiedlichen Preise, es sei denn Rechtfertigung
  • Zahlungsmethoden anpassen
 
Finanzanlagenvermittler- und berater

Finanzanlagenvermittler: Prüfungsbericht für 2022 muss bis 31. Dezember 2023 vorliegen

Finanzanlagenvermittler sind verpflichtet, jährlich einen Prüfungsbericht durch einen geeigneten Prüfer erstellen zu lassen und diesen der zuständigen Erlaubnisbehörde vorzulegen.
In diesem Bericht wird festgestellt, ob der Vermittler Informations-, Beratungs-, Dokumentationspflichten und weitere Regeln eingehalten hat. Bisher richtete sich die Prüfungspflicht für Finanzanlagenvermittler nach der Makler- und Bauträgerordnung (MaBV); der Bericht wurde beim Ordnungsamt der Stadt eingereicht. Seit Januar 2013 gelten die Vorschriften der Finanzanlagenvermittlerordnung (FinVermV). Die Berichte sind – beginnend mit dem Geschäftsjahr 2013 – in Nordrhein-Westfalen nun bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer einzureichen.
Sollte der Finanzanlagenvermittler in diesem Berichtszeitraum nicht tätig geworden sein, hat er anstelle des Prüfberichts unaufgefordert eine Negativerklärung abzugeben.
Vermittler, die als sogenannte vertraglich gebundene Vermittler unter einem Haftungsdach nach § 2 Abs. 10 Satz 1 KWG tätig sind, aber für eine spätere Tätigkeit als selbständiger, ungebundener Finanzanlagenvermittler bereits eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO erworben haben (sogenannte „Schubladenerlaubnis“) müssen keinen Prüfbericht vorlegen. Der Inhaber einer solchen „Schubladenerlaubnis“ ist aber verpflichtet, eine Negativerklärung bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Der Prüfungsbericht oder die Negativerklärung für das Jahr 2022 muss der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid bis zum 31.12.2023 vorgelegt werden.
Sie können den Prüfungsbericht per E-Mail an e.stoermer@bergische.ihk.de oder per Brief-Post an die Bergische IHK, z.Hd. Elke Stoermer, Heinrich-Kamp-Platz 2, 42103 Wuppertal, schicken.
Immobilienmakler

Neue Regeln für Makler und Wohnimmobilienverwalter seit 2018

Nachdem das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter bereits am 23.10.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden war, sind die neuen Regelungen am 1. August 2018 in Kraft getreten. 
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung vom 9. Mai 2018 wurde am 15. Mai 2018 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 550). Den Text finden Sie rechts zum Herunterladen.
1. Rechtslage für Immobilienmakler
Wie schon im bestehenden Recht reichen Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse als Erlaubniskriterien aus. Auf die weiteren Kriterien "Berufshaftpflichtversicherung" und "Sachkunde" wird verzichtet. Es entfällt somit auch die Notwendigkeit einer Bestandsschutzregelung ("Alte-Hasen-Regelung").
2. Rechtslage für Wohnimmobilienverwalter
a. Die bislang erlaubnisfreie Tätigkeit des Wohnimmobilienverwalters wird erlaubnispflichtig.
b. Der ursprüngliche Kabinettsentwurf hatte nur eine Erlaubnispflicht für Wohnungseigentumsverwalter vorgesehen, künftig unterfallen auch Mietwohnungsverwalter der Erlaubnispflicht.
c. Neben der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen muss der Wohnimmobilienverwalter eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Auf das Erfordernis der "Sachkunde" wird wie beim Immobilienmakler verzichtet. Es entfällt somit auch die Notwendigkeit einer Bestandsschutzregelung ("Alte-Hasen-Regelung").
d. Die Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Markt tätig sind, beginnt zum 1. März 2019.
3. Weiterbildungspflicht
Es besteht eine Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter selbst und unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Angestellte von 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren. Eine "Weiterbildungsdelegation" des Gewerbetreibenden auf seine angestellte Aufsichtspersonen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Details hierzu werden in der MaBV geregelt. Mitarbeiter, die eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau sowie als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin nachweisen können, sind in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer erlaubnispflichtigen Tätigkeit von der Weiterbildungspflicht befreit. Auch hier werden die Einzelheiten in der MaBV geregelt. Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.
Der dreijährige Weiterbildungszeitraum beginnt jeweils am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die gewerberechtliche Erlaubnis erteilt wurde beziehungsweise in dem eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch einen Beschäftigten des Gewerbetreibenden aufgenommen wurde.
Wer sich als Versicherungsvermittler/-berater nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 144 Abs. 2 Nr. 7c GewO, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
4. Zuständigkeiten
Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34c GewO sind in NRW die kreisfreien Städte und Kreise zuständig. In Wuppertal, Solingen und Remscheid sind dies die Ordnungsämter der Städte.
Recht und Steuern

EU-Datenschutz-Grundverordnung und neues Bundesdatenschutzgesetz

Am 25. Mai 2018 ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSG-VO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als Teil des Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetzes EU (DSAnpUG-EU) in Kraft getreten. Das Bundesdatenschutzgesetz ist komplett ersetzt worden.
Unternehmen müssen nicht nur die EU-Datenschutz-Grundversorgung, sondern auch das neue Bundesdatenschutzgesetz beachten.

1. Grundprinzipien der EU-Datenschutz-Grundverordnung

Datenverarbeitung nur in gesetzlich genannten Fällen zulässig

Für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gilt nach wie vor das bereits aus dem BDSG bekannte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Art. 6). Eine Datenverarbeitung ist nur in den gesetzlich genannten Fällen zulässig.

Einwilligung auch per Klick

Neu ist der Wegfall des Schriftformerfordernisses bei der Einwilligung, weshalb – bei Beachtung der weiteren Vorgaben – beispielsweise das Anklicken eines Kästchens auf einer Internetseite ausreichend sein kann.

Einwilligung ab Ü16

Die DS-GVO ermöglicht es zudem Kinder ab 16 Jahren – ohne Zustimmung der Eltern – eine wirksame Einwilligung zu erteilen, wenn es um ein Angebot von Diensten einer Informationsgesellschaft geht.

Wirksamkeit

Bereits erteilte Einwilligungen der Betroffenen bleiben nur wirksam, wenn sie den Bedingungen der DS-GVO entsprechen. Auch die bekannten datenschutzrechtlichen Grundprinzipien Datensparsamkeit, Zweckbindung und Datensicherheit wurden fortentwickelt. Es besteht etwa eine engere Zweckbindung, weshalb Daten grundsätzlich nur zu dem ursprünglichen Erhebungszweck verwendet werden dürfen.

2. Pflichten für Unternehmen

Unternehmen müssen zunächst die Rechte der von der Datenverarbeitung Betroffenen beachten.

Widerspruchsrecht

Neben zahlreichen Informations- und Auskunftspflichten (Art. 13, 14, 15), zählt dazu ein Widerspruchsrecht (Art. 21) bezüglich der weiteren Datenverarbeitung. Der Betroffene hat ebenfalls ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner Daten.

Recht auf Vergessenwerden

Eine besondere Ausformung des Löschungsanspruchs stellt das „Recht auf Vergessenwerden“ (Art. 17 Abs. 2) dar. Soweit die zu löschenden Daten öffentlich gemacht wurden, muss der Verantwortliche die datenverarbeitende Stelle darüber informieren, dass die betroffene Person die Löschung aller Links zu diesen Daten und von Kopien oder Replikationen verlangt.

Auskunftsrecht

Auf Basis des neu eingeführten Rechts auf Datenübertragbarkeit (Art. 20) haben betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch, eine Kopie der sie betreffenden personen-bezogenen Daten in einem üblichen und maschinenlesbaren Dateiformat zu erhalten.

Meldepflicht

Unternehmen sollten insofern überprüfen, ob vorhandene Systeme die Datenübertragbarkeit unterstützen. Neben der Beachtung der Betroffenenrechte müssen Unternehmen weiteren Verpflichtungen nachkommen, die in erster Linie dazu dienen, den Aufsichtsbehörden die Kontrolle zu erleichtern. So besteht im Fall von Datenschutzverletzungen eine Meldepflicht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Größere Unternehmen müssen grundsätzlich ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten führen.

Folgenabschätzung

Soweit Verarbeitungsvorgänge ein hohes Risiko für Rechte und Pflichten natürlicher Personen mit sich bringen, muss der Verantwortliche eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen (Art. 35), die an die Stelle der derzeitigen Vorabkontrolle tritt. Sonderregelungen gibt es schließlich für die Auftragsdatenverarbeitung, die in Zukunft auch außerhalb der EU möglich ist.

3. Anwendungsbereich und Sanktionsmöglichkeiten

Marktortprinzip

Nach dem Marktortprinzip gelten die Vorgaben der DS-GVO für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Niederlassung soweit sie ein Angebot an einen bestimmten nationalen Markt in der EU richten. Nach dem One-Stop-Shop-Mechanismus sind im Fall von grenzüberschreitenden Datenverarbeitungen die Aufsichtsbehörden an der Hauptniederlassung zuständig, sodass es einen zentralen Ansprechpartner gibt.

Hohe Bußgelder

Durch die DS-GVO wurde der Sanktionsrahmen bei Pflichtverletzungen drastisch erhöht. So drohen bei schwerwiegenden Verstößen Geldbußen bis zu 20 Millionen Euro und für Unternehmen Bußgelder von bis zu 4 % des gesamten weltweiten Umsatzes.
Unter "Weitere Informationen" finden Sie unter anderem verschiedene DIHK-Newsletter zu einzelnen Themen.
Recht und Steuern

Neue Variante des Überweisungsbetrugs

Das LKA Baden-Württemberg hat das letzte Mal im Januar 2016 vor dem sogenannten CEO-Fraud gewarnt, bei dem die Täter Firmenmitarbeitern Aufträge der Geschäftsführung vortäuschen, um über angeblich bevorstehende Geschäftsübernahmen an Unternehmensgelder zu gelangen. Nun gibt es Erkenntnisse einer neuen Betrugsmasche.
Bei dieser neuen Variante übersenden die Betrüger frei erfundene Rechnungen angeblicher Geschäftspartner per E-Mail an Mitarbeiter der Buchhaltung. Wiederum soll der Anschein erweckt werden, die E-Mails stammten vom Geschäftsführer der betroffenen Firma. Die Täter verwenden E-Mail-Adressen, welche auf den ersten Blick genauso aussehen wie die echte Adresse des Geschäftsführers. Tatsächlich handelt es sich aber um eine völlig andere E-Mail-Adresse (sogenanntes E-Mail-Spoofing). Die vermeintlichen Geschäftsführer fordern die Buchhaltungsmitarbeiter auf („Bitte um dringende Erledigung. Brauche hierzu keine Rückmeldung"), die beigefügte Rechnung eines angeblichen Geschäftspartners dringend zu überweisen. Die Rechnungsbeträge bewegen sich meist unterhalb der 10.000-Euro-Grenze und sollen auf deutsche Konten überwiesen werden.
Recht und Steuern

Neue Informationspflichten seit Februar 2017

Neue Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) seit dem 1. Februar 2017
Seit Anfang Februar 2017 müssen Unternehmer, die eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, neue Informationspflichten nach dem VSBG beachten.
Die Unternehmer müssen den Verbraucher auf ihrer Webseite und/oder in ihren AGB leicht zugänglich, klar und verständlich darüber informieren, inwieweit sie entweder freiwillig bereit oder aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet sind, an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Dies bedeutet, dass die Information auch bei fehlender Bereitschaft, an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen, erforderlich ist. Die Teilnahme kann auf bestimmte Konflikte oder Wertgrenzen beschränkt werden. Diese Informationspflicht trifft aber nur Unternehmer, die am 31. Dezember des vergangenen Jahres mehr als zehn Personen beschäftigt hatten.
Wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist, muss der Unternehmer auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen (mit Anschrift und Webseite sowie Erklärung des Unternehmers, an einem Schlichtungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen). Die Kleinunternehmerausnahme gilt für diese Informationspflicht nicht.
Nach Entstehen der Streitigkeit hat der Unternehmer den Verbraucher – in Textform – auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer hat zugleich anzugeben, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.
Zusätzlich zu den zuvor genannten Informationspflichten sind Online-Händler bereits seit dem 9. Januar 2016 nach Art. 14 der ODR-Verordnung (bei Kauf- oder Dienstleistungsverträgen) verpflichtet, auf ihrer Webseite einen leicht zugänglichen Link auf die ODR-Plattform der EU-Kommission zu setzen, siehe unter „Weitere Informationen“. Dort finden Sie auch ein Whitepaper von TRUSTED SHOPS zum Thema Verbraucherstreibeilegung mit Mustertexten.
Bei Nichtbeachtung der vorgenannten Informationspflichten sind Abmahnungen und Unterlassungsverfahren nach dem Unterlassungsklagegesetz nicht ausgeschlossen. Deshalb ist eine Beachtung der Informationspflichten dringend zu empfehlen.
Weitere Informationen können Sie der neuen DIHK-Publikation „Ist Schlichten besser als Richten? - Die neuen Regelungen in der Verbraucherschlichtung und ihre Auswirkungen auf Unternehmen“ (A5, S. 40, 7,90 Euro) entnehmen.
Eine ständig aktualisierte Liste mit allen Verbraucherschlichtungsstellen im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes finden Sie unter "Weitere Informationen" auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz.
Recht und Steuern

Offenlegungspflicht bis Ende 2018 beachten!

Erinnerung an die rechtzeitige Einreichung der Jahresabschlussunterlagen für das Geschäftsjahr 2018 zur Vermeidung von Ordnungsgeldverfahren
Für alle nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen, die zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse nach §§ 325ff. HGB verpflichtet sind, läuft die Frist zur Einreichung der Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2017 Ende 2018 ab. Einzelheiten können Sie der Pressemitteilung des Bundesamts für Justiz (BfJ) für das Geschäftsjahr 2017 unter „Weitere Informationen“ entnehmen.
Recht und Steuern

IHK ist Erlaubnis- und Registerbehörde

Erlaubnis- und Registerbehörde seit 1. Juli 2016

Die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid ist seit dem 01.07.2016 zuständige Erlaubnis- und Registerbehörde für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34 i GewO (Immobiliardarlehensvermittler) und die Registrierung im Vermittlerregister gemäß § 11a GewO.

Anträge zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i GewO (Immobiliardarlehensvermittler) und Registrierung im Vermittlerregister können ab jetzt bei uns einreicht werden, sofern sich Ihre Hauptniederlassung in unserem Kammerbezirk befindet.

Anders als für Versicherungsberater nach § 34e GewO oder Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO gibt es im Rahmen von § 34i GewO keinen eigenständigen Erlaubnistatbestand für Gewerbetreibende, die als Honorar-Immobiliardarlehensberater im Sinne von § 34i Absatz 5 GewO auftreten möchten. Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 GewO als Immobiliardarlehensvermittler. Die Angabe, ob der Gewerbetreibende als Honorar-Immobiliardarlehensberater nach § 34i Absatz 5 GewO auftritt, erfolgt lediglich im Vermittlerregister (vgl. § 6 Absatz 1 Nummer 4 ImmVermV).

Regelverfahren

Gewerbetreibende, die die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler neu aufnehmen möchten, benötigen mit Wirkung zum 21.03.2016 eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 GewO. Zudem besteht die Pflicht, sich selbst sowie die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen. Sie haben die Erlaubnis im Regelverfahren zu beantragen. Natürliche Personen verwenden hierfür das Formular Regelverfahren natürliche Person, juristische Personen verwenden das Formular Regelverfahren juristische Person. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 334 KB)

Sachkunde bei juristischen Personen

Grundsätzlich haben bei juristischen Personen alle gesetzlichen Vertreter den Sachkundenachweis gemäß § 34i Absatz 2 Nummer 4 GewO i. V. m. §§ 1 ff. ImmVermV zu erbringen. Eine Delegation des Sachkundenachweises auf sachkundige Angestellte oder innerhalb der Geschäftsführung wie im Rahmen von § 34d GewO (Versicherungsvermittler) ist nicht möglich. Sofern von mehreren gesetzlichen Vertretern nicht alle den Sachkundenachweis erbringen können, können die nicht sachkundigen Geschäftsführer bzw. Vorstände durch Gesellschafterbeschluss/Beschluss des Aufsichtsrates von der Geschäftsführung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung ausgeschlossen werden. Im Falle eines solchen Ausschlusses darf der ausgeschlossene Geschäftsführer bzw. Vorstand auch tatsächlich keine nach § 34i Absatz 1 GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit für die Gesellschaft ausüben.

Versicherungsnachweis

Bitte achten Sie darauf, dass der Versicherungsnachweis Ihrer Versicherung den Wortlaut unser zur Verfügung gestellten Muster hat, je nachdem, ob es sich um einen Versicherungsnachweis für den/die Antragsteller/-in als Versicherungsnehmer handelt (IDV Muster Versicherungsbestätigung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 55 KB)), ob es sich um einen Gruppenvertrag handelt, in den der/die Antragsteller/-in als versicherte Person einbezogen ist (IDV Muster Versicherungsbestätigung Grupenvertrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 56 KB)) oder ob es sich um den Versicherungsnachweis für eine Personenhandelsgesellschaft als Versicherungsnehmerin handelt, in die der/die Antragstellter/-in als mitversicherte Person einbezogen ist (IDV Muster Versicherungsbestätigung Personenhandelsgesellschaft (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 57 KB)). Die Versicherungsbestätigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Erlaubnisbehörde nicht älter als drei Monate sein!

Registrierung der Angestellten

Sofern der/die Antragsteller/-in Personen beschäftigt, die unmittelbar bei der Vermittlung des Abschlusses von und/oder der Beratung zu Verträgen im Sinne von § 34i Absatz 1 GewO mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, sind diese Angestellten im Vermittlerregister zu registrieren. Für die Mitteilung der hierfür notwendigen Angaben zu den Angestellten verwenden Sie bitte IDV Beiblatt für mitwirkende Arbeitnehmer (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 71 KB)
In der Regel wird der Antrag auf Registrierung im Vermittlerregister nach § 34i Absatz 1 GewO gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 GewO gestellt (vgl. Antragsformulare). Sofern die Registrierung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, stehen hierfür die Formulare IDV Antrag Registrierung natürliche Person und IDV Antrag Registrierung juristische Person zur Verfügung. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 98 KB)

Weiterführende Informationen finden Sie unter Vorschriften für Immobilardarlehensvermittler .
Recht und Steuern

Vorschriften für Immobiliardarlehensvermittler

Immobiliardarlehensvermittler
§ 34i GewO in Kraft getreten

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie im Bundesgesetzblatt verkündet

Am 16. März 2016 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2016, Teil I Nr. 12 vom 16. März 2016, S. 396 ff.). Damit werden u. a. neue gewerberechtliche Berufszugangs- und Berufsausübungsvorschriften für Immobiliardarlehensvermittler eingeführt (vgl. Artikel 10 des Gesetzes, Änderung der Gewerbeordnung).


Neue Erlaubnispflicht nach § 34i GewO für Immobiliardarlehensvermittler

Die neue Erlaubnispflicht des Immobiliardarlehensvermittlers (§ 34i GewO) erfasst die gewerbsmäßige Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen und die Beratung zu solchen Verträgen. Unter den Begriff „Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag“ fallen nach der Legaldefinition des Gesetzes entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind. Der Gesetzgeber versteht unter "entgeltlichen Finanzierungshilfen" den entgeltlichen Zahlungsaufschub sowie die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe, die sich auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten beziehen. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub ist als entgeltlicher Zahlungsaufschub anzusehen, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.


Vermittlung von Bausparverträgen

Die Vermittlung von Bausparverträgen wird von § 34i Absatz 1 GewO nicht erfasst, weil Bausparverträge als solche keine Immobilar-Verbraucherdarlehensverträge sind. Sie bilden allerdings eine Grundlage für den etwaigen späteren Abschluss eines Bausparvertrages, bei dem es sich oftmals um einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag handeln wird, bei dem es sich aber auch um einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag handeln kann.


Honorar-Immobiliardarlehensberater

Eine eigene Erlaubnispflicht für den Honorar-Immobiliardarlehensberater ist im Gegensatz zum Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO nicht vorgesehen. Obwohl es sich bei der Erbringung von Beratungsleistungen nach der Wohnimmobilienkreditrichtlinie um eine Tätigkeit handelt, die von der Kreditvermittlungstätigkeit zu unterscheiden ist, sieht das Gesetz nur einen einheitlichen Erlaubnistatbestand vor. Wird der Gewerbetreibende jedoch als Honorar-Immobiliardarlehensberater tätig, gelten hierfür spezielle Berufspflichten.


Erlaubnisvoraussetzungen

Die Erlaubnisvoraussetzungen für den Immobiliardarlehensvermittler orientieren sich an den bereits bekannten Bestimmungen für Finanzanlagen- und Versicherungsvermittler: Neben der schon bisher notwendigen Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen hat der Immobiliardarlehensvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung (oder eine gleichwertige Garantie) sowie Sachkunde nachzuweisen. Notwendig ist ferner, dass der Gewerbetreibende seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz im Inland hat und seine Tätigkeit als Immobiliar-darlehensvermittler auch im Inland ausübt. Einzelheiten zur Berufshaftpflicht (oder der gleichwertigen Garantie) und der Sachkunde werden nicht durch das Gesetz selbst, sondern durch die Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV) geregelt. Einzelheiten dieser Verordnung werden aktuell vom Bundesrat unter dem Arbeitstitel "Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen" als BRDrs. 113/16 (siehe Anlage) beraten. Neben einem Katalog von Berufsqualifikationen, welche der Sachkundeprüfung zum "geprüften Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung" gleichgestellt werden, werden u. U. auch Abschlüsse des gemeinsamen Lernzielkatalogs als Sachkundenachweis definiert. Hierfür bleibt jedoch das Verordnungsgebungsverfahren abzuwarten, mit dessen Beginn zeitnah zu rechnen ist. In der Verordnung werden voraussichtlich dann auch die Konstellationen berücksichtigt sein, in denen auf den praktischen Teil der Sachkundeprüfung verzichtet werden kann.


Mitwirkende Angestellte und Personen in leitender Funktion

Das Gesetz sieht zudem vor, dass der Immobiliardarlehensvermittler Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung (nicht zwangsläuftig unmittelbar!) mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, nur dann beschäftigen darf, wenn deren Zuverlässigkeit und Sachkunde geprüft wurde. Damit geht die Vorschrift im Anwendungsbereich über die vergleichbare Regelung der Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO hinaus, die nur die Beschäftigten dem Sachkundeerfordernis unterwirft, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung, also am "point of advice/sale" mitwirken.

 
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Das Gesetz lässt von der Erlaubnispflicht nach § 34i Absatz 1 GewO in zwei Fällen Ausnahmen zu:
• Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 KWG erteilt wurde und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 KWG.
• Immobiliardarlehensvermittler, die den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten wollen und dabei im Umfang ihrer Erlaubnis handeln, die dem jeweiligen Gewerbetreibenden auf Grundlage der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in seinem Herkunftsmitgliedstaat erteilt wurde. Macht der Gewerbetreibene eines EU-/EWR-Staats von dieser Regelung Gebrauch, werden seine Daten auch in das deutsche Register nach § 11a Absatz 1 GewO eingetragen.


Registrierungspflicht

Sowohl der Immobiliardarlehensvermittler als auch die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder dafür verantwortlichen Personen müssen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das bereits vom Finanzanlagen- und Versicherungsvermittlerrecht bekannte Register nach § 11a GewO eingetragen werden. Der Kreis der Beschäftigten, welche die Sachkunde nachweisen müssen, ist somit weiter als die Zahl von registrierungspflichtigen Beschäftigten.


Berufspflichten

Das Gesetz legt rechtliche Rahmenbedingungen für den Fall fest, dass der Vermittler eine „unabhängige Beratung“ anbietet oder als „unabhängiger Berater“ auftritt („Honorar- Immobiliardarlehensberater“). Danach muss er seiner Empfehlung, die die Bedürfnisse, die finanzielle Situation und die persönlichen Umstände des Kreditnehmers berücksichtigt, eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Immobilienkreditverträgen zu Grunde legen. Zudem darf er vom Kreditgeber keine Zuwendungen annehmen oder von ihm in anderer Weise abhängig sein.
Weitere Berufspflichten werden durch die sog. ImmVermV festgelegt.


Auswirkung auf die Vermittlung anderer Darlehensverträge

Die Vermittlung anderer Darlehensverträge fällt weiterhin unter die Erlaubnispflicht nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO. Allerdings ist zu beachten, dass die Vermittlung und Beratung über partarische Darlehen und Nachrangdarlehen als Vermögensanlagen (siehe Kleinanlegerschutzgesetz) seit dem 10. Juli 2015 der Erlaubnispflicht nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO unterfallen.


Öffentliche Bekanntmachungen

In Umsetzung der Richtlinienbestimmungen sieht das Gesetz einen öffentlichen "Pranger" vor. Danach kann die zuständige Behörde jede in das Gewerbezentralregister einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstößen mit gewerberechtlichem Bezug öffentlich bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet und den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt. Die Bekanntmachung erfolgt in einem solchen Fall durch Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO.


Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit

Die Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit für Immobiliardarlehensvermittler wird durch den jeweiligen Landesgesetzgeber bestimmt. In NRW sind die  Industrie- und Handelskammern zuständige Erlaubnisbehörde.
Stand: März 2016
Recht und Steuern

Informationspflichten für Online-Händler nach der ODR-Verordnung

Seit dem 09.01.2016 gelten für Online-Händler neue Informationspflichten. Diese ergeben sich aus der EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung; ODR: Online Dispute Resolution), die im engen Zusammenhang mit der ADR-Richtlinie steht, deren Umsetzung ins deutsche Recht im Dezember 2015 beschlossen wurde. (ADR-Richtlinie: Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten)
Hauptziel der ODR-Verordnung ist die Einrichtung einer Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) auf EU-Ebene. Die OS-Plattform soll Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer sein, die aus Online-Rechtsgeschäften entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten. Die Beschwerden sollen dann über die Plattform an die für die betreffende Streitigkeit zuständige nationale Schlichtungsstelle weitergeleitet werden. Offline-Verträge werden nicht erfasst.
Damit Verbraucher von der OS-Plattform Kenntnis erhalten, sieht Art. 14 Abs. 1 ODR-VO vor, dass Online-Händler ab dem 09.01.2016 auf die OS-Plattform verlinken müssen. Der Link muss für den Verbraucher „leicht zugänglich“ sein. Der Online-Händler muss in diesem Zusammenhang auch seine E-Mail-Adresse bekanntgeben. Es empfiehlt sich, etwa folgenden Hinweis in das Impressum ("leicht zugänglich") aufzunehmen:
"Online-Streitbeilegung nach Art. 14 Abs. 1 ODR-VO:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) unter
Die Informationspflichten treffen alle Online-Händler unabhängig davon, ob die Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung gewollt ist oder nicht. Betroffen sind auch Händler, die über keine eigene Internetseite verfügen, sondern ihre Produkte oder Dienstleistungen über Portale wie eBay oder Amazon vertreiben.

Am 1. April 2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft getreten. Ebenfalls am 1. April 2016 hat die Allgemeine Schlichtungsstelle „Zentrum für Schlichtung e. V.“ mit ihrem Sitz in Kehl den Betrieb aufgenommen. Erst ab dann gilt die Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 2 ODR-VO, wonach die neue Information auch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eingearbeitet werden muss, jedoch nur dann, wenn sich das Unternehmen verpflichtet hat oder verpflichtet ist (zum Beispiel Unternehmen der Reise-, Energie- und Versicherungsbranche), eine oder mehrere alternative Streitbeilegungsstelle(n) zu nutzen. In diesem Fall könnte folgender Text in die AGB (etwa unter "Streitschlichung") aufgenommen werden:
"Online-Streitbeilegung nach Art. 14 Abs. 2 ODR-VO:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) unter
http://ec.europa.eu/consumers/odr/
bereit. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Streitbeilegung zu nutzen."

Online-Shops, die sich nicht selber verpflichtet haben, eine alternative Streitbeilegungsstelle zu nutzen, betrifft diese Verpflichtung nicht.
Aus dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG) ergeben sich weitere Informationspflichten, die am 01.02. 2017 in Kraft getreten sind, s. unter "Weitere Informationen".
Recht und Steuern

Kleinanlegerschutzgesetz

Mit Wirkung vom 10.07.2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten. Der Gesetzgeber will damit einen verbesserten Anlegerschutz erreichen. Dies hat zur Folge, dass die Vermittlung von paritarischen Darlehen und Nachrangsdarlehen in den Anwendungsbereich des Vermögens-anlagengesetzes (VermAnlG) aufgenommen wurde.
Bisher reichte für die Vermittlung eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Gewerbeordnung (Darlehnsvermittlung) aus. Vermittler, die diese Darlehen weiter vermitteln wollen, benötigen jetzt eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 (Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes).
Das Kleinanlegerschutzgesetz sieht für Gewerbetreibende, die bereits paritarische Darlehen und Nachrangsdarlehen vermitteln und diese Tätigkeit nach dem 10. Juli 2015 weiterhin ausüben wollen, eine Übergangsreglung nach § 157 Absatz 5 und 6 GewO vor.
In einem vereinfachten Verfahren müssen die Vermittler, die am 10.07.2015 im Besitz einer Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind, bis spätestens zum 1. Januar 2016 eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, beantragen. Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde nach § 34c Absatz 1 Nummer 2 beantragt, erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34f Absatz 2 Nummer 1 und 2. Kann die Sachkunde vom Antragsteller vor Erlaubniserteilung nicht nachgewiesen werden, erhält er eine „beschränkte Erlaubnis“ für den Vertrieb von paritarischen Darlehen und Nachrangsdarlehen. Mit dieser Erlaubnis dürfen keine anderen Vermögensanlageprodukte beraten oder vermittelt werden. Kann die Sachkunde bis spätestens 10.07.2016 nicht nachgewiesen werden, erlischt die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 automatisch. Es bedarf keiner weiteren Aufhebung.
Wird die Sachkunde bis zu diesem Zeitpunkt nachgewiesen, erhält der Erlaubnisinhaber eine unbeschränkte Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
Beschäftigte des Erlaubnisinhabers im Sinne des § 34f Absatz 4 Satz 1 sind ebenfalls verpflichtet, bis zum 1. Juli 2016 einen Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 zu erwerben.
Die bisherige Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Nummer 2 für paritarische Darlehen und Nach-rangsdarlehen erlischt mit Bestandskraft der Entscheidung nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Gewerbeordnung, spätestens mit Ablauf des 01.01.2016.
Vermittler, die diese Tätigkeiten neu aufnehmen möchten, benötigen hierfür eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO. Ein vereinfachtes Verfahren ist nicht möglich.
Inhaber einer Erlaubnis nach § 34f Satz 1 und 2 GewO, müssen Ihre Erlaubnis erweitern. Sie können sich allerdings nicht auf die „Alte-Hasen-Regelung“ im ursprünglichen Verfahren berufen, da dieser Nachweis über den 1. Januar 2015 hinaus nur für die erteilten Produktkategorien gilt. Sie müssen erfolgreich eine Sachkundeprüfung zum/zur „geprüfte/n Finanzanlagenfachmann/-frau“ ablegen. Es reicht allerdings nicht aus, nur die schriftliche Prüfung über Vermögensanlagen abzulegen. Zusätzlich muss auch der Bereich „geschlossene Investmentvermögen“ erfolgreich ablegt werden, auch wenn bereits eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO vorliegt.
Mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzes zum 10.07.2015 sind auch bestimmte Arten von Direkt-Investments (z. B. Container und Edelmetalle) in den Katalog der Vermögensanlagen aufgenommen worden. Ein vereinfachtes Verfahren ist nicht vorgesehen. Alle Erlaubnisvoraussetzungen sind vor der Erlaubniserteilung nachzuweisen. Die Erlaubnispflicht für die Vermittlung der Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 7 Vermögensanlagegesetz besteht allerdings erst ab dem 16. Oktober 2015.
Recht und Steuern

Warnung vor gefälschten Rechnungen über Rundfunkbeitrag

Seit Januar 2015 versuchen Unbekannte, durch Zusendung gefälschter Rechnungen mit Überweisungsträger, die angeblich vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio stammen, Zahlungen des jährlichen Rundfunkbeitrags bin Höhe von 215,76 Euro auf ein Konto in Bulgarien zu veranlassen (die BIC beginnt mit "BG"). Auch die genannte Beitragsnummer soll nicht mit der des Angeschriebenen übereinstimmen.

Betroffen sind auch Unternehmen.
Wir raten dringend, Rechnungen über den Rundfunkbeitrag genau zu überprüfen und im Zweifel keine Zahlungen  zu leisten.
Ein Beispiel für ein gefälschtes Schreiben finden Sie unter "Weitere Informationen".
Betrugsversuch

Warnung vor Formularen von "Verwaltung für Handel & Gewerberegister" von VHG Verwaltungs e.K., Berlin

Seit Anfang 2015 sind uns Formulare an Unternehmen aus dem Kammerbezirk bekannt geworden, auf denen ein "Verwaltung für Handel & Gewerberegister" von "VHG Verwaltungs e.K.", Friedrichstr. 88, 10177 Berlin, für "Gewerbe, Industrie- und Handelsveröffentlichungen" zu einem Gesamtpreis von 540,26 Euro wirbt.

Obwohl von "Eintragung /- Veröffentlichungsofferte" die Rede ist, heißt es in dem Formular unter anderem: "In letzter Zeit versuchen mehrfach private Anbieter mit amtlich aussehenden Rechnungen Kosten für eine Eintragung in ein privates Register oder eine Datei zu erlangen. Es wird daher eindringlich darauf hingewiesen, dass Abrechnungen des Registergerichts für Handelsregistereintragungen und deren Veröffentlichungen über uns erfolgen." Dies werten wir als versuchten Betrug.

Wir weisen deshalb ausdrücklich darauf hin, dass für Rechnungen über Eintragungs- und Veröffentlichungskosten des für unseren Kammerbezirk zuständigen Amtsgerichts Wuppertal die Gerichtskasse Düsseldorf zuständig ist, und warnen dringend davor, Zahlungen an "VHG Verwaltungs e.K." zu leisten. Wir stellen anheim, Anzeige wegen versuchten Betrugs zu erstatten.
Ein Beispiel für das Formular finden Sie unter "Weitere Informationen".
Recht und Steuern

Geldwäscheprävention - Mitwirkungspflichten für Unternehmen

Ziel und Definition

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.

Verpflichtete

Das Geldwäschegesetz richtet sich nicht nur an Finanzunternehmen wie Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
In § 2 Abs. 1 Nr. 1-16 GwG sind die Adressaten des Gesetzes abschließend aufgezählt und werden "Verpflichtete" genannt:
  • Bestimmte Kapital- und Finanzdienstleister (Nr. 1-6, 9)
  • Bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler (Nr. 7 u. 8), soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr oder Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes vergeben
  • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare sowie bestimmte Rechtsbeistände, soweit sie für ihren Mandanten bestimmte Geschäfte oder Transaktionen planen oder durchführen (Nr. 10 u. 11)
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte (Nr. 12)
  • Bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder (Nr. 13)
  • Immobilienmakler (Nr. 14)
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Nr. 15), soweit es sich nicht handelt um
    • a) Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung,
    • b) Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben,
    • c) Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die die Veranstalter und Vermittler über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen,
    • d) Soziallotterien
    • e) Güterhändler, das heißt alle Personen, die gewerblich mit Gütern handeln (auch Strom- und Wasserversorger) (Nr. 16)

Transparenzregister

Nach § 20 Absatz 1 GwG haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften die Pflicht, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Die neuen Transparenzpflichten treffen alle juristischen Personen des Privatrechts wie zum Beispiels die AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KG a.A. und auch die eingetragenen Personengesellschaften wie zum Beispiel die OHG, KG, Partnerschaften. Die GbR ist grundsätzlich nicht von der Mitteilungspflicht betroffen. Soweit die GbR allerdings Anteile an einer GmbH hält, sind über die Änderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen.
 
Wer führt das Transparenzregister?
Die registerführende Stelle ist der Bundesanzeiger (Transparenzregister). Die Rechts- und Fachaufsicht hat das Bundesverwaltungsamt (BVA), das die rechtlichen Auskünfte zu dem Transparenzregister erteilt.
Welche Meldepflichten bestehen?
Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sind verpflichtet, Angaben über ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen.
 
Ausnahmen von diesen Pflichten bestehen, wenn die Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen elektronisch abzurufen sind. Eintragungen in anderen öffentlichen Registern oder Quellen sind zum Beispiel:
• Eintragungen im Handelsregister
• Eintragungen im Partnerschaftsregister
• Eintragungen im Genossenschaftsregister
• Eintragungen im Vereinsregister
• Bekanntmachungen des Bestehens einer Beteiligung nach § 20 Abs. 6 AktG
• Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 26, 26a WpHG
• Liste der Gesellschafter von GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nach § 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG sowie Gesellschafterverträge nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 2 Abs. 1a Satz 2 GmbHG, sofern diese als Gesellschafterliste gelten. Wurde die Gesellschafterliste bislang nicht elektronisch hinterlegt, so entfällt die Meldepflicht nicht. Ergibt sich aus den Registern nicht, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, so ist eine gesonderte Angabe hierzu erforderlich. Insofern ist individuell zu prüfen, ob der/die wirtschaftlich Berechtigte sich bereits aus den Registern ergeben. Bei börsennotierten Gesellschaften gilt die Mitteilungsfiktion stets als erfüllt (§ 20 Abs. 2 Satz 2 GwG).
Änderungen im GmbH-Gesetz zur Gesellschafterliste
Die Angaben zur Gesellschafterliste bei GmbHs nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG sind geändert worden. In die Gesellschafterliste sind nun auch bestimmte Angaben zu Gesellschaften als Gesellschafter und für nicht eingetragene Gesellschaften über deren Gesellschafter aufzunehmen. Zudem ist die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils bestimmte prozentuale Beteiligung am Stammkapital in die Gesellschafterliste aufzunehmen. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, so ist die Gesamtbeteiligung am Stammkapital als Prozentzahl anzugeben. Die zusätzlichen Angaben müssen bei am 26. Juni 2017 (Stichtag der Übergangsregelung) im Handelsregister eingetragenen GmbHs erst dann vorgenommen werden, wenn aufgrund einer Veränderung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG in der vor dem 26. Juni 2017 geltenden Fassung eine Liste einzureichen ist. Falls also in der Gesellschafterliste noch keine prozentuale Beteiligung am Stammkapital angegeben ist, besteht für natürliche Personen eine Meldepflicht zum Transparenzregister (bei einer Beteiligung von mehr als 25%, s. unten).
 
Zu den Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten gehören neben dem Vor- und Nachnamen, dem Geburtsdatum, dem Wohnort auch Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, wozu auch die Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte zählen.
 
Diese Mitteilungen haben bis zum 01. Oktober 2017 an das Transparenzregister zu erfolgen.
Einsicht in das Transparenzregister erhalten dazu berechtigte Behörden, die nach dem GwG Verpflichteten, sofern sie darlegen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erfolgen, sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat.
 
Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte?
Wer wirtschaftlich Berechtigter ist, ergibt sich aus § 3 GwG. Wirtschaftlich Berechtigter kann immer nur eine natürliche Person sein, nicht aber eine Gesellschaft. Bei juristischen Personen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
 
Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte bei Beteiligungsketten?
Wenn in einer Beteiligungskette der wirtschaftlich Berechtigte erst an der Spitze der Kette steht, so begründet § 20 Abs. 1 GwG zunächst einmal die Pflicht, die Angaben über diesen wirtschaftlich Berechtigten zu melden. Die Pflicht zur Mitteilung gilt jedoch als erfüllt, wenn sich die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten wie Name, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie das Wohnsitzland (Ausland) bereits aus den in § 22 Abs. 2 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch abrufbar sind aus den in § 20 Abs. 2 GwG genannten Registern.
 
Diese Fiktion greift bereits dann, wenn sich die relevanten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten infolge einer Zusammenschau der Dokumente und Eintragungen aus den in § 20 Abs. 2 GwG aufgeführten Registern ergeben. Bei einer Beteiligungskette greift diese Meldefiktion also auch dann, wenn bei einer Tochtergesellschaft nur eine Muttergesellschaft als Anteilseigner steht und sich der wirtschaftlich Berechtigte der Muttergesellschaft wiederum aus den Registern ergibt und dieser gleichzeitig wirtschaftlich Berechtigter der Tochtergesellschaft ist. In dieser Konstellation profitiert auch die Tochtergesellschaft von der Meldefiktion aus § 20 Abs. 2 GwG.
 
Des Weiteren ist zu beachten, dass für die meldepflichtigen Gesellschaften keine Nachforschungspflicht entlang der Beteiligungskette besteht; dies ergibt sich ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung. Vielmehr sind im Innenverhältnis zur Gesellschaft die Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigter sind oder von einem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, selbst verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben über die wirtschaftliche Berechtigung mitzuteilen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 GwG). Stehen Anteilseigner unter der mittelbaren Kontrolle eines wirtschaftlich Berechtigten, so trifft die Mitteilungspflicht gegenüber der Gesellschaft den wirtschaftlich Berechtigten selbst (§ 20 Abs. 3 Satz 5 GwG). Die Gesellschaft meldet dann die so erlangten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten an das Register weiter, wenn diese nicht schon aus anderen Registern hervorgehen (§ 20 Abs. 1, 2 GwG). Hat eine Gesellschaft keine positive Kenntnis (erlangt), wer ihr wirtschaftlich Berechtigter am Ende der Beteiligungskette ist, so muss sie nicht nachforschen. In einem solchen Fall greifen die Regeln über den fiktiven wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG): Kann keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter nach den Kriterien des § 3 GwG ermittelt werden oder bestehen Zweifel, dass eine natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter ist, so „…gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners“. Wenn sich der fiktive wirtschaftlich Berechtigte dann aus den Registern nach § 20 Abs. 2 GwG ergibt, profitiert die Gesellschaft wiederum von der Mitteilungsfiktion und muss keine gesonderte Meldung an das Transparenzregister vornehmen.
Fragen zu Auslandsbeteiligungen, Konzernverschachtelungen und gemeinnützigen GmbHs beantwortet das Bundesverwaltungsamt.
 

Allgemeines Risikomanagement zur Verhinderung von Geldwäsche

Seit Juni 2017 haben alle Adressaten (ausgenommen Güterhändler, die keine Barzahlungen über 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen) über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen. Hierzu gehört die Erstellung und Dokumentation einer Risikoanalyse (§ 5 GwG). Aus dieser Risikoanalyse sind die entsprechenden internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) abzuleiten. Verantwortlich für das Risikomanagement ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene des jeweiligen Unternehmens.
Risikoanalyse: Zunächst sind im Rahmen einer Analyse die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermittelt und zu bewerten, welche für die von ihnen betriebenen Geschäfte bestehen. Diese Risikoanalyse ist entsprechend zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren. Die jeweils aktuelle Fassung ist der Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen vorzulegen. Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit. Eine Hilfe zur Einschätzung der Risikofaktoren hat der Gesetzgeber in den Anlagen 1 und 2 zum GwG zur Verfügung gestellt. Anlage 1 des Gesetzes benennt Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko, Anlage 2 für ein potentiell höheres Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
Sicherheitsmaßnahmen: Zusätzlich sind angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die genannten Risiken in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Angemessen sind solche Maßnahmen, die der jeweiligen Risikosituation des einzelnen Verpflichteten entsprechen und diese hinreichend abdecken. Die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen ist zu überwachen und bei Bedarf zu aktualisieren. Eine nicht abschließende Auflistung solcher Maßnahmen findet sich in § 6 Abs. 2, Nr. 1-7 GwG.

Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Bestimmte Kapital- und Finanzunternehmen (§ 2 I Nr. 1 - 3, 6, 9 GwG), bestimmte Versicherungsunternehmen (§ 2 I Nr. 7 GwG) sowie bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (§ 2 I Nr. 15 GwG) sind gesetzlich dazu verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Für alle anderen Adressaten des Geldwäschegesetzes kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen. Eine solche Anordnung ist wahrscheinlich, wenn Sie als Güterhändler hauptsächlich mit hochwertigen Gütern (zum Beispiel mit Edelmetallen, Edelsteinen, Schmuck, Uhren, Antiquitäten, Kunstgegenständen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorboten, Luftfahrzeugen) handeln.
Darüber hinaus kann sich die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten auch ohne gesetzliche Verpflichtung oder behördliche Anordnung im Rahmen der Risikoanalyse als angemessene interne Sicherungsmaßnahme ergeben.
Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten ist der zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils bis spätestens 31.05. des laufenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen.

Wann muss der Vertragspartner identifiziert werden?

Der Vertragspartner muss in folgenden Fallkonstellationen identifiziert werden:
1. Die Identität des Vertragspartners muss bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung festgestellt werden.
2. Die Identität des Vertragspartners beziehungsweise die seines Boten oder Bevollmächtigten muss außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung dann festgestellt werden, wenn es sich handelt um
a) Geldtransfers nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1) und dieser Geldtransfer einen Betrag von 1.000 Euro oder mehr ausmacht,
b) die Durchführung einer sonstigen Transaktion im Wert von 15.000 Euro oder mehr (Achtung: Güterhändler trifft die Pflicht schon bei einer Transaktion ab 10.000 Euro, § 10 Abs. 6 GwG). Unter „Transaktionen“ versteht das Geldwäschegesetz jede Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt. Damit sind die Annahme von Bargeld, Edelmetallen oder Wertpapieren und auch Überweisungen erfasst. Dem Bargeld gleichgestellt ist die Bezahlung mit elektronischem Geld im Sinne von § 1a Absatz 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (zum Beispiel Geldkarte und Netzgeld), nicht jedoch die Zahlung mit EC- oder Kreditkarte.
3. Wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich bei den Vermögenswerten, die mit der Transaktion oder der Geschäftsbeziehung in Zusammenhang stehen, um Erträge aus einem Verbrechen oder einer schweren Straftat (§ 261 StGB) handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen (egal, wie hoch der Betrag ist). Diese Verdachtsmeldepflicht besteht unabhängig von der Bargeldschwelle in Höhe von 10.000 Euro.
4.Wenn es Zweifel an den Angaben des Vertragspartners zu seiner Identität gibt.

Was muss identifiziert werden?

Welche Identitätsmerkmale der Unternehmer prüfen muss und welche Daten er dazu erheben darf, teilt die zuständige Aufsichtsbehörde mit.

Sorgfalts- und Meldepflichten

Sie müssen den Verdachtsfall an die zentrale Meldestelle FIU (Financial Intelligence Unit des BKA) melden. Ab Oktober 2017 muss diese Meldung elektronisch erfolgen. Dazu müssen Sie einen Onlinezugang beantragen. Einzelheiten zum Registrierungs- und Meldeverfahren finden Sie unter www.fiu.bund.de. Über dieses Verfahren informiert Sie die zuständige Aufsichtsbehörde.
Güterhändler haben die Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie bei Transaktionen Barzahlungen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen. Die Identifizierungspflicht gilt außerdem bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (§ 10 Abs. 6 GwG).
Sorgfaltspflichten von Immobilienmaklern: Jede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermittelt, zählt als Immobilienmakler zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. § 1 Abs. 11 GwG). Immobilienmakler haben die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes zu identifizieren, sobald der Vertragspartner des Maklervertrages ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind.
Whistleblowersysteme (§ 6 GwG)
Verpflichtete müssen angemessene Vorkehrungen treffen, damit interne Mitteilungen über Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften vertraulich an geeignete Stellen berichtet werden können. Auch die Aufsichtsbehörden haben ein anonymes Hinweisgebersystem einzurichten (§ 53 GwG).

Auslegungs- und Anwendungshinweise

Nach § 81 Abs. 8 GwG stellt die Aufsichtsbehörde den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung. Sie kann diese Pflicht auch dadurch erfüllen, dass sie solche Hinweise, die durch Verbände der Verpflichteten erstellt worden sind, genehmigt.
Die aktuellen Auslegungs- und Anwendungshinweise finden Sie unter "Weitere Informationen".

Bußgelder und Sanktionen

Seit Juni 2017 gelten erweiterte Bußgeldtatbestände. So können künftig auch Verstöße bei internen Vorgängen (zum Beispiel fehlende oder unzureichende Risikoanalyse) mit Geldbuße geahndet werden. Der Bußgeldrahmen für schwerwiegende oder wiederholte Verstöße wurde zudem auf bis zu 5 Mio. Euro erhöht. Die Aufsichtsbehörde hat bestandskräftige Aufsichtsmaßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen künftig auf ihrer Homepage namentlich bekanntzumachen.

Aufsicht und Ansprechpartner in NRW

Die für Ihren Sektor zuständige Aufsichtsbehörde können Sie der Auflistung in § 50 GwG entnehmen.
Für Güterhändler ist dies gem. § 50 Nr. 9 GwG i.V.m. § 8 Abs. 3 LOG NRW die jeweils zuständige Bezirksregierung (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln oder Münster).

Ansprechpartner bei Bezirksregierung

In Nordrhein-Westfalen ist dies die Bezirksregierung, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen ansässig ist, also für Unternehmen aus Wuppertal, Solingen und Remscheid die Bezirksregierung Düsseldorf. Ansprechpartner ist Herr Bernd Hagemeier, Dezernat 34, Tel. 0211 475-3168.

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie in den Dokumenten der Bezirksregierung.
Finanzanlagenvermittler und -berater

Abschlussvermittlung durch Finanzanlagenvermittler nach § 34 f GewO verboten

Am 19. Juli 2014 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt dürfen Finanzanlagenvermittler keine Abschlussvermittlung mehr durchführen, wenn sie keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) besitzen. Nach alter Regelung ist neben der Anlagevermittlung und Anlageberatung auch die sogenannte Abschlussvermittlung von der Erlaubnis nach § 34 f GewO erfasst gewesen; deshalb enthalten die bis zu diesem Zeitpunkt erteilten Erlaubnisse auch noch einen entsprechenden Passus. Dies ist nun ohne Übergangsregelung weggefallen. Der in der Erlaubnis enthaltene Passus ("... und den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen zu vermitteln") ist nicht mehr gültig. Falls Finanzanlagenvermittler bisher die Abschlussvermittlung durchgeführt haben und dies auch in Zukunft anbieten möchten, müssen sie bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine zusätzliche Erlaubnis nach § 32 KWG beantragen.
Unter einer Abschlussvermittlung ist ein Vermittlungsgeschäft zu verstehen, bei dem der Vermittler in fremdem Namen und für fremde Rechnung Finanzprodukte anschafft oder veräußert. Das heißt, dass der mit einer § 34 f-Erlaubnis ausgestattete Vermittler nicht mehr im Auftrag eines Kunden kaufen oder verkaufen darf. Wer sich nicht daran hält, macht sich sogar strafbar.
Wenn Finanzanlagenvermittler – wie dies bei den meisten Vermittlern der Fall ist -  dagegen nur die Aufträge von Kunden entgegennehmen und weitergeben (Anlagevermittlung) betreiben, oder wenn diese ausschließlich beratend tätig sind (Anlageberatung), sind sie von dieser Neuregelung nicht betroffen. Die bereits erteilten Erlaubnisse gelten insoweit unverändert fort. Eine Umschreibung auf den neuen Tatbestand ist nicht notwendig. Der Gesetzgeber hat eine Übergangsbestimmung vorgesehen, wonach die bisherige Erlaubnis automatisch nur noch in dem neu geregelten, beschränkten Umfang gilt. Dies bedeutet aber auch gleichzeitig, dass Finanzanlagenvermittler sich nicht mehr auf den entsprechenden Passus in der alten Erlaubnis berufen dürfen.
Ansprechpartner:
Elke Stoermer
Telefon: 0202 2490-403
Telefax: 0202 2490-499
E-Mail: e.stoermer@bergische.ihk.de
Assessor Ludger Benda
Telefon: 0202 2490-400
Telefax: 0202 2490-499
E-Mail: l.benda@bergische.ihk.de
Honorar-Finanzanlagenberater

Honorar-Finanzanlagenberater

Provision oder Honorar
Neue Regeln für Honorar-Finanzanlagenberater erhöhen ab dem 1. August 2014 den Verbraucherschutz.
Für Honorar-Finanzanlagenberater werden mit dem Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente ab dem 1. August 2014 neue Berufszugangsregelungen eingeführt. Derzeit erfolgt die Anlageberatung meist provisionsgestützt, indem Provisionen von Anbietern oder Emittenten der Finanzprodukte gezahlt werden. Die Ausgestaltung der honorargestützten Anlageberatung gemäß § 34h Gewerbeordnung (GewO) soll mehr Transparenz über die Form der Vergütung von Anlageberatern schaffen und damit den Verbraucherschutz erhöhen.
Honorar-Finanzanlagenberater ist, wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein.
Erlaubnisvoraussetzungen
Der Honorar-Finanzanlagenberater muss dieselben Voraussetzungen erfüllen wie ein Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO. Er muss die erforderliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und seine Sachkunde nachweisen. Unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 34f GewO wird auf eine erneute Überprüfung verzichtet. Zudem ist er ebenso verpflichtet, sich in das Vermittlerregister eintragen zu lassen.
Zuständigkeiten
Der Wirtschaftsausschuss des Landtags NRW hat in seiner Sitzung vom 7. Mai 2014 beschlossen, dass in Nordrhein-Westfalen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) wie bei den Finanzanlagenvermittlern Erlaubnisbehörde sein werden. Bundesweit werden die IHKs auch für die Registrierung und Sachkundeprüfung zuständig sein.
Gesteigerte Wohlverhaltenspflichten
Mit dem Honoraranlageberatungsgesetz sind auch gesteigerte Wohlverhaltenspflichten für die Finanzanlagenberater verbunden. Empfehlungen eines Honorar-Finanzanlagenberaters müssen einer hinreichenden Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde liegen, ohne dass eine enge Verbindung oder Verflechtung mit den Anbietern oder Emittenten besteht. Er darf sich nur vom Anleger vergüten lassen und keinerlei Zuwendungen von  Dritten annehmen. Nur wenn bestimmte Finanzinstrumente nicht provisionsfrei am Markt erhältlich sind, ist dem Anlageberater die Annahme von Zuwendungen erlaubt. Diese sind dann unverzüglich und grundsätzlich ungemindert an den Kunden weiterzuleiten.
Entweder Berater oder Vermittler
Ein Anlageberater muss sich entscheiden, ob er eine Erlaubnis nach § 34f GewO (provisionsgestützt) oder nach § 34h GewO (honorargestützt) haben möchte. Beide Erlaubnisse schließen sich gegenseitig aus. Wird eine Erlaubnis nach § 34h GewO erteilt, erlischt automatisch eine bereits vorhandene Erlaubnis nach § 34f GewO. Diese strikte Trennung ist laut Gesetzesbegründung zum Schutz des Anlegers erforderlich. Denn für den Anleger muss von vornherein klar sein, mit welchem Erlaubnisinhaber er Geschäftsbeziehungen aufnimmt. Es soll nicht zu Missverständnissen beim Anleger führen, wenn der Berater seine Funktion im Laufe des Gesprächs wechselt. Es ist auch ausgeschlossen, Inhaber einer Erlaubnis nach § 34f für eine bestimmte Kategorie von Finanzanlagen zu sein und gleichzeitig eine Erlaubnis nach § 34h GewO für eine andere Kategorie zu besitzen.
Im Downloadbereich finden Sie die Antragsformulare zur Erteilung oder Umschreibung einer Erlaubnis nach § 34 h GewO.

Ansprechpartner:
Assessor Ludger Benda
Telefon: 0202 2490-400
Telefax: 0202 2490-499
E-Mail: l.benda@wuppertal.ihk.de

Elke Stoermer
Telefon: 0202 2490-403
Telefax: 0202 2490-499
E-Mail: e.stoermer@wuppertal.ihk.de
Recht und Steuern

Warnung vor unberechtigten Rechnungen

Ein Mitgliedsunternehmen aus Remscheid berichtet uns aktuell (18.07.2014) über eine nicht begründete Rechnung einer angeblichen Firma "euro-logistik int. ersatzteilservice", Dornstadt, vom 16.07.2014, die einen Tag später storniert wurde. Auch der Südwestfälischen IHK, Hagen, sind ähnliche Hinweise vorgetragen worden.
Die IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid nimmt diesen Vorfall zum Anlass, noch einmal ausdrücklich davor zu warnen, eingehende Rechnungen achtlos zu begleichen. Rechnungen sollten darauf geprüft werden, ob tatsächlich ein Auftrag erteilt wurde, gegebenenfalls sollten irrtümlich bezahlte Beträge zurückfordert werden. Bei Hinweisen auf eine betrügerische Absicht sollte auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden.
Recht und Steuern

Warnung des Bundesministeriums der Finanzen vor Betrügern

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) warnt aktuell (09.07.2018) vor E-Mails, die angeblich vom BMF stammen. Betrüger versuchen, per E-Mail an Konto- und Kreditkarteninformationen von Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern zu gelangen, geben sich per E-Mail als „Bundesministerium der Finanzen“ aus und behaupten, die betroffenen Bürger hätten einen Steuererstattungsanspruch.
Weitere Informationen finden Sie rechts unter "Weitere Informationen".

Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und das Fernabsatz-Widerrufsrecht

Das am 13. Juni 2014 in Kraft getretene Gesetz betrifft insbesondere das Widerrufsrecht im Fernabsatz.
Händler sollten sich frühzeitig über die Änderungen informieren und diese rechtzeitig umsetzen.
Überblick über die neuen Regelungen:
1. Widerrufsfrist
Die Widerrufsfrist wurde für alle Mitgliedstaaten auf 14 Tage ab Erhalt der Ware festgelegt. Vorher betrug die Mindestfrist in einigen Ländern nur 7 Tage.
2. Widerrufsrecht bei falscher Belehrung
Das sogenannte “ewige Widerrufsrecht” wurde abgeschafft. Im Falle einer fehlenden oder nicht korrekten Widerrufsbelehrung verlängert sich das Widerrufsrecht nach Ablauf der 14-Tages-Frist auf dann 12 Monate und 14 Tage. Nach früherem Recht blieb das Widerrufsrecht unbefristet ("ewig") bestehen, wenn der Verbraucher keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten hatte.
3. Widerrufserklärung
Verbraucher müssen den Widerruf nun ausdrücklich erklären. Das bloße Zurücksenden der Ware reicht dafür nicht mehr aus. Früher genügte die alleinige Rücksendung der Ware für eine Widerrufserklärung. Der Unternehmer kann nun den Verbrauchern ein (Internet-)Formular zur Verfügung stellen, welches diese ausfüllen dem Unternehmen zusenden können.
4. Kosten der Hinsendung
Die regulären Hinsendekosten trägt der Unternehmer mit Ausnahme etwaiger Expresszuschläge. Früher musste der Unternehmer dem Verbraucher zwar auch schon die Kosten für die Hinsendung der Ware erstatten, jedoch zählten Zuschläge für Express- oder Nachnahmeversand ebenfalls zu den Hinsendekosten.
5. Kosten der Rücksendung
Die Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts sind - unabhängig vom Warenwert - nun vom Verbraucher zu tragen, wenn der Händler über diese Rechtsfolge vorab belehrt hat.
Früher konnte der Unternehmer dem Verbraucher die Kosten für die Rücksendung der Ware nur dann vertraglich im Rahmen einer Kostentragungsvereinbarung auferlegen, wenn der Preis der zurückzusendenden Ware nicht mehr als 40,00 Euro betrug. Den Unternehmern ist es jedoch freigestellt, auch weiterhin die Rücksendekosten zu übernehmen.
6. Zurückbehaltungsrecht
Der Unternehmer kann die Rückerstattung des Kaufpreises verweigern, solange er die Ware nicht erhalten oder der Verbraucher die Rücksendung der Ware nicht nachgewiesen hat.
Das ist im Vergleich zum früheren Recht ein Vorteil, denn früher hatten sowohl der Unternehmer als auch der Verbraucher das Recht, die eigene Leistung bis zur Erfüllung der Gegenleistung zu verweigern. Dies war im Versandhandel eine unglückliche Ausgangslage. Für beide Seiten gilt nun eine Frist von 14 Tagen für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen.
7. Erweiterung der Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Nun ist es zum Beispiel nicht mehr möglich, bei der Lieferung versiegelter Waren - die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind - den Vertrag zu widerrufen.
8. Kein Widerrufsrecht bei Downloads
Ein Erlöschen des Widerrufsrechts bei Downloads ist nun explizit geregelt. Früher gab es dazu noch keine konkrete gesetzliche Vorschrift. Gleichwohl haben einzelne Gerichte bereits entschieden, dass bei einem Download-Produkt der Widerruf ausgeschlossen ist. Mit der gesetzlichen Neuerung wird diese Rechtsprechung bestätigt.
9. Zahlung
Der Unternehmer darf bei Zahlungen mit Kreditkarte oder anderen bestimmten Zahlungsmitteln nicht über Zuschläge mitverdienen. Den Verbrauchern muss mindestens ein zumutbares Zahlungsmittel ohne Aufschläge angeboten werden.

Weitere Informationen können Sie dem Whitepaper "Neues Verbraucherrecht ab 13. Juni 2014" von TRUSTED SHOPS mit verschiedenen Musterwiderrufsbelehrungen (unter "Downloads") entnehmen.

Regeln für Spielgeräteaufsteller

Regeln für Spielgeräteaufsteller seit dem 1. September 2013 | Unterrichtung für Automatenaufsteller nach § 33c Gewebeordnung
Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Automatenaufsteller) können nach einer Änderung der Gewerbeordnung ab dem 1. September 2013 nur dann eine Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes erhalten, wenn sie an einer Unterrichtung über die notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz teilgenommen haben.

Für die Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sowie das mit der Aufstellung betraute Personal des Aufstellers wird durch den neuen § 33c GewO ein IHK-Unterrichtungsnachweis eingeführt, mit dem gewährleistet werden soll, dass Gewerbetreibende und Mitarbeiter/innen, die die Geräte aufstellen, über die erforderliche Sachkunde verfügen. Das Unterrichtungsverfahren ist den Industrie- und Handelskammern übertragen worden. Die Unterrichtung für die im Bezirk der IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid ansässigen Automatenaufsteller beziehungsweise deren Mitarbeiter/innen wird von der IHK Köln durchgeführt. Nähere Informationen zur Anmeldung für die Unterrichtung und zur Sachkundeprüfung sowie die Ansprechpartner der IHK Köln erhalten Sie in der Rubrik "Weitere Informationen" unter der Überschrift„Neue Regeln für Spielgeräteaufsteller“.
Recht und Steuern

Hilfe für KMUs bei Fragen zum Gewerblichen Rechtsschutz

Das European Intellectual Property Rights Helpdesk (IPR Helpdesk) bietet kostenfreie Beratung,Informationen und Schulungen zum Thema geistiges Eigentum an. Es richtet sich an europäische KMU, die an EU-geförderten Forschungsprojekten teilnehmen; KMU mit Fokus auf internationalen Technologietransfer sowie Multiplikatoren wie Forschungseinrichtungen, Wirtschafts-, Unternehmens- und Gründerverbände.

Nähere Hinweise entnehmen Sie bitte der Website: www.iprhelpdesk.eu und der beigefügten Kurzinformation.
Recht und Steuern

Entlastungen für Kleinstkapitalgesellschaften beim Jahresabschluss seit 28.12.2012

Am 28.12.2012 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) in Kraft getreten. Damit sind Entlastungen für Kleinstkapitalgesellschaften verbunden.
Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen:
Besondere Vorschriften für Kleinstkapitalgesellschaften, definiert in § 267a HGB
Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten:
350.000 EUR Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3)
700.000 EUR Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer
Einzelheiten zur Zusammensetzung der Bilanzsumme finden sich in § 267a HGB.
Für Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland gilt § 325a Abs. 3 HGB.
Sondervorschriften für bestimmte Personenhandelsgesellschaften finden sich in § 264c Abs. 5 HGB.
Nach § 336 Abs. 2 HGB sind die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nicht auf Genossenschaften anzuwenden.
Hinterlegungsoption für Kleinstkapitalgesellschaften
Kleinstkapitalgesellschaften können wählen, ob sie ihre Jahresabschlüsse beim Bundesanzeiger einreichen und offenlegen oder beim Unternehmensregister hinterlegen. Entscheidet sich das Unternehmen für die Hinterlegung beim Unternehmensregister, so muss der Jahresabschluss beim Bundesanzeiger (elektronisch) eingereicht werden, verbunden mit dem Antrag, diesen zur Hinterlegung an das Unternehmensregister weiterzureichen. Zudem muss dem Bundesanzeiger mitgeteilt werden, dass die Größenmerkmale für die Kleinstkapitalgesellschaft eingehalten werden.
Die Einsichtnahme Dritter in den beim Unternehmensregister hinterlegten Jahresabschluss erfolgt auf Antrag durch Übermittlung einer kostenpflichtigen Kopie. Die Kleinstkapitalgesellschaft kann ihre eigene hinterlegte Bilanz einsehen beziehungsweise soll vom Bundesanzeiger kostenlos eine Kopie der hinterlegten Bilanz erhalten.
Die Hinterlegung ist, wie auch die Einreichung und Offenlegung beim Bundesanzeiger, im Rahmen der gesetzlichen Fristen vorzunehmen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem können zur Erzwingung der Offenlegung Ordnungsgelder von grundsätzlich 2.500 Euro bis höchstens 25.000 Euro festgesetzt werden (§§ 334, 335 HGB).

Nach dem am 10.10.2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuch wird das Ordnungsgeld für Kleinstkapitalgesellschaften von 2.500 Euro auf 500 Euro herabgesetzt, wenn der Jahresabschluss beim Bundesanzeiger nach Ablauf der sechswöchigen Androhungsfrist, aber vor Festsetzung des Ordnungsgeldes eingereicht wird und wenn die Kleinstkapitalgesellschaft von der Möglichkeit der Hinterlegung des Jahresabschlusses Gebrauch gemacht hat. Einzelheiten dazu finden Sie unter "Weitere Informationen".
Geringere Gliederungstiefe der Bilanz
Nach § 266 Abs. 1 HGB brauchen Kleinstkapitalgesellschaften nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen.
Verkürzte Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung
Nach § 275 Abs. 5 HGB können Kleinstkapitalgesellschaften eine verkürzte Gliederung (Umsatzerlöse, sonstige Erträge, Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen, sonstige Aufwendungen, Steuern, Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) wählen. In diesem Fall können die Erleichterungen von § 276 HGB jedoch nicht in Anspruch genommen werden, vgl. Satz 3.
Ausnahme von der Anhangpflicht
Kleinstkapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen auf den Anhang verzichten (§ 264 Abs. 1 HGB). In diesen Fällen muss die Kleinstkapitalgesellschaft unter der Bilanz folgende Angaben machen: Angaben zu den Haftungsverhältnissen nach § 251 und § 268 Abs. 7 HGB; Angaben zu den gewährten Vorschüssen und Krediten an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe nach § 285 Nr. 9c HGB. Ist die Kleinstkapitalgesellschaft eine Aktiengesellschaft oder KGaA, so müssen zusätzliche Angaben (§ 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) zum Bestand an eigenen Aktien gemacht werden und weitere Angaben gemacht werden (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB).
Zeitwertbewertung für Kleinstkapitalgesellschaften
In § 253 Abs. 1 HGB ist die Zeitwertbewertung für Kleinstkapitalgesellschaften nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen beziehungsweise ausgeschlossen, soweit diese bestimmte Erleichterungen nach dem MicroBilG in Anspruch nehmen. 
Änderung des § 264 Abs. 3 HGB – Jahresabschluss von Töchtern mit Müttern in anderen EU-Mitgliedstaaten
Die geänderte Regelung in § 264 Abs. 3 HGB behandelt Töchter von Müttern in anderen EU-Mitgliedstaaten künftig vergleichbar mit reinen Inlandssachverhalten. Die Änderungen finden erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen.
Anwendbarkeit der geänderten Vorschriften
Nach Art. 79 EGHGB und Art. 26f EGAktG finden die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse Anwendung, die sich auf einen nach dem 30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen.
Folgeänderungen im Aktiengesetz
Die Folgeänderungen der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften finden sich in §§ 152 Abs. 4, 158 Abs. 3 und § 160 Abs. 3 AktG.
Recht und Steuern

Verkauf von Feuerwerkskörpern vor Silvester

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern im Einzelhandel ist reglementiert. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (zum Beispiel Tischfeuerwerk) darf über das ganze Jahr an Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, verkauft werden.
Feuerwerkskörper der Kategorie 2 beinhalten die typischen Artikel des Silvesterfeuerwerks mit Raketen und Böllern und dürfen nur an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und nur in der Zeit vom 29. Dezember bis 31. Dezember verkauft werden. Dies gilt auch für Sortimente, die Feuerwerkskörper der Kategorien 1 und 2 enthalten. In Jahren, in denen der 28. Dezember auf einen Donnerstag, Freitag oder Samstag fällt, darf der Verkauf bereits am 28. Dezember beginnen.
Der Verkauf muss von Unternehmen, die ertsmals Feuerwerkskörper vertreiben wollen, der zuständigen Bezirksregierung angezeigt werden. Für unsere Region ist dies die Bezirksregierung Düsseldorf. 
Weitere Hinweise der Bezirksregierung Düsseldorf (unter anderem einen Vordruck für eine Verkaufsanzeige und Informationen für Einzelhändler) finden Sie unter „Weitere Informationen“.
Recht und Steuern

Warnung vor betrügerischen E-Mails mit falschem Steuerrückerstattungsanspruch

Zurzeit versuchen Betrüger, die sich als "Bundeszentralamt für Steuern" ausgeben, per E-Mail an Konto- und Kreditkarteninformationen von Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern zu gelangen. Sie behaupten, die betroffenen Bürger hätten zuviel Einkommensteuer gezahlt.
Es wird dringend davor gewarnt, das angehängte Antragsformular zu öffnen und auf die Nachricht zu reagieren.

Recht und Steuern

Preisliste des Bundesanzeigers für entgeltliche Publikationen

Seit dem 1. Januar 2016 gilt die aktuelle Preisliste für Veröffentlichungen im Bundesanzeiger. Die Preisliste können Sie über die Internetseite des Bundesanzeigers unter "Weitere Informationen" abrufen.
Recht und Steuern

Sperrung der künftigen xxx-domain

Die ICANN (internationale Vergabestelle für Top level domains) hat beschlossen, den bisher beschränkten Top-level Raum quasi unbegrenzt zu öffnen. Künftig werden domain Endungen wie bmwi, faz, ihk etc. neben den bisher bekannten (zum Beispiel: .de, .com) möglich sein. Damit wird auch eine xxx-domain für erotische Dienstleistungen geschaffen. Markeninhaber können ihre Marken hierfür sperren lassen. Eine 30-Tagefrist läuft ab dem 07.09.2011.
Um unliebsamen Überraschungen vorzubeugen, hat die ICANN eine "sunrise-period "von 30 Tagen ab dem 07.09.2011 (Ende: 07.10.2011) vorgesehen, innerhalb der Markeninhaber für einen Betrag zwischen 200 und 300 Dollar die Verwendung ihrer Marke im xxx Segment zunächst für 10 Jahre sperren können.
Eine Verlängerung der Sperrung für weitere 10 Jahren wird möglich sein. Auch die Vergabe der xxx-domain erfolgt nach dem "first come first served"-Prinzip. Die Sperrung muss über einen akkreditierten Registrar vorgenommen werden. Interessierte Unternehmen sollten ihren domain-Provider ansprechen, welche Unterlagen benötigt werden und an wen der Antrag gerichtet werden muss.
Recht und Steuern

Anzeigepflicht für Finanzanalysten

Finanzanalysten müssen ihre Tätigkeit unverzüglich der BaFin anzeigen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass alle natürlichen und juristischen Personen, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung von Finanzanalysen oder deren Weitergabe verantwortlich sind, dies nach § 34c Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) der BaFin unverzüglich anzuzeigen haben.
Nicht von der Anzeigepflicht erfasst sind:
· Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften, da diese Unternehmen der Bundesanstalt bereits bekannt sind,
· bei einem anzeigepflichtigen Unternehmen angestellte Analysten und
· Journalisten, wenn diese einer vergleichbaren Selbstregulierung unterliegen.
Für die Anzeige nach § 34c WpHG hat die BaFin ein Formular veröffentlicht. Erhält die Bundesanstalt Hinweise, dass ein Unternehmen oder eine Person Finanzanalysen erstellt oder verbreitet, ohne dass es/sie diese Tätigkeit bei der Aufsicht angezeigt hat, versendet die BaFin Auskunftsersuchen, um die Einhaltung der Pflichten nach § 34b und § 34c WpHG zu überwachen.
Recht und Steuern

EuGH: Internetmarktplatzbetreiber stärker in der Pflicht

Mit Urteil vom 12.07.2011 (C-324/09) zur Auslegung von Unionsrecht hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechte von Markeninhabern gegenüber Verkaufsplattformen im Internet gestärkt. Falls diese eine "aktive" Rolle, etwa durch Hilfestellungen zur Optimierung des Online-Auftritts, einnehmen, können sie sich nicht darauf berufen, nur die Plattform für die Warenpräsentation im Internet bereitgestellt zu haben.
Dem Urteil liegt die Anfrage des High Court (Vereinigtes Königreich) in einem Verfahren von L´Oréal u. a. gegen eBay zugrunde. L´Oréal ist Inhaber bekannter Marken und vertreibt seine Erzeugnisse (vor allem Kosmetika und Parfums) über ein geschlossenes Vertriebssystem, in dessen Rahmen Vertragshändler keine Produkte an Nichtvertragshändler liefern dürfen.
L´Oréal wirft eBay vor, an Markenrechtsverstößen, die gewerbliche Nutzer auf der eBay-Website begangen haben, beteiligt zu sein. Denn durch den Kauf von Schlüsselwörtern von entgeltlichen Internet-Referenzierungsdiensten (wie etwa AdWords von Google), die den Marken von L´Oréal entsprächen, leite eBay ihre Nutzer zu rechtsverletzenden Waren, die auf ihrer Website zum Verkauf auch an Verbraucher in der Union angeboten würden.
Falls die Internet-Verkaufsplattformen eine "aktive" Rolle spielen würden, etwa durch Hilfestellungen zur Optimierung des Online-Auftritts, könnten sie nicht darauf berufen, nur die Plattform für die Warenpräsentation im Internet bereitgestellt zu haben (Haftungsfreistellung für bloßes "Hosting" nach Art. 14 der Richtlinie 2001/31 durch eine rein technische, passive und neutrale Vermittlung von Inhalten). Doch selbst bei Fehlen einer „aktiven“ Rolle seien Internet-Verkaufsplattformen für Rechtsverletzungen auf ihrer Plattform verantwortlich, wenn sie sich der Rechtsverletzungen bewusst seien und nicht unverzüglich tätig würden, um die betreffenden Daten zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.
Den Mitgliedsstaaten obliege es sicherzustellen, dass die nationalen Gerichte den Betreibern Maßnahmen auferlegen können, die sowohl zur Beseitigung rechtsverletzender Angebote als auch zur Vorbeugung erneuter Verletzungen beitragen. Solche Maßnahmen müssen nach Auffassung des EuGH wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dürfen keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten.
Das Urteil des EuGH und die zugleich veröffentlichte Pressemitteilung, die die Kernaussagen des Urteils zusammenfasst, finden Sie unter „Weitere Informationen“.
Recht und Steuern

Korruptionsbekämpfung durch den UK Bribery Act

Seit dem 1. Juli 2011 ist der bereits 2010 vom britischen Parlament verabschiedete UK Bribery Act in Kraft. Es handelt sich um das Korruptionsbekämpfungsgesetz Großbritanniens, das auch deutsche Unternehmen betrifft, die Geschäftsbeziehungen nach Großbritannien haben und irgendwo auf der Welt bestechen, Bestechungen annehmen oder nicht durch Compliance-Systeme dafür sorgen, dass Korruption durch Dritte zugunsten ihres Unternehmens unterbleibt.

Das britische Gesetz hat erhebliche Auswirkungen auch auf deutsche Unternehmen, sofern sie eine Tochtergesellschaft, unselbständige Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen in UK oder geschäftliche Verbindungen nach Großbritannien haben. Unter Strafe stehen sowohl die aktive als auch die passive Bestechung sowie die Bestechung ausländischer Amtsträger (inklusive sogenannter Beschleunigungszahlungen), aber auch die unterlassene Verhinderung von Bestechung durch Unternehmen (Compliance). Gegen letzteren Vorwurf können sich Unternehmen durch den Nachweis von Compliance-Maßnahmen strafbefreiend rechtfertigen, sofern den britischen Strafverfolgungsbehörden diese Maßnahmen ausreichend erscheinen.
Es ist im Übrigen unerheblich, ob die Bestechungstat in Großbritannien erfolgt ist oder ob die Haupttat selbst überhaupt verfolgt wird – faktisch bedeutet das eine weltweite Geltung mit schwer einzuschätzenden Risiken für alle Unternehmen.
Im Rechtsausschuss des Deutschen Industrie- und Handelskammmertages (DIHK) am 08.06.2011 wurde der UK Bribery Act intensiv diskutiert:
Darüber, ob der UK Bribery Act mit den schon bekannten Anforderungen aus den USA gleichlaufe und insofern keine zusätzlichen Anforderungen an die Unternehmen stelle, besteht keine Einigkeit. Insbesondere hinsichtlich der in Großbritannien vorgesehenen Strafbarkeit von Beschleunigungszahlungen scheint es Unterschiede zu geben. Fraglich ist auch, inwieweit Unternehmen gegenüber UK-Strafverfolgungsbehörden zur Auskunft verpflichtet sind. Es wird auf das Problem hingewiesen, dass die in Deutschland bislang strafrechtlich nicht sanktionierte Abgeordnetenbestechung künftig in UK verfolgt und sanktioniert werden kann, also auch dann, wenn ein deutsches Unternehmen einen deutschen Abgeordneten besticht. Sogar eine doppelte Strafverfolgung innerhalb der EU sei künftig eventuell möglich, was sehr kritisch gesehen und als „unfreundlicher Akt“ innerhalb der EU, wenn nicht gar als völker- und EU-rechtswidrig beurteilt wird. Im Übrigen sei es auch widersprüchlich, wenn einerseits im Zusammenhang mit EU-Verbraucherrecht ein Zwang zur Belieferung von Kunden in allen EU-Mitgliedstaaten diskutiert wird und gleichzeitig aus einer solchen Belieferung und damit Geschäftsbeziehung ein strafrechtlicher Anknüpfungspunkt für die extraterritoriale Anwendung von Gesetzen entstehe. Die bisher in Deutschland erfolgreich vermiedene Standardisierung von Compliance-Programmen würde nun über den Umweg UK doch eingeführt werden, da der UK Bribery Act Mindestanforderungen vorgibt. Für große Unternehmen bedeute dies nichts Neues und wohl allenfalls geringen Anpassungsbedarf; kleine und mittlere Unternehmen hingegen werden diese Standards in der Praxis entweder nicht im Detail kennen oder kaum erfüllen können. Da Deutschland besonders durch den Mittelstand geprägt sei, werde der UK Bribery Act gerade deutsche Unternehmen besonders belasten.
Der DIHK hatte schon relativ frühzeitig auf die problematische extraterritoriale Anwendung des UK Bribery Acts auf deutsche Unternehmen hingewiesen und steht hierzu im Kontakt unter anderem mit der Auslandshandelskammer (AHK) Großbritannien und dem Bundesinnenministerium.
Für die praktischen Auswirkungen kommt es nun darauf an, wie die britischen Strafverfolgungsbehörden das Gesetz anwenden. Trotz der sehr unbestimmten Rechtsbegriffe und der recht unklaren Regelung, was denn überhaupt relevante Geschäftsbeziehungen sind – aus dem Gesetz geht zum Beispiel nicht hervor, ob ein einzelner Verkauf von Ware an einen britischen Verbraucher ausreicht (Einschätzung: wohl nicht) –, scheint man dort doch mit Augenmaß an die Umsetzung heranzugehen. Dies wird auch in den offiziellen Leitlinien zum Bribery Act betont. Das birgt allerdings das Risiko, dass es immer Einzelfallentscheidungen geben wird und Unternehmen im Voraus nie rechtssicher einschätzen können, wie ihr Einzelfall möglicherweise beurteilt wird.
Den UK Bribery Act und die Leitlinien (Guidance) für Unternehmen zum UK Bribery Act in Lang- und Kurzfassung finden Sie unter „Weitere Informationen“.
Recht und Steuern

Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche

1. Allgemeines
Im täglichen Geschäftsverkehr werden eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Unternehmern, aber auch zwischen Unternehmern untereinander abgeschlossen, beispielsweise Kaufverträge, Werkverträge, Mietverträge und andere. Aus diesen Verträgen entstehen Verpflichtungen, wie z. B. die Bezahlung des Kaufpreises. Der Geltendmachung solcher Ansprüche ist zeitlich eine gesetzliche Grenze gesetzt. Das bedeutet, dass nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist der Schuldner sich auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruches verweigern kann. Der Gläubiger kann seinen Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen, obwohl der Anspruch rechtlich gesehen weiter bestehen bleibt und man mit ihm z.B. unter bestimmten Voraussetzungen aufrechnen kann.
Ansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren (regelmäßige Verjährung). Für Mängel an einem Bauwerk und verwandte Konstellationen ist die Verjährung auf fünf Jahre ausgedehnt. Dreißig Jahre beträgt sie u.a. für Herausgabeansprüche aus sog. dinglichen Rechten, wie Eigentum oder einem Pfandrecht, Ansprüchen, die rechtskräftig festgestellt sind, sowie bestimmten weiteren Fällen, wie vollstreckbaren Vergleichen und Urkunden. Forderungen aus Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten.
Auch familien- und erbrechtliche Ansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren.
2. Beginn der Verjährungsfristen und Verjährungshöchstfristen
Von entscheidender Bedeutung ist bei jeder Verjährungsfrist, wann die Frist zu laufen beginnt.
  • Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (Jahresendverjährung). Der Kenntnis des Schuldners wird die grob fahrlässige Unkenntnis des Schuldners gleichgesetzt.
  • Abweichend von der gesetzlichen Regelung können vertraglich auch andere Verjährungsfristen und ein anderer Verjährungsbeginn vereinbart werden. Ausgenommen sind jedoch besondere, zwingende Verjährungsfristen, wie sie insbesondere für Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern gelten. 
Zur Erzielung von Rechtssicherheit bestimmt das Gesetz für die regelmäßige Verjährung Verjährungshöchstfristen, sog. Maximalfristen, nach denen Ansprüche ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob-fahrlässige Unkenntnis verjähren. Die allgemeine Maximalfrist beträgt zehn Jahre von der Entstehung des Anspruchs an.
Besondere Regeln gelten hierbei für Schadenersatzansprüche. Es verjähren:
  • Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit ohne Rücksicht auf Entstehung des Anspruchs, Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des schadensauslösenden Ereignisses und der Person des Schuldners 30 Jahre nach Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis
  • andere Schadensersatzansprüche (z.B. wegen eines Vermögensschadens oder einer Eigentumsverletzung) kenntnisunabhängig entweder in 10 Jahren von ihrer Entstehung an oder ohne Rücksicht auf die Anspruchsentstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an; maßgeblich ist hier die jeweils kürzere Frist.
Sonderregeln gelten auch für erbrechtliche Ansprüche.
Die Verjährungshöchstfristen begründen keine Jahresendverjährung. Hier ist der Verjährungsbeginn auf den Tag genau zu bestimmen.
Bei Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährung unterliegen, gelten besondere Regeln.
3. Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
Kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche bei beweglichen Sachen, werk- und reisevertragliche Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache/Abnahme/vertraglich vereinbartem Reiseende (keine Jahresendverjährung). Gewährleistungsansprüche bei Baumängeln (gleichgültig, ob ein Kaufvertrag oder ein Werkvertrag geschlossen wurde) und mangelhaften eingebauten Baumaterialien (Baustoffe und –teile) verjähren in fünf Jahren. Hinzu treten weitere Fristen, z.B. bei verschwiegenen Mängeln.
4. Hemmung und Neubeginn der Verjährung
Die Verjährung kann durch bestimmte Ereignisse gehemmt sein oder neu beginnen.
Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht einberechnet. Insbesondere schwebende (ernsthafte) Verhandlungen hemmen die Verjährung. Bei Verhandlungen über das Bestehen eines Anspruchs müssen daher nicht sofort gerichtliche Schritte zur Abwendung der Verjährung eingeleitet werden. Die Verjährung ist solange gehemmt, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Weitere wichtige Hemmungstatbestände nennt § 204 BGB (Hemmung durch Rechtsverfolgung), u.a.:
  • Klageerhebung oder lediglich Einreichung der Klage, falls die Klageschrift in Kürze zugestellt wird
  • Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren
  • Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens
  • Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren.  
In diesen Fällen endet die Hemmung sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens oder, bei Stillstand, weil das Verfahren nicht weiter betrieben wird, sechs Monate nach Ende der letzten Verfahrenshandlung.
Der Neubeginn der Verjährung, § 212 BGB, bewirkt, dass die bereits angelaufene Verjährungsfrist in voller Länge erneut zu laufen beginnt. Der Neubeginn der Verjährung erfolgt, wenn
  • der Schuldner den Anspruch anerkennt, z.B. durch Abschlagszahlung oder Sicherheitsleistung
  • gerichtliche oder behördliche Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen oder beantragt werden, es sei denn, diese werden später wieder aufgehoben oder dem Vollstreckungsantrag wird nicht stattgegeben oder dieser wird zurückgenommen. 
Ob Mängelbeseitigungsmaßnahmen oder -versuche des Verkäufers zu einer Hemmung oder zum Neubeginn der Verjährung der Mängelansprüche des Käufers führen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Recht und Steuern

OLG Düsseldorf zu "Made in Germany"

Bei Industrieprodukten, die mit den Aussagen „Produziert in Deutschland“ oder „Made in Germany“ beworben werden, müssen alle wesentliche Herstellungsschritten in Deutschland durchgeführt werden. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 5. April 2011 festgestellt (I-20 U 110/10).
Die Entscheidung betrifft ein Besteckset. Auf dessen Produktverpackung befand sich der Hinweis „Produziert in Deutschland“ und eine abgebildete Deutschlandfahne. In der Verpackung war bei den Pflegehinweisen der Zusatz „Made in Germany“ angebracht. Die Herstellung der Rohmesser fand in China statt. In Deutschland wurden die Messer einer Nachbearbeitung in Form des Polierens unterzogen. Die übrigen Teile des Bestecksets, nämlich Löffel und Gabeln, sowie die Verpackung wurden in Deutschland durch die Beklagte hergestellt.
Das OLG sah in den genannten Angaben einen unzulässigen geografischen Herkunftshinweis. Als „produziert in Deutschland“ dürfe nur Ware gekennzeichnet werden, die maßgeblich in Deutschland hergestellt bzw. deren wertbestimmende Eigenschaften nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise aus deutscher Produktion stammen. Die besondere Herausstellung des Herstellungslandes begründe beim Verbraucher die Erwartung, sämtliche Teile des beworbenen Bestecks seien in Deutschland hergestellt. Dabei komme nicht auf eine bestimmte Qualitätserwartung des Verbrauchers an. Seine Motivation, sich gerade für ein in Deutschland hergestelltes Produkt zu entscheiden, könne auch andere Gründe, z. B. die Sorge um deutsche Arbeitsplätze, haben. Das OLG hat damit der vorinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2010 (Az. 2a O 12/10) in vollem Umfang beigepflichtet.
Recht und Steuern

Weiterer Scheckbetrugsversuch aus Dubai

Im Juli 2008 haben wir vor einem dreisten Scheckbetrüger aus Dubai gewarnt, siehe unter "Mehr zum Thema". Leider ist diese Warnung weiterhin aktuell. Kürzlich berichtete uns ein Solinger Unternehmen von einem fast identischen Fall, in dem eine Zahlung für eine Warenbestellung aus Dubai - angeblich durch einen Irrtum - zehnmal so hoch ausfiel: Statt 7.728 Euro wurde ein Scheck über 77.280,50 Euro übersandt. "Der Einfachheit halber" - so der "Vorschlag" des Bestellers - solle der Scheck dem Solinger Unternehmen gutgeschrieben und die Differenz dem Besteller zurücküberwiesen werden. Wie sich heraussstellte, war der Scheck jedoch gefälscht.
Deshalb raten wir dringend, in solchen Fällen wachsam zu sein, bei der IHK, der Auslandshandelskammer oder der eigenen Bank Auskünfte einzuholen und keine Zahlungen oder Überweisungen zuviel gezahlter Beträge zu leisten.
Recht und Steuern

Neue Impressumspflichten für Versicherungsvermittler und -berater

Nach einem inzwischen rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11.02.2010 müssen Versicherungsvermittler und -berater auch Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 a) bis c) TMG im Impressum machen, also
a) die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, und
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind,
nennen.
Einzelheiten und Beispiele für Impressumsangaben finden Sie unter "Mehr zum Thema".
Recht und Steuern

Achtung: Betrugsmasche!

Die IHK wurde über eine neue Betrugsmasche in Verbindung mit belästigender Telefonwerbung informiert. Das Vorgehen ist wie folgt: Per Telefon erfolgt eine Kontaktaufnahme zu Gastronomiebetreibern. Diesen wird die Verpflichtung auf den Aushang von Hinweistafeln nach dem Jugendschutzgesetz gegeben. Dabei würden nur solche Tafeln der anrufenden Firma den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, weil andere Hinweise u.a. das Risiko einer Urheberrechtsverletzung in sich bergen würden, oder ganz einfach einen rechtsfehlerhaften Inhalt aufwiesen . Die Belieferung nach mündlichem Vertragsschluss erfolgt prompt mit der Rechnungstellung, die im Regelfall 93,50, Euro, mitunter einige hundert Euro betragen würde.
Die IHK warnt vor dieser Verkaufsmasche. Es besteht zwar die Verpflichtung, auf die jugendschutzrechtlichen Vorschriften hinzuweisen. Betroffene Unternehmer sollten aber - wie stets - die Angebote verschiedener Anbieter prüfen .
Recht und Steuern

Alles Wissenswerte zu den Regelungen beim Verbraucherkredit

Neuregelungen beim Verbraucherkredit durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
Die Vorschriften zum Verbraucherdarlehensrecht wurden zum 11. Juni 2010 geändert. Die neuen Rechtsvorschriften wurden weitgehend durch die §§ 491 bis 512 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt und gelten für Kreditverträge mit Verbrauchern, die nach dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden.
Geltungsbereich der neuen Regeln:
Ausgenommen sind insbesondere folgende Kredite:
  • unter 200 Euro, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB
  • bestimmte Arbeitnehmerdarlehen, § 491 Abs. 2, Nr. 4 BGB,
  • bestimmte Förderdarlehen, § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB,
  • und Immobilienkredite, § 491 Abs. 3 BGB.
Hinsichtlich der Immobilienkredite gilt aber, dass ohnehin bei der notariellen Beurkundung umfangreiche Angaben zu Zinsen und Kosten gemacht werden müssen.
Die Bestimmungen zum Verbraucherdarlehen gelten nicht nur für reine Darlehensverträge, sondern auch für andere Finanzierungsgeschäfte, so zum Beispiel
  • Teilzahlungsgeschäfte und
  • Leasingverträge.
Bestehende Ausnahmevorschriften sind aufgehoben. Bei Teilzahlungsgeschäften und bei Finanzierungsleasingverträgen werden Verbraucher also ebenso geschützt wie bei Verbraucherdarlehensverträgen.
Informationspflichten und Musterwiderruf:
Kernstück der gesetzlichen Regelung ist das Muster für die Widerrufsinformation, dessen Verwendung fakultativ ist. Wenn der Darlehensgeber das Muster in der vorgegebenen Art und Weise in den Verbraucherdarlehensvertrag aufnimmt, kommt ihm eine Gesetzlichkeitsfiktion zugute. Die in Bezug auf das Widerrufsrecht bestehenden vertraglichen Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher gelten als erfüllt.
Zudem gibt es für unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher. Anhand dieser Muster werden sämtliche Kosten des Darlehens erkennbar. Unterschiedliche Angebote können besser als bisher miteinander verglichen werden. Die Muster gelten europaweit, so dass Kunden auch Angebote aus dem europäischen Ausland einholen und vergleichen können. Die Muster befinden sich im Gesetzestext unter „Externe Links”.
Darüber hinaus enthält das Gesetz weitere Anpassungen und Klarstellungen. Insbesondere wird den Darlehensgebern ermöglicht, Angaben, die sie eigentlich in den Vertrag hätten aufnehmen müssen, unter bestimmten Voraussetzungen später noch nachzuholen. Die Verbraucherinteressen werden dabei durch eine Hinweispflicht des Darlehensgebers gewahrt. Dieser hat den Verbraucher im Zuge der Nachholung darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn der Darlehensnehmer die nachgeholten Pflichtangaben erhalten hat. Außerdem wird in diesen Fällen die Widerrufsfrist auf einen Monat statt der üblichen 14 Tage verlängert.
Kündigung und vorzeitige Rückzahlung:
Die Kündigung von Darlehensverträgen wird neu geregelt. Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen, § 500 BGB. Dabei darf die Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen, die nicht durch ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf höchstens ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt.
Werbung:
Die Werbung für Darlehensverträge wird stärker reglementiert. Damit reagiert der Gesetzgeber auf das weitverbreitete Phänomen, dass Werbung mit beinahe schon utopisch günstigen Zinssätzen betrieben wird. Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen mit Zahlen wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl herausstellen, etwa einen besonders niedrigen Zinssatz. Vielmehr müssen neben dem effektiven Jahreszins auch die weiteren Kosten des Vertrags angegeben und diese Angaben mit einem realistischen Beispiel erläutert werden, § 6 a Preisangabenverordnung. Der Kunde soll sich darauf verlassen können, dass ein Beispiel gewählt wurde, das realistisch für zwei Drittel der aufgrund der Werbung zuschließenden Darlehensverträge ist.
Im Einzelnen gelten zur Werbung folgende Vorgaben:
1. Allgemein:
  • Sollzinssatz. Es ist anzugeben, ob dieser gebunden oder veränderlich oder kombiniert ist und welche sonstigen Kosten der Beworbene im Falle eines Vertragsabschlusses im Einzelnen zusätzlich zu entrichten hat.
  • Nettodarlehensbetrag,
  • effektiver Jahreszins.
2. Die Werbung muss zusätzlich die folgenden Angaben enthalten, sofern diese vom Werbenden zur Voraussetzung für den Abschluss des beworbenen Vertrags gemacht werden:
  • Vertragslaufzeit,
  • bei Teilzahlungsgeschäften die Sache oder Dienstleistung, den Barzahlungspreis sowie den Betrag der Anzahlung,
  • gegebenenfalls Gesamtbetrag und Betrag der Teilzahlungen
3. Beispielsfall:
Bei Auswahl des Beispiels muss der Werbende von einem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem er erwarten darf, dass er mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abschließen wird.
Recht und Steuern

Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer

Für Dienstleister gelten Informationspflichten. nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (kurz: DL-InfoV) die der Dienstleister stets zu erfüllen hat.
Die Informationspflichten auf Grund von  anderen Rechtsvorschriften, wie zum Beispiel des Telemediengesetzes (TMG), der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV), der Preisangaben-Verordnung (PangV), des Handelsgesetzbuchs (HGB), des GmbH-Gesetzes (GmbHG) und des Aktiengesetzes (AktG), bleiben unberührt. In der Regel sind dies Parallelinformationspflichten, die aber nur auf einen bestimmten Adressatenkreis Anwendung finden.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind grundsätzlich alle Dienstleister im Inland, aber auch solche, die im Inland ihre Niederlassung haben und in einem anderen Mitgliedstaat der EU tätig werden. Einbezogen sind beispielsweise Gewerbetreibende in den Bereichen Handel, Gastronomie, Handwerk, IT-Dienstleistungen sowie Freiberufler wie Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater.
Ausnahmen
Nicht von der DL-Info-Verkehrsverein betroffen sind:
  • Finanzdienstleister, insbesondere Pfandleiher, Darlehensvermittler, Kapitalanlagenvermittler und Versicherungsvermittler
  • private Sicherheitsdienste, d. h. insbesondere Tätigkeiten im Bereich der gewerbsmäßigen Bewachung mit Erlaubnispflicht nach § 34a GewO
  • Glücksspielanbieter, z. B. Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos, Wetten
  • Gesundheitsdienstleister
  • soziale Dienstleister gemeinnützig anerkannter Einrichtungen
  • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen
  • Notare und Gerichtsvollzieher
  • Verkehrsdienstleister
 Informationen, die stets bereitgehalten werden müssen
Nach der DL-InfoV müssen zwölf Informationen stets bereitgehalten werden:
1.   Name, Firma und Rechtsform
Der Dienstleister muss seinen Familien- und Vornamen, seine Firma bei Personengesellschaften OHG oder KG, bei Kapitalgesellschaften GmbH, AG oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)  oderbei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR), die nicht unter einer Firma im Sinne des Handelsgesetzbuchs auftreten können, die Familien- und Vornamen aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter und die Rechtsform angeben. Beim eingetragenen Kaufmann / Kauffrau (e. K. / e. Kfr.) wird auch die Angabe der Firma empfohlen.
2.   Angaben zur Kontaktaufnahme
Der Dienstleister muss die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern eine solche nicht existiert, wie z. B. in vielen Fällen des Reisegewerbes, eine ladungsfähige Anschrift benennen. Ferner muss er die schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglichen, insbesondere müssen eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Faxnummer angegeben werden. 
3.   Angabe von Registereintragungen
Ist der Dienstleister in einem öffentlichen Register eingetragen, so muss das jeweilige Register (Handels-, Vereins-, Partnerschafts-, oder Genossenschaftsregister) unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer mitgeteilt werden.
4.   Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
Werden Dienstleistungen erbracht, die einer behördlichen Zulassungspflicht (z. B. Immobilienmakler, Bauträger, Versteigerer) unterliegen, so muss die zuständige Aufsichtsbehörde oder der einheitliche Ansprechpartner, einschließlich Name und Anschrift benannt werden.
Hinweis: Bei einer Sitzverlegung kann sich die zuständige Aufsichtsbehörde ändern. Sie muss daher nicht zwangsläufig mit der Behörde identisch sein, welche die Erlaubnis erteilt hat.
5.    Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Falls der Dienstleister über eine Umsatzsteuer-Identifikations-nummer verfügt, muss er diese angeben. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss beim Bundesamt für Finanzen für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel beantragt werden.
6.    Angaben bei reglementierten Berufen
Zu den reglementierten Berufen zählen solche, deren Zugang gesetzlich geregelt ist (z. B. Rechtsanwälten, Ärzten) und solche, bei denen das Führen der betreffenden Berufsbezeichnung von bestimmten Voraussetzungen abhängt (z. B. bei Logopäden, Physiotherapeuten). Der Dienstleister muss in diesen Fällen die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde, benennen und – falls vorhanden – über die Mitgliedschaft in einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung unter Angabe von deren/dessen Namen informieren.
7.   Angaben zu allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Verwendet der Dienstleister allgemeine Geschäftsbedingungen, muss er diese dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung stellen – unabhängig ob es sich um einen Verbraucher, Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.
8.    Angaben zum anwendbaren Recht und Gerichtsstand
Sofern der Dienstleister Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand verwendet, muss er dies dem Dienstleistungsempfänger mitteilen.
9.    Angaben zu angebotenen Garantien
Bietet der Dienstleister Garantien an, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen, muss er diese gegenüber dem Dienstleistungsempfänger offenbaren, selbst wenn dieser ein Unternehmer ist, auf den entsprechende Sonderbestimmungen des im BGB geregelten Verbrauchsgüterkaufs nicht anwendbar sind.
10.  Angaben zur Dienstleistung
Der Dienstleister muss die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung mitteilen, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben.
11.  Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung
Falls eine solche besteht, muss der Dienstleister Angaben zu seiner Berufshaftpflichtversicherung machen, insbesondere Namen und Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich der Versicherung.
12.  Erforderliche Preisangaben
Sofern der Dienstleister den Preis für eine Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat, muss er den Preis zum maßgeblichen Zeitpunkt (s. u.) mitteilen. Sofern er den Preis nicht im Vornhinein festgelegt hat, muss er auf Anfrage den Preis der Dienstleistung mitteilen oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag zur Verfügung stellen. Für Preisangaben gegenüber Verbrauchern enthält die Preisangabenverordnung bereits abschließende über die hier normierten Regelungen hinausgehende Pflichten.
Über die bereits bestehenden Vorschriften des Handels-, Verbraucherschutz- oder Telemedienrechts regelt die Informations-Dienstleistungsverordnung nur folgendes wirklich neu:
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen auch gegenüber Unternehmern bekannt gemacht werden.
    Nach dem Bürgerlichen Gesetz werden die AGBs gegenüber Unternehmern selbst dann zum Vertragsbestandteil, wenn nicht auf sie hingewiesen wurde und keine Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand (vgl. §§ 310 Abs. 1, 305 Abs. 2 BGB).
  • Werden Garantien angeboten, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen, muss der Dienstleister es nicht nur gegenüber dem Verbraucher, sondern auch gegenüber einem Unternehmer offenbaren.
    Preisangaben müssen auch gegenüber Unternehmen mitgeteilt werden, sofern ein Preis für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt wurde.
Maßgeblicher Zeitpunkt
Die Informationen muss der Dienstleister vor Abschluss des Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen.
Informationswege
Die Dienstleister haben die Wahl, ihren Kunden die geforderten Informationen auf einem der folgenden Wege bereitzustellen:
  • als unaufgeforderte, direkte Mitteilung in jedem Einzelfall
  • als leicht zugänglicher Aushang am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses
  • via Internet (z. B. auf der Homepage oder zum Download) oder auf anderem elektronischem Weg oder
  • durch Abdruck in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung
Nur auf Anfrage bereit zu stellende Informationen
Folgende Informationen muss der Dienstleister nur auf Anfrage zur Verfügung stellen.
1.   Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind(z.B. bei Rechtsanwälten, Ärzten)
2.   Angaben zu ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten
3.   Angaben zu geltenden Verhaltenskodizes
4.   Angaben zu außergerichtlichen Schlichtungsverfahren
Wichtig: Stellt der Dienstleister ausführliche Informationsunterlagen z. B. Broschüren, Kataloge etc. zur Verfügung, muss er sicherstellen, dass alle diese Informationsunterlagen die Angaben zu multidisziplinären Tätigkeiten, evtl. geltende Verhaltenskodizes  und evtl. möglichen außergerichtlichen Schlichtungsverfahren enthalten.
Verstoß gegen DL-InfoV
Verstöße gegen die DL-InfoV können mit einem Bußgeld bis zu 1.000,- Euro geahndet werden. Zuständig für die Überwachung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte und kreisfreien Städte.
Recht und Steuern

Bei (0)180-er-Nummern genaue Preisangaben erforderlich

Bei (0)180-er-Nummern sind genaue Preisangaben erforderlich. Außerdem sind preisliche Obergrenzen zu beachten.
Nach den §§ 66a und 66d des Telekommunikationsgesetzes (TKG) hat die Bundesnetzagentur folgende Entgelte für die Anrufe aus den Festnetzen sowie Abrechnungsgrundsätze für Anrufe aus den Mobilfunknetzen festgesetzt:

Anrufe des Rufnummernbereichs (0)180 dürfen danach maximal 14 ct/min beziehungsweise 20ct/Anruf (je nach Endziffer) bei Anrufen aus den Festnetzen und 60ct/min bei Anrufen aus den Mobilfunknetzen kosten.

Bei der Angabe der (0)180-er-Nummern müssen nicht nur die Festnetzpreise, sondern auch die Mobilfunkpreise angegeben werden.
Die Angabe "möglicherweise abweichende Preise im Mobilfunk" ist nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes nicht mehr ausreichend.

Die Preise im Einzelnen:
Nummern-
teilbereich
Preise für Anrufe aus den Festnetzen Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen
Preis in ct/min Preis in ct/Anruf Höchstpreis in ct/min
(0)180-1 3,9 - 42
(0)180-2 - 6 42
(0)180-3 9 - 42
(0)180-4 - 20 42
(0)180-5 14 - 42
(0)180-6 20 60
(0)180-7 30 Sekunden frei, danach 14 ct/min 30 Sekunden frei, danach max. 42 ct/min
Recht und Steuern

Designanmeldung online einreichen

Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) können Designanmeldungen online - ohne Signatur - eingereicht werden.
Einzelheiten finden Sie unter "Weitere Informationen".
Recht und Steuern

Achtung: Am 31. Dezember droht Verjährung

Die meisten Ansprüche verjähren nach drei Jahren
Verjährung bedeutet, dass Ansprüche von Unternehmern, Dienstleistern, aber auch von Verbrauchern nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr durchgesetzt werden können, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Verjährung etwa durch Verhandlungen oder Rechtsverfolgung gehemmt ist. Üblicherweise läuft die Verjährungsfrist am 31. Dezember ab.
Wann beginnt die Frist zu laufen?
Zweifelhaft kann sein, wann diese Frist zu laufen beginnt. Das Gesetz legt in den meisten Fällen der dreijährigen Regelverjährungsfrist den Beginn auf das Ende des Jahres fest, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB). Weitere Voraussetzungen für den Fristbeginn sind, dass der Gläubiger von den anspruchbegründenden Umständen und von der Person des Schuldners Kenntnis hat oder sie hätte kennen müssen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, verjähren die Ansprüche aber spätestens in zehn oder 30 Jahren nach der Entstehung des Anspruchs oder dem schadenauslösenden Ereignis. Neben Sonderregelungen für Verjährungsfristen im Erb- und Familienrecht gibt es wichtige Ausnahmen von der dreijährigen Regelverjährung im Kauf- und Werkvertragsrecht (§§ 438 Abs. 1, 634 a Abs. 1 BGB).
Verjährung rechtzeitig hemmen
Damit die Gläubiger der zum Jahreswechsel drohenden Verjährung nicht ausgesetzt sind, müssen sie der Verjährung entgegentreten. So kann die Verjährungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend gehemmt werden, zum Beispiel wenn Vertragsparteien über die Gewährleistung verhandeln. Die Verjährung kommt durch diese Verhandlungen zum Stillstand und wird anschließend um diesen Zeitraum verlängert. Die Hemmung der Verjährung endet erst drei Monate nach Abbruch der Verhandlungen. Solche Verhandlungen sollten unbedingt schriftlich dokumentiert werden, damit die Hemmung der Verjährung im Falle einer gerichtlichen Klärung des Anspruchs belegt werden kann.
Mahnbescheid muss alsbald nach Jahresende zugestellt werden
Weitere wichtige Hemmungsgründe sind die Rechtsverfolgung, beispielsweise die Klageerhebung. Auch durch einen Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids und dessen Zustellung an den Schuldner wird die Verjährung gehemmt. Dabei braucht der Mahnbescheid nicht mehr im alten Jahr zugestellt zu werden. Es genügt, dass dies „alsbald” geschieht.
Die Hemmung endet in den Fällen der gerichtlichen Geltendmachung sechs Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung durch das Gericht oder einer anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Außergerichtliche Mahnungen hingegen hemmen die laufende Verjährung von Ansprüchen nicht. Wohl aber ein berechtigtes Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners.
Gewährleistungsansprüche
Gewährleistungsansprüche aus Kauf- und Werkverträgen verjähren nach zwei Jahren, aus Kaufverträgen über Immobilien verjähren nach fünf Jahren. Schadenersatzansprüche verjähren seit der Neuregelung nach drei Jahren, Forderungen aus gerichtlichen Titeln dagegen weiterhin nach dreißig Jahren.
Recht und Steuern

Das Deutsche Patent- und Markenamt warnt vor irreführenden Zahlungsaufforderungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt warnt vor privaten Unternehmen, die mit behördenähnlichen Bezeichnungen eine Veröffentlichung oder Eintragung von Schutzrechten in nichtamtliche Register ode eine Verlängerung von Schutzrechten, zum Beispiel von Marken, anbieten. Dabei werden Honorare verlangt, die weit über den amtlichen Gebühren liegen, und Rechnungen und Überweisungsträger benutzt, die den Anschein amtlicher Formulare erwecken. Dass es sich in diesen Fällen nur um Angebote oder Aufträge privatrechtlicher Natur handelt, zu deren Annahme keine rechtliche Verpflichtung besteht, kann leicht übersehen werden.
Da bereits Unternehmen aus unserem Kammerbezirk Opfer solcher Unternehmen geworden sind, empfehlen wir dringend, amtlich erscheinende Schreiben sorgfältig zu prüfen und bei Zweifeln Ihre Industrie- und Handelskammer einzuschalten.
Einzelheiten können Sie der Warnung des Deutschen Patent- und Markenamtes unter "Weitere Informationen" entnehmen, die auch Listen von Unternehmen enthält, die nicht im Zusammenhang mit Aufgaben und Leistungen des Amtes stehen.
Recht und Steuern

Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung seit 04.08.2009 in Kraft

Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung in Kraft

Am 4.8.2009 ist das "Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen" in Kraft getreten.

Danach sind Werbeanrufe bei Verbrauchern verboten, wenn diese nicht vorher ausdrücklich eingewilligt haben. Verstöße können nun mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Außerdem dürfen Werbeanrufer ihre Telefonnummer nicht mehr unterdrücken; bei Verstößen drohen Geldbußen von bis zu 10.000 Euro.

Schließlich ist das Widerrufsrecht der Verbraucher erweitert worden und gilt nun auch bei Verträgen über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, bei unerlaubten Werbeanrufen einen Monat, und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform - zum Beispiel per E-Mail oder Telefax - erhalten hat.
Recht und Steuern

Domainregistrierungsanfragen aus China

Gelegentlich erhalten deutsche Unternehmen E-Mail-Anfragen von angeblichen Domainregistrierungsstellen aus dem Ausland, meist aus China. Es wird behauptet, dass der Domain-Name des Angesprochenen registriert werden soll und man nun nachfrage, ob der eigentlich Berechtigte diese Domain für sich halten wolle. Meist ist in diesen Fällen eine Reaktion entbehrlich. Für weitere Informationen s. das beigefügte Merkblatt (erstellt von DIHK/APM-China-Kontaktstelle).
Beachten Sie, dass es in China nur eine begrenzte Anzahl von Domain-Registrierungsstellen gibt, die von der dortigen CNNC autorisiert werden. Die deutsche Auslandshandelskammer in China teilt hierzu mit, dass sie in den letzten Jahren von einer Vielzahl deutscher Unternehmen kontaktiert worden sei, die von chinesischen Registrierungsfirmen angeschrieben geworden sind. Die chinesischen Registrierungsfirmen wiesen in ihren Anschreiben regelmäßig darauf hin, dass entweder der Domainname oder ein interessantes Schlüsselwort, das für den Internetauftritt des deutschen Unternehmens von Interesse sein könne, durch ein chinesisches Unternehmen beantragt werde. Erfahrungsgemäß handelt es sich in solchen Fällen aber häufig um "Akquiseversuche", bei denen die versuchte Fremdregistrierung nur vorgetäuscht wird. Ob der Antrag tatsächlich vorliegt, ist oft zweifelhaft.
Häufig haben die Anbieter, die diese Art von "betrügerischen" E-Mails an ausländische Firmen versenden, auch überhaupt keine Befugnis, Domainnamen zu registrieren. Es gibt in China eine begrenzte Anzahl von Anbietern, die von der chinesischen Internetregistrierungsbehörde CNNIC autorisiert sind, chinesische Domainnamen zu registrieren. Die autorisierten Registrierungsfirmen können Sie auf der Homepage der CNNIC einsehen: http://www1.cnnic.cn.
Sofern allerdings ein echtes Interesse an einer Registrierung von Marken, Domainnames oder Keywords in Asien besteht, gibt es rechtliche Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren. Die deutsche Auslandshandelskammer ist dabei gerne behilflich.
Recht und Steuern

Unlauterer Wettbewerb durch ’Information Beiträge CO2’

Seit Ende März 2009 werden Briefe mit dem Betreff „Information Beiträge CO2” an zahlreiche Unternehmen in Deutschland per Infopost verschickt. Das Schreiben vermittelt wegen Verwendung der Begriffe „Dienststelle” und „Verwaltungsgebäude” den Eindruck, von einer deutschen Behörde zu stammen. Ohne weiteren Hinweis ist diesem Schreiben eine Rechnung für "Beiträge CO2 2009" über 130,90 Euro beigefügt, "zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt".
Nach Recherchen des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) handelt es sich jedoch nicht um eine öffentliche Institution. Außerdem besteht keine Beitrags- oder Zahlungspflicht.
Wir empfehlen allen Unternehmen, die derartige Schreiben erhalten haben und vorher keine vertragliche Verpflichtung eingegangen sind, den Rat unseres Geschäftsbereichs Recht und Fair Play einzuholen.
Recht und Steuern

§§ 15a und 15b GewO gestrichen

§§ 15a und 15b GewO außer Kraft
Mit dem Dritten Mittelstandsentlastungsgesetz sind seit dem 25. März 2009 verschiedene Gesetze und Verordnungen geändert worden, unter anderem die Gewerbeordnung (GewO): Zum Zwecke des Bürokratieabbaus sind die §§ 15a und 15b GewO ersatzlos gestrichen worden. Außerdem haben sich Änderungen für Automatenaufsteller ergeben.
Bisher waren Geschäftsinhaber nach § 15a GewO verpflichtet, am Eingang des Ladenlokals ein Schild mit ihrem Namen und bei Eintragung ihres Unternehmens im Handelsregister auch ihre Firma anzubringen. Bei einem Verstoß drohten Bußgelder bis zu 1.000 Euro. Nach Berechnungen soll der Wegfall der Regelung in Deutschland zu einer Entlastung von über 60 Millionen Euro führen.
Auch die Pflicht zur Namensangabe im Schriftverkehr nach § 15b GewO für alle im Handelsregister nicht eingetragenen Gewerbetreibenden ist entfallen. Trotz des Wegfalls dieser Regelung empfiehlt die Industrie- und Handelskammer allen Gewerbetreibenden, weiterhin ihren Namen (Nachnamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen) und ihre Geschäftsadresse auf dem Briefbogen anzugeben, um ihre Identität zu gewährleisten und Verwechselungen mit anderen Gewerbetreibenden zu vermeiden. Dies entspricht auch der Auffassung des Gesetzgebers, der in der Gesetzesbegründung ausführt, es sei eine Selbstverständlichkeit, dass der Gewerbetreibende seinen Namen auf Geschäftsbriefen angibt.
Unabhängig davon muss jeder Dienstleistungserbringer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV) einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung seinen Familien- und Vornamen angeben, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform.
Automatenaufsteller mussten früher nach § 14 Abs. 3 GewO die Gewerbeanzeige bei allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt wurden. Jetzt ist das Gewerbe nur noch bei der für die Hauptniederlassung zuständigen Gewerbemeldestelle anzumelden. Nun besteht die Pflicht für Automatenaufsteller, den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, die ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift der Hauptniederlassung und, falls das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist, auch die Firma an dem Automaten sichtbar anzubringen.
Recht und Steuern

Erfahrungen bei Verstößen gegen die Pflicht, Jahresabschlüsse offenzulegen

Zahlreiche Ordnungsgeldverfahren eingeleitet
Seit Anfang 2007 müssen insbesondere Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als Gesellschafter, also Aktiengesellschaften, GmbHs und GmbH & Co. KGs, ihre Jahresabschlüsse im elektronischen Unternehmensregister veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat spätestens 12 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen.
Kommen die Verantwortlichen einer Gesellschaft dieser Pflicht nicht nach, drohen Ordnungsgelder von 2.500 bis 25.000 –. Trotz vielfacher Hinweise auf Informationen aus zahlreichen Quellen haben im Jahr 2008 rund 20% der betroffenen Unternehmen ihre Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Das Bundesamt für Justiz hat daher ca. 450.000 Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.
Mit der Einleitung wird dabei regelmäßig ein Ordnungsgeld von 2.500 – angedroht. Gegen diese Androhung haben sich viele Unternehmen mit dem Hinweis, an der Nicht-Veröffentlichung treffe sie kein Verschulden, gewehrt. Ein Verschulden ist aber Voraussetzung für die Verhängung des Bußgeldes.
Das für diese Verfahren zuständige Landgericht Bonn hat inzwischen in zahlreichen Fällen zu beurteilen, ob ein solches Verschulden vorliegt.
Es hat entschieden, dass zum Beispiel
- noch nicht abgeschlossene Betriebsprüfungen,
- organisatorische Schwierigkeiten,
- die fehlende Veranlagung der Vorjahres-Abschlüsse,
- Krankheit oder sonstige Abwesenheit der Verantwortlichen,
- Unkenntnis von der Verpflichtung,
- Wechsel des Steuerberaters,
- Wechsel in der Geschäftsführung
keine Umstände sind, die ein Verschulden entfallen lassen. Auch der Einwand, sich in Liquiditätsschwierigkeiten zu befinden und daher die Kosten nicht aufbringen zu können, wurden nicht zugelassen.
Mit Beschluss vom 11.03.2009 hat das Bundesverfassungsgericht in einer Verfassungsbeschwerde einer GmbH gegen ein Ordnungsgeldverfahren entschieden, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, dass die Festsetzung von Ordnungsgeld nur an die Versäumung der Einreichungsfrist (spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs) und der sechswöchigen Nachfrist anknüpft. Die Festsetzung von Ordnungsgeld sei auch dann gerechtfertigt, wenn die Offenlegung verspätet, aber noch vor der Ordungsgeldfestsetzung erfolge, weil nur der Verstoß gegen die Offenlegungspflicht sanktioniert werden solle.
Aus diesem Grunde raten wir dringend allen betroffenen Unternehmen, ihre Jahresabschlüsse rechtzeitig zu veröffentlichen.
Beachten Sie auch die Verweise unter "Weitere Informationen".
Recht und Steuern

Das GmbH-Recht und die ’Mini-GmbH’

Das GmbH-Recht und die "Mini-GmbH": Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)/UG (haftungsbeschränkt)
Seit November 2008 besteht die Möglichkeit, eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)/UG (haftungsbeschränkt) zu gründen (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen - MoMiG). Das seit 1892 bestehende „Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung” (GmbH-Gesetz/GmbHG), zuletzt 1980 geändert, wurde umfassend modernisiert.
Neue Existenzgründungsmöglichkeit mit einem Mindeststammkapital von einem Euro
Die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)”/„UG (haftungsbeschränkt)” wurde als neue Form der GmbH geschaffen. Diese "Mini-GmbH" kann mit nur einem Euro pro Gesellschafter gegründet werden. Das Stammkapital muss zum Zeitpunkt der Anmeldung der Unternehmergesellschaft beim Handelsregister vollständig eingezahlt sein. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Auch die Unternehmergesellschaft ist eine GmbH. Abgesehen von der Gründung gelten für sie die Regelungen des GmbH-Rechts. Die Unternehmergesellschaft wird ins Handelsregister eingetragen und muss ihre Bilanz erstellen und offenlegen. Um sicherzustellen, dass die Unternehmergesellschaft zwar einen erleichterten Einstieg erhält, während ihrer Geschäftstätigkeit aber auch Gesellschaftskapital bildet, sieht das Gesetz eine gesetzliche Rücklage vor. Ein Viertel des Jahresüberschusses, der gegebenenfalls um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr gemindert wird, muss als gesetzliche Rücklage eingelegt werden. Droht die Zahlungsunfähigkeit der Unternehmergesellschaft, müssen die Gesellschafter unverzüglich zusammentreffen.
Selbstverständlich ist eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nur dann sinnvoll, wenn die Kapitalausstattung entsprechend dem Gesellschaftszweck ausreichend bemessen ist, um Gründungskosten und Anfangsverluste ohne die Gefahr einer Insolvenz zu kompensieren.
Schnelle und unkomplizierte Gründungen möglich
Soll eine GmbH, auch als Unternehmergesellschaft, gegründet werden, die nicht mehr als drei Gesellschafter, nur einen Geschäftsführer und keine komplizierten Vereinbarungen im Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander benötigt, gibt es ein vereinfachtes Gründungsverfahren: das notarielle Gründungsprotokoll, das zugleich als Gesellschafterliste gilt und das dem Gesetz als Anlage beigefügt ist. Die Musterprotokolle für die Gründung einer Einpersonengesellschaft und einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern finden Sie unter "Weitere Informationen". Das Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft enthält jedoch keine Regelungen für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander. Da nach § 15 GmbHG die Geschäftsanteile frei veräußerlich und vererblich sind, was den Interessen der meisten Gesellschafter nicht entsprechen dürfte, ist von der Verwendung dieses Musterprotokolls eher abzuraten.
Die Gründung einer Ein-Personen-GmbH ist nun einfacher. Nach neuem Recht kann eine solche mit der Hälfte des Stammkapitals, also mit 12.500 Euro, gegründet werden, ohne dass der Gesellschafter für die zweite Hälfte eine Sicherheit bestellen muss.
Ist die Tätigkeit der Gesellschaft erlaubnispflichtig, will sie zum Beispiel Dienstleistungen im Bewachungsgewerbe anbieten, muss die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist jedoch schon vorher möglich. Damit können Gesellschaften zügiger als bisher eingetragen werden.
Wird ein Geschäftsführer bestellt, der sich bei Gründung im Ausland aufhält, so kann er sich künftig auch durch einen ausländischen Notar oder einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs (zum Beispiel Rechtsanwalt) oder einen Konsularbeamten belehren lassen.

Werden Sacheinlagen in eine "normale" GmbH eingebracht, können nur bei begründeten Zweifeln, die auf eine wesentliche Überbewertung der Sacheinlage hindeuten, Unterlagen über den Sachgründungsbericht hinaus verlangt werden. Falsche Angaben werden unter Strafe gestellt. Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister nicht den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils, hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten.  Der Gesellschafter trägt die Beweislast für die Vollwertigkeit.
Bessere Erreichbarkeit der GmbH – Stärkung des Gläubigerschutzes
Die Geschäftsadresse wird nun im Handelsregister eingetragen. Sie ist für jeden zum Beispiel durch den Blick ins elektronische Handelsregister ersichtlich. Vorteil: Ist die Zustellung an die im Handelsregister hinterlegte Geschäftsadresse nicht möglich, kommt die öffentliche Zustellung in Betracht. Bislang war es oftmals nicht möglich, Willenserklärungen wirksam zuzustellen, wenn eine GmbH geschäftsführerlos wurde. In diesem Fall kann nun an jeden der Gesellschafter zugestellt werden.
Die Anforderungen an Geschäftsführer steigen. Die Liste der Ausschlussgründe für Geschäftsführer ist erweitert worden. Ist ein Geschäftsführer zum Beispiel wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung oder sonstiger Insolvenzstraftaten verurteilt, so ist er für fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils nicht als Geschäftsführer einsetzbar. Diese Ausschlussgründe finden auch Anwendung, wenn ein Geschäftsführer im Ausland wegen vergleichbarer Taten verurteilt wurde.
Die Geschäftsführer haften auch für Zahlungen an die Gesellschafter, wenn diese Zahlungen zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen, es sei denn, dies war aus Sicht eines sorgfältigen Geschäftsführers nicht erkennbar.
Erleichterungen bei dem Verkauf von Gesellschafteranteilen
Die bisher schon bestehende Gesellschafterliste ist dadurch aufgewertet worden, dass der Gutglaubensschutz des Handelsregisters auf diese ausgedehnt worden ist. Die in der Liste eingetragenen Gesellschafter gelten als Gesellschafter der GmbH, auch wenn sie dies nicht mehr sind. Dadurch ist nun ein gutgläubiger Erwerb von GmbH-Anteilen möglich.
Änderungen sind auch bei der Frage des Cash-Poolings und der eigenkapitalersetzenden Darlehen eingeführt worden. Jedes Gesellschafterdarlehen ist in der Insolvenz nachrangig. „Kapitalersetzende” Darlehen gibt es per Definition nicht mehr. Die insolvenzrechtlichen Regelungen sind aus dem GmbH-Gesetz in die Insolvenzordnung verlagert worden und gelten nun für alle juristischen Personen und gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften wie zum Beispiel die Limited und die GmbH & Co. KG.
Die GmbH kann ihren Verwaltungssitz auch ins Ausland verlagern. Damit hat sie sie die gleiche Flexibilität wie zum Beispiel die britische Limited erhalten. Die GmbH kann in Deutschland gegründet und mittels Zweigniederlassung ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat tätig werden.
Das Merkblatt zur Gründung einer GmbH erhalten Sie unter "Weitere Informationen".
Recht und Steuern

Leitfaden des Bundesjustizministeriums für den Online-Auftritt

Das Bundesjustizministerium hat unter www.bmj.de/musterimpressum einen Leitfaden für Gewerbetreibende zur Impressumspflicht erstellt. Dieser soll Orientierungshilfe für Internetauftritte bieten, damit die gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) für Angebote im Internet korrekt ausgestaltet werden können. Die Hinweise beziehen sich auf die Pflichten, die sich aus dem Telemediengesetz (TMG) in Bezug auf die so genannte "Impressumspflicht" ergeben. Weitergehende Informationspflichten, z.B. aus fernabsatzrechtlichen Vorschriften, werden aber nicht behandelt. Dem Leitfaden kommt keine rechtliche Verbindlichkeit zu und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Weitere Informationen zu Rechtsproblemen bei der Gestaltung von Internet-Seiten bietet die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Auf ihrer Homepage stellt die Wettbewerbszentrale beispielsweise Checklisten für den Onlinebereich zur Verfügung.
Recht und Steuern

Helpdesk für geistiges Eigentum in China

Gefördert von der Europäischen Kommission steht unter www.china-IPRhelpdesk.eu kleinen und mittleren Unternehmen China-Know-how zur Verfügung. Dort werden Informationen und Werkzeuge für den Schutz von geistigem Eigentum zur Verfügung gestellt. Außerdem werden über das Helpdesk Workshops speziell für kleine und mittlere Unternehmen angeboten.
Fragen können direkt an den Hepldesk gerichtet werden:

China IPR SME Helpdesk
https://www.iprhelpdesk.eu/china-helpdesk
e-Mail: enquiries@china-iprhelpdesk.eu
phone: + 86 (10) 8527 5705
Recht und Steuern

Befristung von Arbeitsverhältnissen

1. Allgemeines
Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag erforderlich ist, endet ein befristeter Arbeitsvertrag grundsätzlich mit Ablauf der Frist.
2. Arten von Befristungen
Befristete Arbeitsverträge können entweder als zeitbefristete Verträge auf einen bestimmten Zeitraum (Beispiel: ein Monat, ein Jahr usw.) oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (Beispiel: bis zum 31.12.201…) oder als zweckbefristete Verträge für einen bestimmten Zweck (Beispiele: Urlaubs- oder Krankheitsvertretung, Mitarbeit an einem bestimmten Projekt) abgeschlossen werden. Zeitbefristete Arbeitsverträge enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Bei zweckbefristeten Verträgen muss dagegen eine Auslauffrist von zwei Wochen eingehalten werden. Diese Frist beginnt, sobald der Arbeitnehmer durch schriftlichen Hinweis des Arbeitgebers von der Erreichung des Zwecks erfährt.
Wichtig ist, dass die Befristung schriftlich vereinbart wird, da sie ansonsten unwirksam ist. Eine unwirksame Befristung führt aber nicht zu einem unwirksamen Arbeitsvertrag, sondern zu einem unbefristeten (s. dazu im Einzelnen unter 3.)! Es empfiehlt sich ohnehin, den gesamten Arbeitsvertrag schriftlich abzufassen; dabei sollte der Arbeitsvertrag doppelt ausgefertigt und beide Ausfertigungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben werden. Ein Handzeichen oder eine Paraphe reichen zur Wahrung der Schriftform nicht aus; notwendig ist die Zeichnung mit ganzem Namen. Der Arbeitgeber sollte auch die Übergabe eines von beiden Seiten unterschriebenen Exemplars des Arbeitsvertrages vom Arbeitnehmer quittieren lassen oder dies zumindest anderweitig dokumentieren, z.B. Einschreiben mit Rückschein bei Übersendung per Post.
Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kommt auch zustande, wenn die Befristungsabrede nicht vor Arbeitsantritt von beiden Vertragsparteien unterschrieben ist, d.h. die Befristungsabrede muss v o r Arbeitsantritt von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben worden sein, um wirksam zu sein.
Bei einer Zweckbefristung muss der Zweck, bei einer Zeitbefristung muss die Dauer bzw. das Enddatum angegeben werden.
Befristetes Arbeitsverhältnis mit sachlichem Grund für die Befristung
Eine Befristung ist zunächst möglich, wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliegt. Beispiele hierfür sind ein Arbeitsverhältnis auf Probe, Vertretung für einen anderen Arbeitnehmer, Projektarbeit, kurzfristiger übermäßiger Arbeitsanfall oder dringende Eilaufträge, die mit dem vorhandenen Personal nicht erledigt werden können.
Befristetes Arbeitsverhältnis ohne sachlichen Grund für die Befristung
Ein zeitbezogener befristeter Arbeitsvertrag kann aber auch dann vereinbart werden, wenn kein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt. Ohne sachlichen Grund ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses jedoch nur bei einer Neueinstellung zulässig, also nicht, wenn zu einem früheren Zeitpunkt mit demselben Arbeitgeber schon einmal ein unbefristetes oder ein (mit oder ohne Grund) befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (siehe ausführlich unter 7.). Die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung beträgt bis zu zwei Jahre. Bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Vertrages möglich. Die Wirksamkeit der Verlängerung der Befristung hängt davon ab, dass
  • die Verlängerung vor dem Ablauf des vorherigen Vertrages stattfindet,
  • die Schriftform gewahrt wird,
  • nur die Laufzeit verlängert wird und die bisherigen Vertragsbedingungen beibehalten werden. 
3. Unwirksame Befristungen und ihre Folgen
Eine Befristung kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein. So führt die Verletzung des Schriftformerfordernisses zur Unwirksamkeit der Befristung. Auch eine unzulässige Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung führt zur Unwirksamkeit; möglich ist es aber, an eine Befristung ohne Sachgrund ggf. einen befristeten Arbeitsvertrag mit Sachgrund anzuschließen. Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Befristung ist nicht, dass der Arbeitsvertrag insgesamt unwirksam ist; stattdessen gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, d.h. als unbefristet. Der Arbeitgeber kann dann frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich kündigen, es sei denn, er hat sich die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt im Arbeitsvertrag vorbehalten (s. unter 8.). Etwas anderes gilt, wenn die Befristung nur wegen Verstoßes gegen die Schriftform unwirksam ist: In diesem Fall kann das Arbeitsverhältnis auch vor dem vereinbarten Ende unter Beachtung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen ordentlich gekündigt werden.
Für die Kündigung gelten die allgemeinen Regeln des Kündigungsschutzrechts, so dass z.B. bei einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern eine Kündigung nach Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten sozial gerechtfertigt sein muss. Auch das Bestehen eines besonderen Kündigungsschutzes – wie z. B. bei Schwerbehinderten oder in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmern – muss beachtet werden. Einzelheiten zur Kündigung entnehmen Sie bitte unseren diesbezüglichen Merkblättern Kündigung in Kleinbetrieben und Kündigungsschutzgesetz (falls angeboten). 
Achtung: Wird das Arbeitsverhältnis über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus oder nach Zweckerreichung ohne entsprechende schriftliche (und zulässige) Vereinbarung fortgeführt, entsteht ebenfalls ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder die Zweckerreichung mitteilt.
Werden bei der Verlängerung der Befristung die Vertragsbedingungen (auch zum Vorteil des Arbeitnehmers!) geändert, liegt nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ein Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vor, was bei einer sachgrundlosen Befristung dazu führt, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
4. Erleichterte Befristung bei der Beschäftigung Älterer
Mit Arbeitnehmern, die bei Beginn der Beschäftigung das 52. Lebensjahr vollendet haben und zuvor mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen sind, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen haben, können ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsverträge bis zu fünf Jahren abgeschlossen werden. Bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch deren mehrfache Verlängerung möglich. Zugelassen ist nur die kalendermäßige Befristung, nicht eine Zweckbefristung.
Bisher offen gelassen hat das BAG die Frage, ob das Verbot der Zuvor-Beschäftigung gilt (s. unter 7.); es hat allerdings erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit einer wiederholten Befristung älterer Arbeitnehmer geäußert, so dass von einer erneuten Befristung nach Ablauf der fünf Jahre nach dieser Vorschrift abzuraten ist.
5. Erleichterungen für Existenzgründer
In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Es gilt das Verbot der Zuvor-Beschäftigung (s. unter 7.).
Die Erleichterungen gelten aber nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist.
6. Befristungen aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen
Weitere Befristungsmöglichkeiten für Beschäftigungsverhältnisse aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften sollen hier nur kurz erwähnt werden; für Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre IHK:
  • Ersatzeinstellung für Mütter und Elternzeitberechtigte (BEEG),
  • Vertretung von Beschäftigten nach dem Pflegezeitgesetz. 
7. Ausschluss der Befristung / Verhältnis zur vorherigen Beschäftigung
An ein unbefristetes oder ein befristetes Arbeitsverhältnis kann ein ohne sachlichen Grund befristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber nicht angeschlossen werden (sog. Verbot der Zuvor-Beschäftigung). Da auch bei einem Verstoß gegen das Verbot der Zuvor-Beschäftigung nur die Befristung unwirksam ist, nicht aber der Arbeitsvertrag als solcher, wird in derartigen Fällen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet (s. oben unter 3.). Zu einer wirksamen Befristung kommt es nur, wenn sich an ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder eine Befristung mit oder ohne Sachgrund ein mit Sachgrund befristeter Arbeitsvertrag anschließt.
Das sog. Verbot der Zuvor-Beschäftigung, das bis dahin zeitlich unbegrenzt galt, hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 06.04.2011 (AZ 7 AZR 716/09) auf einen Zeitraum von drei Jahren zwischen dem Ende des vorangegangenen und dem Beginn des sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses begrenzt.
Aktuell: Diese Auslegung durch das BAG hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer Entscheidung vom 06.06.2018 für verfassungswidrig gehalten. Das BVerfG geht zwar auch davon aus, dass in bestimmten Fällen der Anwendungsbereich der entsprechenden Regelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz durch die Fachgerichte eingeschränkt werden kann und muss, allerdings nur dann, wenn eine Gefahr der Kettenbefristung durch Ausnutzung der Unterlegenheit von Beschäftigten nicht bestehe und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich sei, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Dies kann nach Auffassung des BVerfG insbesondere der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Als Beispiele nennt das Bundesverfassungsgericht geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- oder Studienzeit, Tätigkeiten von Werkstudenten oder die lange zurückliegende Beschäftigung von Arbeitnehmern, die sich später beruflich vollkommen neu orientiert hätten. Mit dieser einschränkenden Auslegung durch das BVerfG ist eine rechtssichere Beantwortung der Frage, ob das Verbot der Zuvor-Beschäftigung für ein bestimmtes Arbeitsverhältnis gilt oder nicht, derzeit kaum möglich.
Gegen die Auffassung des BAG spricht nach Auffassung des BVerfG der eindeutige Wille des Gesetzgebers, der sich gegen die vom BAG gewählte Lösung entschieden hatte.
Hinweis:
Mehrere Befristungen mit Sachgrund können grundsätzlich aufeinander folgen. Auch ein Wechsel des Sachgrundes ist dabei erlaubt. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung, ob die Verlängerung einer Vertretungsbefristung mit Sachgrund sachlich gerechtfertigt ist, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden müssten. Hierzu gehörten auch die Anzahl und die Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsverträge. Dennoch stellt das Gericht klar, dass aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sei, wiederholt oder dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen und dass der Vertretungsbedarf auch durch Abschluss unbefristeter Verträge gedeckt werden könne, weder automatisch folge, dass kein sachlicher Grund für die Befristung gegeben sei, noch dass die Befristung missbräuchlich erfolge. Daher müssen die deutschen Arbeitsgerichte bei Mehrfachbefristungen prüfen, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt.
8. Befristetes Arbeitsverhältnis und Kündigung
Da das befristete Arbeitsverhältnis endet, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist, kann es grundsätzlich auch weder durch den Arbeitnehmer noch durch den Arbeitgeber vorher gekündigt werden. Etwas anderes gilt, wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung anderweitig – im anwendbaren Tarifvertrag oder im Einzelarbeitsvertrag – vereinbart worden ist. Eine weitere Ausnahme neben der möglichen ausdrücklichen Regelung einer Kündigungsfrist im befristeten Arbeitsvertrag gilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der zu einer außerordentlichen („fristlosen") Kündigung berechtigt. Eine vorzeitige Beendigung ist auch dann möglich, wenn das befristete Arbeitsverhältnis für die Dauer der Lebenszeit der Person oder über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren eingegangen worden ist. In diesen Fällen kann von dem Arbeitnehmer nach fünf Jahren Dauer der Beschäftigung mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
Die Entbehrlichkeit der Kündigung zum Ablauf der Frist bedeutet auch, dass für den Arbeitnehmer kein besonderer Kündigungsschutz besteht. Das Arbeitsverhältnis endet daher mit Ablauf der Frist auch dann, wenn der Arbeitnehmer z.B. schwerbehindert oder Mitglied des Betriebsrates oder eine Arbeitnehmerin schwanger oder im Mutterschutz ist.
9. Hinausschieben des Endes des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze
Aufgrund des Fachkräftemangels haben Arbeitgeber häufig ein Interesse daran, das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer über dessen Rentenbeginn hinaus fortzusetzen. Problematisch daran ist, dass Arbeitsverträge in aller Regel auf den Eintritt der Regelaltersgrenze befristet sind. Wird nun das Arbeitsverhältnis einfach fortgesetzt, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (s. unter 3.). Liegt kein sachlicher Grund für eine Befristung vor, könnte das Arbeitsverhältnis auch nicht erneut befristet werden (s unter 7.).
Hier kann § 41 S. 3 SGB VI helfen. Nach dieser Regelung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn der Arbeitsvertrag das Ende des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, durch eine schriftliche Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt - ggf. auch mehrfach - hinausschieben.
10. Ausbildungsverhältnis und anschließendes Befristung
Im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis kann ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund abgeschlossen werden, da das Ausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis darstellt.
Recht und Steuern

Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

Grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften
Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (UmwG), das am 25. April 2007 in Kraft getreten ist, sind durch die §§ 122a bis 122l UmwG grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften möglich geworden. Danach kann zum Beispiel eine deutsche GmbH mit einer französischen SARL verschmelzen.
Grenzüberschreitende Verschmelzungen sind von folgenden Voraussetzungen abhängig:
Grenzüberschreitend verschmelzungsfähige Gesellschaften können nur Kapitalgesellschaften sein, die nach dem Recht eines Mitglied-/EWR-Staates gegründet wurden, ihren Sitz beziehungsweise ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft oder in einem EWR-Staat haben, vgl. § 122b UmwG. Genossenschaften und Gesellschaften für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren können nicht grenzüberschreitend verschmelzen.
Die Gesellschaften, die grenzüberschreitend verschmelzen und dem deutschen Recht unterliegen, müssen einen Verschmelzungsplan aufstellen, diesen beim Handelsregister einreichen und bekanntmachen, einen Verschmelzungsbericht erstellen und die Prüfung der Verschmelzung veranlassen, vgl. §§ 122c ff. UmwG. Die Zustimmung der Anteilseigner wird in § 122g UmwG geregelt. Die Verbesserung des Umtauschverhältnisses durch das Spruchverfahren nach den §§ 14 und 15 UmwG ist nur dann möglich, wenn das Recht der anderen sich verschmelzenden Gesellschaft ein solches Verfahren ebenfalls kennt oder die Gesellschafter diesem ausdrücklich zustimmen. Das Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan richtet sich nach § 122i UmwG. Gläubigern ist unter bestimmten Voraussetzungen auch Sicherheit zu leisten, vgl. § 122j UmwG. Nach Ausstellung der Verschmelzungsbescheinigung nach § 122k UmwG kann der Antrag auf Eintragung der Verschmelzung gestellt werden.
Recht und Steuern

Bestimmungen für die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen

Bei Nichtveröffentlichung des Jahresabschlusses droht Ordnungsgeld
Neuregelung der Veröffentlichungspflichten
Kapitalgesellschaften, aber auch andere Gesellschaften wie GmbH & Co. KGs, sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse zu veröffentlichen. Seit 2007 sind nicht mehr die Amtsgerichte für die zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen zuständig, sondern der Bundesanzeiger. Die Einreichung der Abschlüsse muss nun grundsätzlich in elektronischer Form erfolgen. Eine Übergangsregelung ließ bis zum 31.12.2009 alternativ die Papiereinreichung zu.
Strenge Sanktionsregelung bei Nichterfüllung
Da deutsche Unternehmen dieser Publikationspflicht oft nicht nachgekommen sind, wurden auf Druck der Europäischen Union die Sanktionsregelungen erneut verschärft. Während bisher nur auf Antrag Maßnahmen ergriffen werden konnten, wird nun von Amtswegen ein Ordnungsgeldverfahren gegen säumige Firmen und deren Organe eingeleitet.

Die Verfolgung findet nicht mehr durch die Amtsgerichte, sondern zentral durch das neue Bundesamt für Justiz statt. Bereits bei der Androhung eines Ordnungsgeldes werden den Betroffenen die Verfahrenskosten auferlegt.

Das Ordnungsgeld selbst kann zwischen 2.500 und 25.000 Euro betragen.
Wichtiger Hinweis:
Einreichung im XML- oder XBRL-Format spart erhebliche Kosten
Wer Jahres- und Konzernabschlüsse in Word/Excel/PDF oder Papierformat beim Bundesanzeiger einreicht, muss mit hohen Kosten rechnen. Hier betragen die Publikationsentgelte bei einem mittelständischen Unternehmen schnell 300 oder 600 Euro. Denn hier müssen Daten händisch übertragen werden. Der DIHK rät deshalb, die Jahres- und Konzernabschlüsse in XML- oder XBRL-Format einzureichen.
Die Kosten belaufen sich bei diesen Formaten fix auf 50 Euro für kleinere Unternehmen und 70 Euro für mittlere Unternehmen. Die meisten Steuerberater arbeiten inzwischen mit Softwareprodukten, u.a. der DATEV, die eine im Vergleich zu anderen Formaten kostengünstigere Übermittlung im XML- oder XBRL-Format ermöglicht. Wenn ein Unternehmen nicht über einen Steuerberater, sondern selbst übermitteln will, so bietet die Internetseite des Bundesanzeigers auch ein Online-Formular zur Übermittlung der Daten im XML-Format. Dafür ist eine Registrierung erforderlich. Einzelheiten finden Sie auf den Internetseiten des Bundesanzeigers, s. unter "Weitere Informationen".
Recht und Steuern

Das Versicherungsvertragsgesetz seit 2008

Das neue Versicherungsvertragsrecht seit 2008 – die wichtigsten Neuerungen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Das am 5. Juli 2007 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz zur Reform das Versicherungsvertragsrechts, das das Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) novelliert, trat zeitgleich mit der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) am 1. Januar 2008 in Kraft. Mit der umfassenden Novellierung des Versicherungsvertragsrechts kamen auf Versicherer weitgehende Neuerungen und Pflichten zu.
Beratungs- und Informationspflicht
Der Versicherer hat seitdem den Versicherungsnehmer im Vorfeld des Vertragsabschlusses umfassend zu informieren und zu beraten. Nach § 7 VVG ist der Versicherer verpflichtet, sämtliche Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Textform vorzulegen. Darüber hinaus sieht die VVG-Informationspflichten-Verordnung (VVG-InfoV) noch eine Reihe von detaillierten Informationspflichten über den Versicherer, die vertraglichen Leistungen sowie den Rechtsweg vor. Zudem ist die obligatorische Aushändigung eines Produktinformationsblattes geplant, die dem Versicherungsnehmer anhand einer kurzen und verständlichen Darstellung eine Übersicht über die wichtigsten Vertragsbestandteile geben soll.
Neben diesen Pflichten hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nach § 6 VVG nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten. Dabei hat der Versicherer die Gründe für jeden erteilten Rat anzugeben und zu dokumentieren. Vor Vertragsschluss sind dem Versicherungsnehmer der erteilte Rat sowie die hierfür bestehende Begründung klar und verständlich in Textform zu übermitteln.
Unbeachtlich für die Informations- und Beratungspflicht des Versicherers ist es, ob der Versicherungsnehmer Verbraucher oder Unternehmer ist. Daher sind auch gegenüber sachkundigen Unternehmern sämtliche Auskünfte zu erteilen mit der Verpflichtung, eine vollständige Beratung durchzuführen.
Einschränkung der Anzeigepflicht
Der Versicherungsnehmer muss nicht mehr bei der Schließung des Vertrages von sich aus alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzeigen. Nach § 19 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer nur noch solche Gefahrenumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer ihn in Textform gefragt hat. Alle anderen Umstände werden von der Anzeigepflicht nicht mehr erfasst.
Widerrufsrecht
Das VVG räumt dem Versicherungsnehmer nun in § 8 ein Widerrufsrecht ein. Dieses aus dem Verbrauchervertragsrecht bekannte Gestaltungsrecht gilt im Versicherungsrecht jedoch unabhängig davon, ob es sich bei dem Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um einen Unternehmer handelt. Das Widerrufsrecht berechtigt den Versicherungsnehmer, sich ohne Angabe von Gründen von dem geschlossenen Versicherungsvertrag zu lösen. Die Widerrufsfrist beträgt bei Lebensversicherungen 30 Tage, bei allen übrigen Versicherungsformen zwei Wochen.
Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzips
In Fällen der mitverschuldeten Herbeiführung des Versicherungsfalls galt bislang das "Alles-oder-Nichts-Prinzip". Hiernach waren sämtliche Ansprüche des Versicherten ausgeschlossen, sobald ihn ein Mitverschulden traf. Diese pauschale Regelung wird mit dem Reformgesetz abgeschafft. Versicherungsansprüche können danach bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht mehr vollständig verweigert werden. Stattdessen ist nach §§ 81, 82 VVG im Fall grober Fahrlässigkeit der Anspruch des Versicherten in einem der Schwere des Mitverschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherte trägt die Beweislast dafür, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat.
Direktanspruch bei Pflicht- und Haftpflichtversicherungen
Ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer bestand bislang allein im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Anwendungsbereich des Direktanspruchs wird nunmehr auf die Pflicht- und Haftpflichtversicherung ausgedehnt. Im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Direktanspruch bei Pflicht- und Haftpflichtversicherungen an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So kann sich der Geschädigte erst dann unmittelbar an den Versicherer wenden, wenn der Schädiger insolvent ist oder sich an einem unbekannten Ort aufhält.
Teilbarkeit der Prämie
Beendet der Versicherungsnehmer vorzeitig das Versicherungsverhältnis, so hat er die Versicherungsprämie nach § 39 Abs. 1 VVG nur bis zu dem Zeitpunkt seiner Kündigung zu leisten. Die früher geltende Regelung, die im Falle einer vorzeitigen Kündigung eine Prämienzahlung bis zum Ende der Versicherungsperiode vorsah, ist entfallen.
Den Gesetzestext finden Sie unter "Weitere Informationen".
Versicherungsvermittler

Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler und -berater

Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler und -berater
Seit dem 22. Mai 2007 gilt eine Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater in Deutschland. Die Industrie- und Handelskammern sind für die Erteilung der Erlaubnis, die Registrierung sowie die Abnahme der Sachkundeprüfung verantwortlich. Die wichtigsten Regeln in Kürze:
  • Alle Versicherungsvermittler und -berater müssen sich in ein Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen. Das Register wird von den Industrie- und Handelskammern zentral in Berlin beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag geführt.
  • Versicherungsvermittler und Versicherungsberater benötigen grundsätzlich eine Erlaubnis zur Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit. Die Erlaubnis wird von der zuständigen IHK erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist, nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat und Sachkunde nachweisen kann. Sog. gebundene Versicherungsvermittler (Ausschließlichkeitsvertreter) können sich aber auch über ihr Versicherungsunternehmen registrieren lassen, wenn das Unternehmen die uneingeschränkte Haftung für sie übernimmt. Sie brauchen dann keine Erlaubnis zu beantragen.
  • Die Sachkunde kann durch jahrelange Praxis oder einen fachbezogenen Ausbildungsabschluss nachgewiesen werden. Wer keine dieser Bedingungen erfüllt, muss bei der IHK eine Prüfung ablegen.
  • Wer ohne die erforderliche Erlaubnis die Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers oder -beraters ausübt, handelt ordnungswidrig und kann mit Ordnungsstrafen belegt werden. Außerdem kann ihm die Ausübung des Gewerbes untersagt werden. Die Versicherungen dürfen mit Vermittlern, die nicht registriert sind, nicht mehr zusammenarbeiten.
  • Bestimmte Versicherungsvermittler, die die Versicherung nur als Ergänzung zu Ihrer Hauptleistung anbieten, z. B. Autohäuser, können sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien lassen, müssen aber registriert werden.
  • Für Versicherungsvermittler, die schon vor dem 1. Januar 2007 ihre Tätigkeit ausgeübt haben, gab es zunächst noch eine Übergangsfrist. Ab dem 1. Januar 2009 brauchen aber auch sie eine Erlaubnis und Registrierung.
  • Versicherungsvermittler haben bei der Beratung von Kunden bestimmte Informations- und Dokumentationspflichten zu beachten. Sie müssen insbesondere dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt bestimmte Angaben über ihre Identität und Tätigkeit machen sowie über die Beratungsgespräche Aufzeichnungen anfertigen.
Auskünfte über das neue Recht und das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren erteilt der Geschäftsbereich Recht und Fair Play der IHK. Näheres zu den neuen Pflichten können Sie den Dokumenten entnehmen, die auf den Internetseiten der IHK eingestellt sind. Dort finden Sie auch Antragsformulare für die Erlaubnis und Registrierung.
Versicherungsvermittler

Informations-, Mitteilungs-, Beratungs-, Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten des Versicherungsvermittlers/-beraters

Informationspflichten
In der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV), die am 11. Mai 2007 im Bundesrat beschlossen wurde, ist unter anderen auch die Informationspflicht der Versicherungsvermittler gegenüber Versicherungsnehmern geregelt. In der Praxis können diese Informationen beispielsweise auf den Visitenkarten aufgeführt sein.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass mit Inkrafttreten zum 23.02.2018 die Gewerbeordnung grundlegende Änderungen erfahren hat. Die Versicherungsvermittlungsverordnung wurde gleichwohl noch nicht geändert, sodass es bei dem Verweis auf Paragraphen der Gewerbeordnung momentan zu Unstimmigkeiten kommt.
"(1) Der Gewerbetreibende hat dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:
2.   seine betriebliche Anschrift,
3.   ob er
a)   als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
b)   als Versicherungsvertreter
aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs 1 der Gewerbeordnung,
bb) nach § 34d Abs. 4 Gewerbeordnung als gebundener Versicherungsvertreter oder
cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter
c)   als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der
zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34d Abs. 7 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
5.   die direkten oder indirekten Beteiligungen von über zehn Prozent, die er an den Stimmrechten oder
 am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,
6.     die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die
     eine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten der am
     Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
7.   die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder
 Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.
(2)   Der Informationspflichtige hat sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter die Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erfüllen.
Recht und Steuern

Das Telemediengesetz

Das Telemediengesetz
Am 01.03.2007 ist mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - ElGVG) das Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten. Es führt Bestimmungen des bisherigen Teledienstegesetzes (TDG), des Teledienstesdatenschutzgesetzes (TDDSG) und des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) zusammen und beinhaltet verschiedene Pflichten.

Allgemeine Informationspflichten ("Impressumspflichten")

In § 5 TMG (anstelle des bisherigen § 6 TDG) werden allgemeine Informationspflichten für den Internet-Auftritt festgelegt. Danach hat ein Diensteanbieter, also jeder, der zum Beispiel durch Werbeangebote per E-Mail, Online-Shopping-Angebote, Home-Banking oder andere Internet-Dienste Kunden anspricht, folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind (die Angabe eines Postfachs und einer Fantasiebezeichnung genügen nicht!), bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen (Telefonnummer; eine Telefaxnummer und eine Telefonnummer, unter der nur ein Anrufbeantworter erreichbar ist, sind nicht ausreichend!) einschließlich der Adresse der elektronischen Post (E-Mail-Adresse),

3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (zum Beispiel zum Gewerbeamt oder - bei Versicherungsvermittlern - zur IHK),

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. besondere Angaben, soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs mit Hochschuldiplom nach mindestens dreijähriger Berufsausbildung angeboten oder erbracht wird,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften, zum Beispiel nach dem Versicherungsvermittlerrecht, sind unabhängig von den Vorschriften des Telemediengesetzes zu beachten.

Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen

§ 6 TMG legt besondere Pflichten bei der kommerziellen Kommunikation fest. Das ist jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder eine freien Beruf ausübt, § 2 TMG.

Danach haben Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen in Telemedien mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.

2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.

3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. Einzelheiten hierzu finden Sie in unserem Merkblatt "Regeln bei der E-Mail-Werbung" unter "Weitere Informationen".

Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb über Telefon-, Telefax- und E-Mail-Werbung sind zusätzlich zu beachten, s. unser Merkblatt zum Telemarketing unter "Mehr zum Thema".

Datenschutzrechtliche Pflichten des Diensteanbieters

Nach § 13 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer (jede natürliche Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen, § 11 TMG) zu Beginn des Nutzungsvorgangs unter anderem über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.

Ordnungswidrigkeiten
Da nicht ausreichende und falsche Angaben nach § 16 Telemediengesetz mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,-- Euro geahndet werden können, sollte jeder Diensteanbieter seine Angaben schnellstens überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.


Den Text des Telemediengesetzes sowie weitere Hinweise finden Sie unter "Weitere Informationen".
Recht und Steuern

Regeln bei der E-Mail-Werbung

Regeln bei der E-Mail-Werbung

Bei der kommerziellen Kommunikation per E-Mail ist nach dem Telemediengesetz (TMG) seit dem 01.03.2007 zu beachten, dass in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verheimlicht oder verschleiert werden dürfen (§ 6 Abs. 2 TMG). Der Empfänger soll in die Lage versetzt werden, allein aus der Kopf- und Betreffzeile den Absender und den Charakter der Nachricht schnell und zutreffend zu erfassen, ohne die Nachricht öffnen zu müssen. Verstöße gegen diese Vorschrift stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.

Das TMG fasst Bestimmungen des früheren Teledienstegesetzes (TDG), des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) und des Mediendienstestaatsvertrages zusammen und vereinheitlicht das Recht der Tele- und Mediendienste.

Die genannte Vorschrift ergänzt § 7 Abs. 1 Ziffer 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach wird eine Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen, stets als unzumutbare Belästigung und damit unlautere Wettbewerbshandlung sanktioniert. Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nach dem UWG können aber nur von Mitbewerbern und den anerkannten Klageverbänden, zum Beispiel den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern, geltend gemacht werden, nicht aber von Verbrauchern oder Unternehmen, die nicht in Konkurrenz zu dem Werbenden stehen. § 6 Abs. 2 TMG gilt dagegen auch außerhalb von Wettbewerbsverhältnissen und auch dann, wenn eine Einwilligung des Empfängers in Bezug auf den Erhalt von Werbe-E-Mails vorliegt oder wenn bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, eine unlautere Werbung nach dem UWG also nicht vorliegt.
Recht und Steuern

Seit Dezember 2008 gibt es einen europäischen Mahnbescheid

Europäischer Mahnbescheid gilt seit Dezember 2008
Seit dem 12. Dezember 2008 gibt es ein europäisches Mahnverfahren, das grenzüberschreitende Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen vereinfacht. Das Verfahren dient der Beschleunigung Kostenersparnis. Es entspricht im Wesentlichen dem deutschen Mahnverfahren. Die Verordnung finden Sie unter "Externe Links".
Der Europäische Mahnbescheid ist anwendbar für die Beitreibung fälliger bezifferter Forderungen mit grenzüberschreitendem Bezug. Ausgenommen sind Forderungen erbrechtlicher Art, aus dem Recht der ehelichen Güterstände, aus Konkursen, Vergleichen, außervertraglichen Schuldverhältnissen und im Zusammenhang mit den Sozialversicherungen. Der Gläubiger ist nicht auf das Verfahren beschränkt; es steht es ihm frei, seine Forderung im Wege eines anderen Verfahrens zu verfolgen.
Die Verordnung gilt in allen Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Gemeinschaftsrecht, insbes. der Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Ist als Antragsgegner ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB beteiligt, ist die Gerichtsbarkeit seines Wohnsitzes zuständig. Der Antrag ist unter Verwendung eines Formblattes zu stellen. Das Gericht prüft - genau wie im deutschen Mahnverfahren - Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Antrags - nicht aber das Bestehen der Forderung - und erlässt gegebenenfalls einen Europäischen Zahlungsbefehl.
Dieser wird dem Antragsgegner zugestellt. Er hat die Möglichkeit, zu bezahlen, oder innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einspruch einzulegen, worauf die Sache ins streitige Verfahren übergeht. Wird nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt und auch nicht bezahlt, wird der Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar erklärt. Einer Vollstreckbarerklärung durch den anderen Mitgliedsstaat bedarf es nicht.
Versicherungsvermittler

Versicherungsvermittlerrecht ab 2007

Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler

Aufgrund der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (Richtlinie) wurde für alle Mitgliedsstaaten die Verpflichtung, die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung einer Erlaubnispflicht zu unterziehen, eingeführt. Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 22. Dezember 2006 trat am 22. Mai 2007 in Kraft.

Versicherungsvermittler und -berater dürfen nur noch selbstständig tätig werden, wenn sie zuverlässig erscheinen und vor der IHK ihre Sachkunde und das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen haben. Dann erfolgt deren Registrierung durch die IHK. Für das Bundesgebiet besteht dafür ein zentrales Register (Internet-Adresse: www.vermittlerregister.info), das beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag elektronisch geführt wird. Außerdem haben die Versicherungsvermittler besondere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber ihren Kunden.

Wer ist betroffen?
Unter die Erlaubnis- und registrierungspflicht fallen Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter) sowie Versicherungsberater. Dabei wird nach gebundenen, ungebundenen und produktakzessorischen Vermittlern unterschieden.

Welche Voraussetzungen muss der Antragsteller für die Erlaubniserteilung erfüllen?
  • Persönliche Zuverlässigkeit:
    Regelmäßig fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder eines Eigentums- oder Vermögensdelikts (zum Beispiel Diebstahl, Unterschlagung) rechtskräftig verurteilt worden ist.
  • Geordnete Vermögensverhältnisse:
    Daran fehlt es regelmäßig, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) eingetragen ist.
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung:
    Haftungsansprüche aus beruflichem Fehlverhalten müssen mit Deckungsbeträgen von mindestens 1.130.000 Euro pro Schadensfall und mindestens 1.700.000 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres versichert werden. Die Mindestversicherungssummen erhöhen oder vermindern sich ab dem 15.01.2013 entsprechend den Änderungen des europäischen Verbraucherindexes.
  • Nachweis der Sachkunde:
    Dazu ist in der Regel die Ablegung einer Prüfung vor einer IHK nötig.
Wer ist von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ausgenommen?
Ausgenommen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind die sogenannten Bagatellvermittler. Das sind zum einen Gewerbetreibende, die
  • nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln,
  • ausschließlich Versicherungsverträge vermitteln, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind,
  • keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken vermitteln;
  • die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellt und entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abdeckt oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird,
  • die Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt und
  • die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt.
Sämtliche Voraussetzungen müssen kumulativ (gemeinsam) vorliegen.
Zum anderen sind ausgenommen Gewerbetreibende, die
  • als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern;
  • Restschuldversicherungen als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.
Wer bedarf keiner Erlaubnis, wird aber registriert?
Keiner Erlaubnis bedürfen die sogenannten "gebundenen Versicherungsvertreter":
diese arbeiten nur für ein Versicherungsunternehmen beziehungsweise für mehrere, wobei die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen dürfen. Die Erlaubnispflicht entfällt nur, wenn durch das oder die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernommen wird.
Die Registrierung bei der IHK ist auch bei diesem Personenkreis notwendig.

Wer kann sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen, wird aber registriert?
Auf Antrag können sich solche Gewerbetreibende von der Erlaubnispflicht befreien lassen, die Versicherungen als Ergänzung zu im Rahmen einer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen ("produktakzessorische" Versicherungen) vermitteln, wenn
  • sie unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die eine Erlaubnis besitzen, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sind,
  • sie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und
  • zuverlässig sowie angemessen qualifiziert sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Als Nachweis ist eine entsprechende Erklärung des auftraggebenden Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlers ausreichend.
Auch für diese Gewerbetreibenden besteht Registrierungspflicht.

Wer muss seine Sachkunde bei der IHK nachweisen?
Grundsätzlich bedarf jeder, der künftig als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, einer Erlaubnis, die wiederum nur erteilt wird, wenn der Vermittler oder Berater der IHK die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen (insbesondere hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang) und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung nachweist. Es ist ausreichend, wenn der Nachweis durch eine angemessene Zahl vom beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen.
Außerdem gibt es folgende Ausnahmen:

Wer von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht befreit ist, braucht seine Sachkunde nicht nachzuweisen.
Wer als gebundener Versicherungsvermittler für ein Versicherungsunternehmen tätig ist, das für ihn die volle Haftung übernimmt, wird ohne Überprüfung der Sachkunde durch die IHK als zugelassener Versicherungsvermittler registriert. Das Unternehmen hat allerdings für eine entsprechende Qualifizierung zu sorgen, ohne dass ihm die Art und Weise vorgeschrieben wird. Möglich sind zum Beispiel speziell zugeschnittene interne oder externe Schulungen.

Wer auf Antrag von der Erlaubnis befreit worden ist, wird ebenfalls als zugelassen registriert, ohne seine Kenntnisse durch die IHK prüfen lassen zu müssen.

Wer seit dem 31. August 2000 selbstständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater tätig war, bedarf keiner Sachkundeprüfung.

Wie wird die Sachkunde nachgewiesen?
Die Sachkunde wird grundsätzlich durch eine Sachkundeprüfung vor der zuständigen IHK nachgewiesen werden. Es gibt aber auch die Möglichkeit, durch bestimmte Berufsqualifikationen die Sachkunde zu belegen. Folgende Berufsqualifikationen stehen einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich:
  • Abschlusszeugnis
    • eines Studiums der Rechtswissenschaft,
    • eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
    • als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen
    • als Versicherungsfachwirt oder -wirtin
    • als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK)

  • Abschlusszeugnis
    • als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder
    • als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder
    • als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbilden des Zertifikatsstudium an einer Hochschule
und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegen;
  • Abschlusszeugnis
    • als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder
    • als Investmentfondskaufmann oder -frau oder
    • als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK),
und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung.
  • Abschlusszeugnis über ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie, wenn die Sachkunde vorliegt. Dies setzt in der Regel eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung voraus.

  • Die Übergangsregelung des § 19 VersVermV sieht vor, dass ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter Abschluss „Versicherungsfachmann BWV” der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleichgestellt ist.
Was steht in dem Register?
In dem Register werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:
1. der Familienname und der Vorname sowie gegebenenfalls die Firma und Personengesellschaft, in denen der Eintragungspflichtige als Geschäftsführer tätig ist,
2. das Geburtsdatum,
3. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige
a) als Versicherungsmakler
aa) mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder
bb) mit Erlaubnisbefreiung § 34d Abs. 3 GewO als produktakzessorischer Versicherungsmakler,
b) als Versicherungsvertreter
aa) mit Erlaubnis nach § 34d GewO,
bb) als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 GewO,
cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter

oder
c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 GewO tätig wird,
4. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
5. die Staaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein und Norwegen), in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
6. die betriebliche Anschrift,
7. die Registrierungsnummer,
8. bei einem gebundenen Versicherungsvermittler das oder die haftungsübernehmende(n) Versicherungsunternehmen.
Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch die Familien- und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert.
Wann wurden die neuen Vorschriften wirksam?
Ab 22. Mai 2007 mussten alle Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung haben. Wer von diesem Zeitpunkt an neu tätig werden möchte, muss seine Zulassung und Registrierung beantragen und seine Berufsqualifikation nachweisen. Die Vermittlung ohne Registrierung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Wer schon vor dem 1. Januar 2007 als Versicherungsvermittler tätig war, musste sich erst bis zum 1. Januar 2009 registrieren zu lassen und seine berufliche Qualifikation nachzuweisen. Diese Übergangsregelung ist am 1. Januar 2009 abgelaufen, so dass seit diesem Zeitpunkt alle Versicherungsvermittler und -berater registriert sein müssen, soweit für sie keine Ausnahme (siehe oben) zutrifft.
Gibt es für Vermittler, die schon seit längerem tätig sind, Erleichterungen?
Gewerbetreibende, die bereits seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder –berater tätig waren, bedurften keiner Sachkundeprüfung, wenn sie sich bis zum 1. Januar 2009 in das Register nach § 11 a Abs. 1 GewO haben eintragen lassen. Es wurde unterstellt, dass diese aufgrund der praktischen Tätigkeit über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

Was ist bei der Vermittlung noch zu beachten?
Der Vermittler hat umfassende schriftliche Auskunfts- und Unterrichtungspflichten gegenüber den Kunden. Er muss vor Abschluss des ersten Vertrages mit dem Kunden diesem seinen Namen und seine Anschrift mitteilen und angeben, ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital oder ob ein Versicherungsunternehmen an dem Unternehmen des Versicherungsvermittlers eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital des Unternehmens des Versicherungsvermittlers hat.

Der Vermittler muss auch die gemeinsame Registerstelle mitteilen, Informationen über Beschwerdemöglichkeit geben und informieren, ob er eine ausgewogene Untersuchung vorgenommen hat, um den bestmöglichen Versicherungsschutz des Kunden zu ermitteln. Zusätzlich muss er mitteilen, ob er verpflichtet ist, Versicherungen eines oder mehrerer Unternehmen zu vermitteln. Ist dies nicht der Fall, muss er dem Kunden eine Negativmitteilung machen.

Wie müssen diese Informationen erfolgen?
Die genannten Informationen müssen dem Kunden schriftlich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (zum Beispiel Diskette, CD-Rom, DVD) gegeben werden. Sie müssen klar, genau, für den Kunden verständlich und in der Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, formuliert sein. Der Vermittler kann von der schriftlichen Mitteilung absehen, wenn der Kunde dies wünscht.
Informationen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV)
Nach § 11 Abs 1 Nr. 4 VersVermV hat der Gewerbetreibende dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen: Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11 a Abs. 1 GewO und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist. Danach sind hinsichtlich der gemeinsamen Stelle folgende Angaben mitzuteilen:
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V., Breite Straße 29, 10178 Berlin,
Telefon: 0-180-500 585-0 (14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, mit abweichenden Preisen aus Mobilfunknetzen)
www.vermittlerregister.org
Hinweis auf die IHK im Impressum beim Internet-Auftritt
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des neuen Telemediengesetzes (TMG), das am 01.03.2007 in Kraft getreten ist (s. unter "Mehr zum Thema"), müssen Telediensteanbieter Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde machen, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf. Dies gilt ab dem 22.05.2007 auch für Versicherungsvermittler, auch für solche mit Erlaubnisbefreiung. Versicherungsvermittler, für die unsere Kammer zuständig ist, sollten etwa folgenden Hinweis in ihrem Impressum geben:

Zuständige Aufsichtsbehörde für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler/-berater:
Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid, Heinrich-Kamp-Platz 2, 42103 Wuppertal, Postfach 420101, 42401 Wuppertal

Recht und Steuern

Maßnahmen gegen Rufnummern-Spam

Bundesnetzagentur gegen Rufnummern-Spam
Die Bundesnetzagentur hat in der Vergangenheit wiederholt Netzbetreibern und Serviceprovidern die Rechnungslegung und das Inkasso für rechtswidrig genutzte Rufnummern untersagt. Eine Vielzahl von Verbrauchern hatte sich bei der Bundesnetzagentur über sog. Ping-Anrufe und andere Formen des Telefon-Spammings beschwert.
Bei einem Ping-Anruf wird ein Anruf zu einem Telefonanschluss generiert und die Verbindung nach einmaligem Klingeln wieder unterbrochen. Bei dem Angerufenen verbleibt im Display die Meldung "Anruf in Abwesenheit" und die Anzeige einer hochpreisigen Mehrwertdiensterufnummer oder einer (0)137er Rufnummer.

Neben Ping-Anrufen gibt es Telefon-Spamming in Form von Gewinnversprechen, bei denen in einer Bandansage zu hören ist, dass der Angerufene einen höheren Geldbetrag garantiert gewonnen habe, der durch Anruf bei einer hochpreisigen Mehrwertdiensterufnummer abgerufen werden könne.

Die Bundesnetzagentur hat die rechtliche Möglichkeit, Rufnummern im Zusammenhang mit Ping-Anrufen und unlauteren Gewinnversprechen abzuschalten und Rechnungslegungs- und Inkassoverbote auszusprechen. Diese Verbote schützen den Verbraucher, der einen Rückruf auf eine durch Spam beworbene Rufnummer getätigt hat, und bewahren ihn davor, die Entgelte hierfür bezahlen zu müssen. Zusätzlich erhält auch der Spammer für die provozierten Rückrufe keine Auszahlungen. Das Unterbrechen des Geldflusses zu den Spammern soll diese Form der missbräuchlichen Rufnummernnutzung wirtschaftlich unattraktiv machen und Spam damit eindämmen.

Um welche Rufnummern es sich bei den getroffenen Maßnahmen handelt, kann man auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de nachlesen. Neben weiteren Informationen finden Verbraucher dort ein Beschwerdeformblatt, mit dem sie sich an die Bundesnetzagentur wenden können. Jede einzelne Beschwerde erleichtert der Bundesnetzagentur das Vorgehen gegen Spam.

Die Kontaktdaten der Bundesnetzagentur
bei Telefon-Spamming: Telefax 06321 934-111
E-Mail:rufnummernspam@bnetza.de
Postanschrift:
Bundesnetzagentur, Außenstelle Neustadt, Schütt 13, 67433 Neustadt
Recht und Steuern

Hausmeisterdienste

Hausmeisterdienste
Die Aufgabe des Hausmeisters besteht im Wesentlichen darin, für Hauseigentümer die Betreuung der Immobilie zu übernehmen und dabei vor allem für Sauberkeit, Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Einrichtungen und Anlagen zu sorgen.
Er darf alle aufsichtsführenden und pflegerischen Arbeiten sowie einfache Instandsetzungsarbeiten durchführen, die nicht wesentliche zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten darstellen. Darunter fallen im Allgemeinen einfachere Arbeiten, die in kurzer Zeit erlernbar oder für das Handwerk nebensächlich sind. Im Wesentlichen beschränken sich die Tätigkeiten darauf, Störungen oder Schäden zu erkennen und zu beurteilen, kleinere Störungen oder Schäden zu beheben und zu entscheiden, ob ein Handwerksbetrieb beauftragt werden muss.
Bei einzelnen Tätigkeiten von Hausmeisterdiensten kann es Überschneidungen mit zulassungspflichtigen handwerklichen Gewerben kommen. Die folgenden Informationen sollen deshalb der Orientierung dienen und Auskunft darüber geben, welche Tätigkeiten keine Eintragung in der Handwerksrolle erfordern.
Folgende Arbeiten gehören zum Hausmeisterdienst:
AUFSICHT
Hausverwaltung einschl. Nebenkostenabrechnung
Überwachung des Gesamtzustandes der Immobilie und der Außenanlage einschl. Schließdienst
Überwachung von Garagen/Tiefgaragenanlagen
Heizungsanlage - Funktionstüchtigkeit überwachen (Bedienen, Entlüften, Wasser nachfüllen, Brennstoffvorrat)
Überwachung der Aufzugsanlage
Botendienst - Ausführung von Besorgungen
PFLEGE
Reinigungsarbeiten
Garten- und Landschaftspflege (Rasenmähen, Unkraut entfernen, Heckenschneiden, Rasensprengen, Blumen gießen)
Kehrdienst - Papier- und Abfallkörbe leeren - Mülldienst
Winterdienst (Schneebeseitigung, Streuen)
Entrümpelungs- und Aufräumarbeiten - Müllbeseitigung - Sperrgutabfuhr
Toilettenbetreuung (Seife-Handtücher-Papier)
Abfluss-Siphon reinigen
Dachrinnenreinigung
Bodenrinnen, Fußroste und Wassereinläufe säubern
Fernseh-, Video- und Musikanlagen und Satellitenanlagen aufstellen und anschließen
Computeranlagen aufstellen und anschließen
Telefonanlagen aufstellen und einstellen bzw. programmieren
Aufstellung und Inbetriebnahme von Haushalts- und Küchengeräten
Lampen aufhängen
Bilder aufhängen
Gardinen abnehmen und aufhängen
Rollos spannen
Filterwechsel in Lüftungsanlagen (Abluftfilter)
Kühlschränke abtauen
Möbelmontage
Regale zusammenbauen und aufstellen
Montage von Fertigzäunen (ohne Fundamenterstellung)
INSTANDSETZUNG
Dichtungswechsel an Wasserarmaturen
Funktionsstörungen an Türschlössern beheben (Auswechseln von Schließzylindern)
Glühbirnen und Leuchtstoffröhren auswechseln
Möbelbeschläge einstellen bzw. auswechseln
Schadstellen an Tapeten und Türen ausbessern
Kleine Löcher und Risse mit Spachtelmasse schließen
Trockenbauarbeiten
Tapezieren mit Rauhfaser nebst Überstreichen
Stühle leimen - Türscharniere ölen
Zu den handwerksähnlichen Tätigkeiten, die ohne Meisterbrief erledigt werden dürfen, gehören:
Einbau von genormten Baufertigteilen (Fenster, Türen, Zargen, Regale)
Bodenlegergewerbe (Verlegung von Teppich-, Laminat-, PVC- und Fertigparkettböden)
Rohr- und Kanalreinigung
Teppichbodenreinigung
Tankschutzbetriebe
Bautentrocknungsgewerbe
Fugergewerbe
Zu den zulassungsfreien handwerklichen Tätigkeiten, die ohne Meisterbrief erledigt werden dürfen, gehören:
Gebäudereinigerarbeiten
Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
Zu den zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten, die - sofern sie über den Rahmen eines unerheblichen Nebenbetriebs hinausgehen – eine Meisterqualifikation erfordern, gehören:
Maurer- und Betonbauerarbeiten
Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten
Klempnerarbeiten
Installateur- und Heizungsbauarbeiten
Elektroarbeiten
Metallbauerarbeiten - Schlosser und Leichtmetallbauer
Tischlerarbeiten
Glaserarbeiten
Maler- und Lackiererarbeiten
Stuckateurarbeiten
Gerüstbauarbeiten
Pflaster- und Verbundsteinarbeiten
Informationstechnikerarbeiten (Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik)
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten
Estrichlegerarbeiten
Parkettlegerarbeiten
Rollladen- und Jalousienbauerarbeiten
Raumausstatterarbeiten
Recht und Steuern

Gesetze im Internet

Gesetze im Internet
Das Bundesministerium der Justiz hat zusammen mit Juris das frei zugängliche Internetangebot für Gesetze und Verordnungen erweitert. Es steht nun auch eine Volltextsuche zur Verfügung: siehe unter "Weitere Informationen".
Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen sind im Internet zu finden: siehe unter "Weitere Informationen".